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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Informationsformat und Übermittlungswege für Anzeigen sowie Veröffentlichung des Anlagenregisters gemäß der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen
- Nordrhein-Westfalen -

Vom 9. Oktober 2019
(MBl. NRW Nr. 22 vom 29.10.2019 S. 609)
- V-4-8800.3.44.2 -



1 Allgemeines

Mit der Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804) ( 44. BImSchV ) wird die Richtlinie (EU) 2015/2193 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Begrenzung der Emissionen bestimmter Schadstoffe aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft (ABl. L 313 vom 28.11.2015 S. 1) (MCP-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt.

Gemäß § 6 Absatz 1 und 2 der 44. BImSchV haben Anlagenbetreiber den Betrieb einer neuen Feuerungsanlage vor der Inbetriebnahme und den Betrieb einer bestehenden Feuerungsanlage bis spätestens 1. Dezember 2023 schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind mindestens die Informationen nach Anlage 1 der 44. BImSchV zu übermitteln. Auf Basis der vollständigen Unterlagen erfolgt dann die Registrierung der angezeigten Feuerungsanlage.

Eine bestehende Feuerungsanlage im Sinn der 44. BImSchV ist eine Feuerungsanlage, die

Eine Feuerungsanlage, die keines der beiden genannten Kriterien erfüllt, stellt eine Neuanlage im Sinn der 44. BImSchV dar.

Gemäß § 36 der 44. BImSchV hat die zuständige Behörde ein Anlagenregister der genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen mit den in Anlage 1 genannten Daten zu führen und öffentlich zugänglich zu machen, unter anderem auch über das Internet. Bei emissionsrelevanten Änderungen, einem Wechsel des Betreibers oder der endgültigen Stilllegung der mittelgroßen Feuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage ist das Register erforderlichenfalls zu aktualisieren ( § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV).

Die Umsetzung der Anzeigepflichten nach § 6 der 44. BImSchV soll in Zukunft mittels eines elektronischen Verfahrens mit automatisierter elektronischer Erfassung, automatisierter Eingangs- beziehungsweise Änderungsbestätigung sowie automatisierter Aufnahme in das Register als webbasierte Anwendung erfolgen. Bis zur Einführung des elektronischen Anzeigeverfahrens wird für die Registrierung der Feuerungsanlagen sowie für Anzeigen von Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV eine Übergangslösung eingeführt.

2 Festlegung der elektronischen Form

Gemäß § 37 der 44. BImSchV kann die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde verlangen, dass der Betreiber zur Erfüllung der Anzeigepflichten nach § 6 Absatz 1, 2, 4 oder 5 das von ihr festgelegte Format und den elektronischen Weg zu nutzen hat.

Vor diesem Hintergrund werden die für den Vollzug der 44. BImSchV zuständigen Behörden aufgefordert, bis zur Einführung der oben genannten webbasierten Anwendung von den Betreibern zu verlangen, für die Anzeigen nach § 6 der 44. BImSchV bei der zuständigen Behörde das auf der Internetseite des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesamt) zur Verfügung gestellte Anzeigeformular unter https://www.1anuv.nrw.de/umwelt/luft/emissionen/anzeige-/registrierungspflichten-nach-44-bimschv zu nutzen.

Mit dem Anzeigeformular sollen die für das Register erforderlichen Angaben nach Anlage 1 der 44. BImSchV sowie Informationen über Änderungen nach § 6 Absatz 5 der 44. BImSchV erfasst werden.

2.1 Durchführung des Anzeigeverfahrens und Festlegung der E-Mail-Adressen der zuständigen Behörden

Betreiber haben die Daten ihrer Feuerungsanlagen in dem Anzeigeformular zu erfassen. Dort werden sowohl die Anzeigen für neue und bestehende Anlagen nach § 6 Absatz 1 und 2 der 44. BImSchV erfasst, als auch die Änderungsanzeigen bei emissionsrelevanten Änderungen, einem Wechsel des Betreibers oder der endgültigen Stilllegung der Anlagenach § 6

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