Regelwerk, Immissionsschutz |
Merkblatt Band 45 - Musterkonzept für die Notfallplanung
- Nordrhein-Westfalen -
Vom Mai 2004
Die Umsetzung von Artikel 11 der Seveso II Richtlinie in deutsches Recht erfolgte in der Störfall-Verordnung und in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung ( FSHG). Darin kommt der Notfallplanung bzw. Alarm- und Gefahrenabwehrplanung als einem wesentlichen Vorsorgeinstrument zur Begrenzung von Störfallauswirkungen besondere Bedeutung zu. Vorkehrungen zur Notfallplanung gehören daher zu den erweiterten Pflichten von Betreibern besonders gefährlicher Anlagen bzw. Betriebsbereiche im Geltungsbereich der Störfall-Verordnung.
Die grundsätzlichen Anforderungen an eine Notfallplanung waren 1988 erstmalig in dem Technische Leitfaden "Hinweise zur Erstellung und Prüfung von Betrieblichen Alarm- und Gefahrenablaufplänen" (LIS-Berichte Nr. 83) veröffentlicht worden. Dieser Leitfaden musste nach diversen Fortschreibungen der Störfall-VO dringend aktualisiert werden. Mit dem neu erstellten Merkblatt Band 45 liegt nunmehr ein aktuelles Musterkonzept zur Notfallplanung vor. Der Leitfaden umfasst den Anforderungskatalog für interne Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für Anlagen und für Industriestandorte. Der Band 45 beschreibt zudem die gemäß FSHG geltenden Rahmenbedingungen für die externe Notfallplanung. Ergänzend wird auch auf das für eine Öffentlichkeitsbeteiligung festgesetzte Verfahren verwiesen.
Dem gemeinsamen Arbeitsteam aus den Bereichen Anlagensicherheit sowie Arbeitssicherheit danke ich für die Zusammenführung der gesetzlichen Anforderungen in ein neu strukturiertes Musterkonzept. Als ein weiteres Projektziel ergibt sich eine Fortschreibung der planerischen, organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Verbesserung der Anlagensicherheit und der Störfallvorsorge. Der Fachöffentlichkeit, den Fachleuten bei den Betreibern, den Vollzugsbehörden sowie der interessierten Öffentlichkeit wird dieser neue Leitfaden im Internet bereitgestellt.
1. Umsetzung der Seveso II Richtlinie in Deutschland
Die Notfallplanung bzw. Alarm- und Gefahrenabwehrplanung ist ein wesentliches Vorsorgeinstrument zur Begrenzung von Störfallauswirkungen und gehört zu den erweiterten Pflichten im Sinne von Artikel 11 der Seveso II Richtlinie. Die Umsetzung des Artikel 11 in deutsches Recht erfolgte in der Störfall-Verordnung und in Nordrhein-Westfalen im Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG).
Entsprechend § 1 Abs. 1 der Störfall-Verordnung gilt, dass Alarm- und Gefahrenabwehrpläne für solche Betriebsbereiche zu erstellen sind, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 der Störfall-Verordnung genannten Mengenschwellen überschreiten und somit unter die erweiterten Pflichten der Störfall-Verordnung fallen. Darüber hinaus gelten gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 Störfall-Verordnung die Anforderungen des § 18 (Anm.: aufgehoben), zu denen ebenfalls die Erstellung von Alarm und Gefahrenabwehrplänen gehört, für Anlagen, die nicht Bestandteil eines Betriebsbereichs sind, in Anhang VII (Anm.: aufgehoben) Teil 2 genannt werden und in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, die die in Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Spalte 6 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten.
Durch diese Bestimmungen wird jedoch nicht ausgeschlossen, dass die zuständige Behörde den Betreibern der o. g. Betriebsbereiche oder Anlagen im Einzelfall die Verpflichtung zur Erstellung von Alarm- und Gefahrenabwehrplänen auferlegen kann, wenn die festgesetzten Mengenschwellen des Anhang I Spalte 5 bzw. Anhang VII Teil 1 (aufgehoben) Spalte 5 nicht überschritten werden und die Anlage nicht in Anhang VII Teil 2 (aufgehoben) genannt wird.
Weitere Regelungen der Seveso II RL, die die externe Alarm- und Gefahrenabwehrplanung betreffen, finden zuständigkeitshalber ihren Niederschlag in den Katastrophenschutzgesetzen der Länder. Anforderungen an die Inhalte von externen Notfallplänen und an zu treffenden Vorkehrungen sind z.B. im Gesetz über den Feuerschutz und Hilfeleistung Nordrhein-Westfalen (FSHG NW) in seinen Abschnitten V und VI insbesondere im § 24a FSHG enthalten
Die Gültigkeit der der Störfall-Verordnung übergeordneten europäischen Regelung, der Seveso II RL, ist allerdings nicht auf den Geltungsbereich des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) beschränkt. Die Anwendbarkeit der Seveso II RL hängt ausschließlich vom Vorhandensein der in Anhang I der Richtlinie genannten Stoffe ab. Die Anforderungen von Seveso II RL richten sich daher über den Geltungsbereich des BImSchG hinaus auch auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche. Dazu war in Nordrhein-Westfalen eine Umsetzung der Vorschriften von Seveso II in das Landes-Immissionsschutzgesetz ( LImSchG) erforderlich. In das LImSchG wurde dazu der § 13 eingefügt.
§ 13 LImSchG NW - Anwendung des BImSchG -: "Zur Abwehr anderer Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind die Vorschriften des § 22 Abs. 1 Satz 1, der § § 24 - 26, § 29
(Stand: 28.02.2021)
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