Regelwerk


Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz

Vom 12. Juli 2002
(GVBl. Nr. 11 vom 27.09.2002 S. 243)


Aufgrund von § 2 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 und 3 des Ausführungsgesetzes zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz (AGImSchG) vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1281) wird, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit Zuständigkeiten des Oberbergamts und der Bergämter berührt sind, verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Zuständigkeiten zur Ausführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, des Benzinbleigesetzes und der aufgrund dieser Gesetze ergangenen Verordnungen (Zuständigkeitsverordnung Immissionsschutz - ImSchZuV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2000 (SächsGVBl. S. 301) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "geändert durch § 22 des Gesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 777, 781)" durch die Angabe "das zuletzt durch § 17 des Gesetzes vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163) geändert worden ist" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186, 189)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Nach der Angabe "Nr. 2" wird die Angabe "Buchst. b" eingefügt.

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) In Fällen, in denen mehrere Anlagen Teil eines Betriebsbereichs gemäß § 3 Abs. 5a des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung sind, obliegen Entscheidungen, die nach Absatz 3 Nr. 2 Buchst. b und c und nach dem Verzeichnis der Anlage dieser Verordnung von der Genehmigungsbehörde oder unteren Immissionsschutzbehörde zu treffen wären, der Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind (unselbständige Anordnungen), erlässt
  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), in der jeweils geltenden Fassung und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Benzinbleigesetzes (BzBIG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 8 § 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1416, 1421), in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage zu dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, ausgenommen die in Nummer 1 genannten Fälle,
  3. die untere Immissionsschutzbehörde im Übrigen.
 "(3) Anordnungen, die zur Erfüllung einer abschließend bestimmten Pflicht im Rahmen der Überwachung zu treffen sind, erlässt
  1. die im jeweiligen Einzelfall mit der Überwachung befasste Behörde, soweit es sich um Auskunfts-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten nach § 52 Abs. 2, 3 und 6 BImSchG und nach § 5 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zur Verminderung von Luftverunreinigungen durch Bleiverbindungen in Ottokraftstoffen für Kraftfahrzeugmotore (Benzinbleigesetz - BzBIG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), das zuletzt durch Artikel 47 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2795) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung handelt,
  2. im Übrigen
    1. die Betriebsbereichsbehörde nach Ziffer II Nr. 1 der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für Betriebsbereiche handelt,
    2. die Genehmigungsbehörde nach Nummer 1.1.1 des Verzeichnisses der Anlage dieser Verordnung, soweit es sich um Pflichten für genehmigungsbedürftige Anlagen handelt,
    3. die untere Immissionsschutzbehörde in den vorstehend nicht aufgeführten Fällen."

e) In Absatz 5 werden die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe ", das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," ersetzt.

2. In der Anlage wird in der Zeile unter der Bezeichnung "Anlage" die Angabe "(zu § 1 und § 2 Abs. 2 und 3)" durch die Angabe "(zu § 1 und § 2 Abs. 2, 2a und 3)" ersetzt.

3. Ziffer I der Anlage wird wie folgt geändert:

a) In der Nummer 2.1 betreffenden Angabe wird das Wort "Kleinfeuerungsanlagen" durch die Worte "kleine und mittlere Feuerungsanlagen" ersetzt.

b) In der Nummer 2.2 betreffenden Angabe wird das Wort "Halogenkohlenwasserstoffen" durch die Worte "halogenierten organischen Verbindungen" ersetzt.

c) Nach der Nummer 2.19 betreffenden Angabe werden folgende Angaben eingefügt:

"2.20 Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen

2.21 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen".

4. Ziffer II der Anlage wird wie folgt geändert:

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