Regelwerk, Immissionsschutz |
Richtlinien für die Bekanntgabe und die Zulassung von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 15.1.2001
(MBl. NRW. 2001 S. 340)
- V-3 - 8817.4.2/8843.2 (V Nr. 7/2000)
Den nachstehenden Richtlinien liegt der Beschluss des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) aus der 100. Sitzung vom 16. - 18.10.2000 zugrunde.
Diese Bekanntgabe ersetzt meine Bek. v. 8.8 1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1063)
I.
Bekanntgabe von Stellen zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen nach § § 26, 28 BImSchG sowie von Stellen zur Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus, der Funktion und für die Kalibrierung kontinuierlich arbeitender Messgeräte nach § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 u. § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV, § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV und Nr. 3.2 Ta Luft
1 Grundsätzliches
Nach den § § 26, 28 Satz 1 BImSchG kann die zuständige Behörde anordnen, dass ein Anlagenbetreiber Messungen und sonstige Ermittlungen von Emissionen oder Immissionen im Einwirkungsbereich seiner Anlage durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle durchführen lässt. Der Verwaltungsakt der Behörde verpflichtet den Anlagenbetreiber zum Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages oder, soweit öffentlich-rechtliche Einrichtungen beauftragt werden sollen, zur Beantragung der erforderlichen Ermittlungen.
Nach verschiedenen Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV, § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der 13. BImSchV, § 10 Abs. 3 der 17. BImSchV sowie § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV) wird der Anlagenbetreiber verpflichtet, bestimmte kontinuierlich arbeitende Messeinrichtungen durch eine von der zuständigen Behörde des Landes bekanntgegebene Stelle kalibrieren und auf Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. Nach der Ta Luft86 (aufgehoben; jetzt Ta Luft02) (vgl. Nr. 3.2.3.5 Abs. 2 und Nr. 3.2.3.7 Abs. 1) sollen für kontinuierliche Messeinrichtungen an anderen Anlagen entsprechende Anforderungen gestellt werden.
Die Auswahl zwischen den bekanntgegebenen Stellen steht dem Anlagenbetreiber in allen genannten Fällen grundsätzlich frei. Er hat jedoch Einschränkungen der Bekanntgabe und ggf. Nebenbestimmungen zur Anordnung nach § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG zu beachten.
Die § § 26ff. BImSchG und die Durchführungsverordnungen zum Bundes-Immissionsschutzgesetz regeln das Recht der Emissions- und Immissionsermittlungen nicht abschließend. Insbesondere bleiben Überwachungsmaßnahmen nach § 52 und Auflagen nach § 12 Abs. 1, 2a BImSchG unberührt, in deren Rahmen auch andere Stellen Ermittlungen (einschl. Messungen) vornehmen können.
2 Rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
Soweit natürliche oder juristische Personen des Privatrechts betroffen sind, handelt es sich bei der Bekanntgabe um einen Verwaltungsakt. Gegenüber Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen hat die Bekanntgabe nur verwaltungsinterne Bedeutung.
Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch. Der zuständigen Behörde des Landes steht ein weiter Ermessensspielraum zu. Bei der Ermessensausübung muss u. a. der Grundsatz der Gleichbehandlung beachtet werden.
Die Bekanntgaben der zuständigen Behörde des Landes haben Wirkung nur für das jeweilige Land.
3 Allgemeine Voraussetzungen für die Bekanntgabe
Die betreffenden Stellen müssen vor einer Bekanntgabe 1 ihre Kompetenz nachgewiesen haben. Dies bedeutet, dass bestimmte Anforderungen an das Personal, an die Kenntnisse über Mess- und Prüfverfahren, an die gerätetechnische Ausstattung, an praktische Erfahrungen, an Anlagenkenntuisse und an Kenntnisse fachspezifischer immissionsschutzrechtlicher Regelungen erfüllt sein müssen.
Die Überprüfung dieser Voraussetzungen kann im Rahmen eines Akkreditierungsverfahrens durch evaluierte Akkreditierungssysteme, mit denen das bekanntgebende Land zusammenarbeitet, oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständigen staatlichen Stellen erfolgen. Soll eine Akkreditierung als Nachweis der Kompetenz für eine Bekanntgabe verwendet werden, sollte der Antragsteller sich vorab mit der zuständigen staatlichen Stelle in Verbindung setzen, um die staatlichen Randbedingungen (Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit, hauptberufliche Tätigkeit, Nebenbestimmungen zur Bekanntgabe) beachten zu können.
Legt eine Stelle eine Akkreditierung unter Einbeziehung des Moduls " Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" vor, so berücksichtigt die zuständige Behörde des Landes bei einem Antrag der Stelle auf Bekanntgabe diese Prüfungen entsprechend. Die zuständige Behörde verzichtet im Allgemeinen auf alle Prüfschritte, die die Akkreditierungsstelle bereits vorgenommen hat.
3.1 Anforderungen an das Personal
(Stand: 28.02.2021)
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