Regelwerk

INSPIRE - Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
- Rheinland-Pfalz -

Vom 5. August 2010
(MinBl. Nr. 10 vom 08.09.2010 S. 122)
Gl.-Nr.: 2191



Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 5. August 2010 (07.242:R 354) 2191

1 Zweck

1.1 Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben am 14. März 2007 die Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft ( INSPIRE) verabschiedet. Sie ist am 25. April 2007 im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht worden (ABl. EU Nr. L 108 S. 1).

1.2 Ziel der Richtlinie ist es, allgemeine Bestimmungen für die Schaffung der Geodateninfrastruktur in der Europäischen Union für die Zwecke der gemeinschaftlichen Umweltpolitik sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, zu erlassen. Hierzu sind die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für den Zugang insbesondere zu den bei Behörden vorhandenen Geodaten zu schaffen und deren Verwendung, insbesondere für die Zwecke des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge, der Verwaltung und der Wirtschaft, als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur für die Bundesrepublik Deutschland zu vereinfachen.

1.3 Aufbau und Betrieb einer Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur sind Aufgaben des Landes. Die Landesregierung hat bereits im Vorgriff auf die Bestimmungen der Richtlinie mit Ministerratsbeschluss vom 24. Mai 2005 den schrittweisen Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Rheinland-Pfalz beschlossen. Dem Ministerium des Innern und für Sport wurde die Federführung übertragen. Die operativen Aufgaben obliegen einer Kompetenz- und Geschäftsstelle für die Geodateninfrastruktur beim Landesamt für Vermessung und Geobasisinformation Rheinland-Pfalz. Die nachfolgenden Bestimmungen berücksichtigen diese bewährten Strukturen.

1.4 Diese Verwaltungsvorschrift schafft die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie.

1.5 Die Einrichtung, Führung, Finanzierung und Bereitstellung raumbezogener Fachinformationssysteme und die Wahrnehmung der Aufgaben nach der Richtlinie durch die zuständigen Personen und Stellen (Nummer 2) bleiben unberührt.

2 Anwendungsbereich

2.1 Von dem Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen sind insbesondere die Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, soweit bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben Geodaten zugehen oder erhoben, gespeichert, genutzt, aktualisiert oder übermittelt werden und sie nicht in gerichtlicher oder gesetzgebender Eigenschaft handeln (öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen) ( Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a und Satz 2 der Richtlinie).

2.2 Geodaten verarbeitende natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts sind nach Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 der Richtlinie den öffentlichen Geodaten verarbeitenden Stellen gleichgestellt, wenn sie

  1. aufgrund von Bundes- oder Landesrecht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Umweltschutz wahrnehmen oder
  2. im Zusammenhang mit dem Umweltschutz öffentliche Zuständigkeiten haben, öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle einer Stelle nach Nummer 2.1 oder einer Person nach Buchstabe a unterstehen.

2.3 Kontrolle im Sinne der Nummer 2.2 Buchst. b liegt insbesondere vor, wenn

  1. die Person bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung ihrer öffentlichen Dienstleistung gegenüber Dritten besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- oder Benutzungszwang besteht, oder
  2. eine oder mehrere Stellen nach Nummer 2.1 oder Personen nach Nummer 2.2 Buchst. a allein oder zusammen, unmittelbar oder mittelbar
    aa) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens besitzen,
    bb) über die Mehrheit der mit den Anteilen des Unternehmens verbundenen Stimmrechte verfügen oder
    cc) jeweils mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, des Leitungs- und des Aufsichtsorgans des Unternehmens bestellen können.

2.4 Soweit öffentliche Gremien öffentliche Geodaten verarbeitende Stellen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben beraten (Artikel 3 Nr. 9 Satz 1 Buchst. a der Richtlinie), sind sie über die fachlich beratene öffentliche Geodaten verarbeitende Stelle dem Anwendungsbereich der Richtlinie unterworfen.

2.5 Die Richtlinie gilt nach Artikel 12 Satz 2 auch für sonstige natürliche Personen und juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie sich vertraglich gegenüber dem Land Rheinland-Pfalz verpflichten, bestimmte Geodaten, Geodatendienste und Metadaten für die Geodateninfrastruktur zugänglich zu machen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen (private Geodaten verarbeitende Stellen). Für die Abstimmung der fachlichen und technischen Grundsätze gilt Nummer 10.1

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