Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm
MeßstellenRL
- Inhalt -
I. Bekanntgabe von "Emissions- und Immissionsmeßstellen"
1 Grundsätzliches
2 Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
3 Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe
3.1 Anforderungen an das Personal
3.2 Zuverlässigkeit und Organisation
3.3 Unabhängigkeit
3.3.1 Grundsätzliches
3.3.2 Spezielle Anforderungen
3.4 Bekanntgabe von Außenstellen
3.5 Sonstige Ermessenserwägungen
4 Spezielle Voraussetzungen für die Bekanntgabe
4.1 Tätigkeitsfelder
4.2 Ermittlung von Luftverunreinigungen
4.2.1 Nachweise im Bereich der Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
4.2.2 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von luftverunreinigenden Stoffen
4.3 Ermittlung von Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen
4.3.1 Bereich Geräusche
4.3.2 Bereich Erschütterungen
4.3.3 Gerätetechnische Ausstattung zur Ermittlung von Geräuschen und Erschütterungen
II. Bekanntgabe von "Lärmmeßstellen"
1 Allgemeine Anforderungen
1.1 Sachverstand und Erfahrung
1.2 Leistungsfähigkeit
2 Besondere Anforderungen
2.1 Gerätetechnische Ausstattung
2.2 Personelle Ausstattung
2.3 Zuverlässigkeit und Eignung
2.4 Unabhängigkeit
2.5 Verpflichtung zur Geheimhaltung
2.6 Übernahme besonderer Pflichten
III. Verfahren
1. Antrag
2. Prüfung des Antrags
3. Inhalt der Bekanntgabe (Zulassung)
4. Nebenbestimmungen
5. Form der Bekanntgabe (Zulassung)
6. Bekanntgabe (Zulassung) in weiteren Bundesländern