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Regelwerk

Nutzung des elektronischen Weges bei der Erfüllung von Anzeige- und Informationspflichten nach der Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV
- Niedersachsen -

Vom 17.07.2018
(Nds. MBl. Nr. 28 vom 22.08.2018 S. 750)
Gl.-Nr.: VORIS 20100



AV d. MU v. 17.7.2018 - 33-40500-142 -

Bezug: Beschl. d. LReg v. 17.7.2012 (Nds. MBl. S. 610), zuletzt geändert durch Beschl. v. 6.3.2018 (Nds. MBl. S. 166)

Das MU erlässt aufgrund von § 17 der 42. BImSchV vom 12.07.2017 (BGBl. I S. 2379; 2018 S. 202) i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i. d. F. vom 17.05.2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), § 35 Satz 2 VwVfG i. d. F. vom 23.01.2003 (BGBl. I S. 10 2), zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2745), und § 1 Abs. 1 NVwVfG vom 03.12.1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24.09.2009 (Nds. GVBl. S. 361), sowie § 6 NVOZustG vom 22.10.2014 (Nds. GVBl. S. 291) i. V. m. Nummer 10.7 Abschnitt II der Anlage 1 des Bezugsbeschlusses folgende AV:

1. Die Betreiberinnen und Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern i. S. des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV haben für die Anzeigen nach § 13 und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV, die jeweils an die zuständigen Behörden zu übermitteln sind, den elektronischen Weg nach Maßgabe der Nummer 2 zu nutzen.

2. Die Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und die Informationen nach § 10 der 42. BImSchV sind von der Betreiberin oder dem Betreiber in das von Bund und Ländern landesweit zur Verfügung gestellte EDV-System unter www.kavka.bund.de einzugeben.

3. Diese AV tritt am 23.8.2018 in Kraft.

Die AV einschließlich Begründung kann beim Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz, Archivstraße 2, 30169 Hannover, von montags bis freitags in der Zeit von 9.00 bis 12.00 Uhr sowie von montags bis donnerstags in der Zeit von 14.00 bis 15.30 Uhr eingesehen werden. Dort ist das Dokument bis zum 31.8.2018 auch an der Pforte hinterlegt. Darüber hinaus ist das Dokument im Internet unter ww.umwelt.niedersachsen.de/allgemeinverfuegung-166814 verfügbar.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese AV kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden. Zuständig ist das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk die oder der Beschwerte ihren oder seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Zuständig sind das

Hat die oder der Beschwerte keinen Sitz oder Wohnsitz innerhalb des Landes Niedersachsen, so ist die Klage beim Verwaltungsgericht Hannover zu erheben.

Begründung

Die 42. BImSchV sieht als einen zentralen Regelungsbaustein vor, dass die Betreiberinnen und Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürmen und Nassabscheidern i. S. des § 1 Abs. 1 der 42. BImSchV bestehende und neu zu errichtende Anlagen nebst Änderungen und Anlagenstillegungen sowie Betreiberwechsel bei der zuständigen Behörde anzuzeigen haben ( § 13

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