Regelwerk

VV LImSchG - Verwaltungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 17. Januar 1994
(MBl. NRW. 1994 Nr. 12 vom 22.02.1994 S. 156)
Gl.Nr.: 7129



(Die Hauptnummern in Abschnitt I beziehen sich auf die jeweiligen Paragraphen des Gesetzes. Bei ausgelassenen Hauptnummern bestehen zu den betreffenden Paragraphen keine Verwaltungsvorschriften.)

I.

Um eine einheitliche Auslegung und Durchführung des Landes-Immissionsschutzgesetzes ( LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1993 (GV. NRW. S. 987), - SGV. NRW. 7129 sicherzustellen, wird auf folgendes hingewiesen:

1 Zu § 1 (Geltungsbereich)

Einschränkungen des in Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereichs des Landes-Immissionsschutzgesetzes ergeben sich aus den weiteren Bestimmungen des Gesetzes (vgl. § 3 Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 10 Abs. 5). Soweit das Bundes-Immissionsschutzgesetz oder andere Gesetze des Bundes für einzelne Sachbereiche abschließende Regelungen enthalten, ist auch zu beachten, dass Bundesrecht Landesrecht bricht (Art. 31 GG). Ein solcher abschließend geregelter Bereich ist z.B. das Straßenverkehrsrecht. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Schienen-, Luft- und Wasserfahrzeuge unterliegen deshalb nur insoweit dem Landes-Immissionsschutzgesetz, als ihre Nutzung nicht von den verkehrsrechtlichen Vorschriften des Bundes erfasst wird (z.B. beim Betrieb auf Privatgrundstücken oder bei der Verwendung als Arbeitsgerät; vgl. § 2 Satz 2).

3 Zu § 3 (Grundregel)

3.1 Abs. 1 enthält eine allgemeine Verhaltensregel, die von jedermann zu beachten ist. Sie erfasst u.U. auch das Aufbringen von Gülle auf landwirtschaftliche Nutzflächen. Bei dieser Tätigkeit kann es zur Vermeidung erheblicher Belästigungen durch Gerüche geboten sein, Abstände zu Wohnsiedlungen einzuhalten oder geruchsmindernde Verfahren beim Ausbringen der Gülle einzusetzen (z.B. unverzügliches Einarbeiten in den Boden, Drillgeräte).

Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 ist nicht unmittelbar mit Geldbuße bedroht. Die zuständige Behörde kann jedoch aufgrund des § 15 eine konkretisierende Anordnung erlassen (z.B. ein bestimmtes Verhalten untersagen). Die Zuwiderhandlung gegen eine solche vollziehbare Anordnung stellt dann eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 Abs. 1 Buchstabe l dar. Die vollziehbare Anordnung selbst kann daneben nach Maßgabe der §§ 55 ff des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), SGV. NRW. 2010 - mit den Mitteln des Verwaltungszwanges durchgesetzt werden.

3.2 Nach Abs. 2 gilt die Grundregel des Abs. 1 auch für denjenigen, der für einen anderen tätig wird und dabei von dessen Willen abhängig ist. Daneben hat der ihn bestellende Geschäftsherr (Arbeitgeber, Dienstherr, Auftraggeber) durch geeignete organisatorische Maßnahmen und durch die Bereitstellung geeigneter Hilfsmittel für die Beachtung der allgemeinen Verhaltensregel zu sorgen. Ein Arbeitgeber ist danach verpflichtet, seinen Beschäftigten sachgemäße Hinweise für ein schädliche Umwelteinwirkungen vermeidendes Verhalten im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu erteilen und für deren Befolgung zu sorgen sowie Arbeitsgeräte zur Verfügung zu stellen, die die Einhaltung der Grundpflicht des Abs. 1 möglich machen. Die zuständige Behörde kann dem Geschäftsherrn u.U. auch nach § 15 aufgeben, einen bestimmten Beschäftigten, der bei seiner Tätigkeit wiederholt durch vermeidbare Luftverunreinigungen oder Geräusche die Nachbarschaft gestört hat, nicht mehr für diese Tätigkeit einzusetzen.

3.3 Das in Abs. 3 festgelegte Vorsorgegebot ist nur für die nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen i.S. des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) von Bedeutung; für genehmigungsbedürftige Anlagen bestehen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG weitergehende Vorsorgepflichten.

Im Unterschied zu dem für genehmigungsbedürftige Anlagen geltenden umfassenden Vorsorgegebot des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gilt das Vorsorgegebot des § 3 Abs. 3 LImschG nur für den Tatbestand der Errichtung von Anlagen, nicht aber für deren Betrieb. Das hat zur Folge, dass aufgrund des Landes-Immissionsschutzgesetzes nachträgliche Vorsorgeanordnungen nach Inbetriebnahme der Anlage nicht möglich sind.

Das Vorsorgegebot des Abs. 3 ist, soweit ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, vor allem im Rahmen dieses Verfahrens zu beachten. Abs. 3 verlangt insbesondere, dass bei der Errichtung der Anlagen alle verhältnismäßigen Maßnahmen getroffen werden, die dem Stand der Technik (vgl. § 2 Satz 1 LImschG i.V.m. § 3 Abs. 6 BImSchG) entsprechen.

Soweit Rechtsverordnungen nach § 23 BImSchG Vorsorgeanforderungen enthalten, sind diese als vorrangiges Bundesrecht zu beachten; insoweit ist § 3 Abs. 3 LImschG nicht anwendbar.

5 Zu § 5 (Ortsrechtliche Vorschriften)

5.1 Durch § 5

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