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Anforderungen an Anlagen zur Lagerung von Schweine- und Mischgülle gemäß BimSchG
- Niedersachsen -
Vom 03. April 2014
(Nds. MBl. Nr. 15 vom 09.04.2014 S. 315)
Gl.-Nr.: 28500
1. Allgemeines und Anwendungsbereich
Mit diesem RdErl. werden Regelungen zur Ausführung von Anlagen zur Lagerung von Schweinegülle außerhalb von Ställen getroffen. Betroffen sind Anlagen nach den Nummern 8.13 und 9.36 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV sowie - hinsichtlich des Fassungsvermögens von Schweinegülle - kleinere Anlagen, die im Zusammenhang mit einer Tierhaltungsanlage für Mastschweine, Sauen oder Ferkel, die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegen, betrieben werden. Die Anforderungen dieses RdErl. gelten auch für Separationsflüssigkeiten sowie für Mischgülle aus der Rinder- und Mastschweine-, Sauen- oder Ferkelhaltung, wenn die dauerhafte Ausbildung einer natürlichen Schwimmdecke bei nachweislich gleichbleibender Zusammensetzung der Mischgülle von der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber nicht nachgewiesen wird.
2. Stand der Technik
In Bezug auf die Lagerung von Flüssigmist existiert aktuell eine Vielzahl von unterschiedlichen Ausführungen. Die Forderung der Ta Luft für nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen nach einer geschlossenen oder hinsichtlich des Emissionsminderungsgrades vergleichbaren Abdeckung zur Minderung von Ammoniak und geruchsintensiver Stoffe ist durch die Ausführung einer geschlossenen Abdeckung, eines geschlossenen * Zeltdaches oder einer geschlossenen *Kunststoffabdeckung mit Minderungsgraden von mehr als 90 % mit verhältnismäßigem Aufwand zu erreichen. Die weiteren vorhandenen Ausführungen in Form von künstlichen Schwimmdecken durch Granulate, Schwimmfolien und Schwimmkörper erreichen Emissionsminderungsgrade von 80 bis 90 %.
Die Forderung nach einer geschlossenen oder hinsichtlich des Emissionsminderungsgrades vergleichbaren Abdeckung von Güllebehältern basiert auf Nummer 5.4.7.1 bzw. 5.4.9.36 der Ta Luft vom 24.07.2002. Die Ta Luft sieht bauliche und betriebliche Maßnahmen mit Bezug zur Güllelagerung vor, die von Anlagen, die einer Genehmigung nach Maßgabe des BImSchG bedürfen, aus Vorsorgegründen einzuhalten sind.
Bei der Lagerung von Rinderflüssigmist, der nicht unter den Anwendungsbereich der Nummer 1 fällt, ist gemäß Nummer 5.4.7.1 der Ta Luft keine zusätzliche Abdeckung erforderlich, wenn sich eine natürliche Schwimmdecke bildet.
Gemäß der Begriffsdefinition in § 3 Abs. 6 BImSchG ist Stand der Technik der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage (zu § 3 Abs. 6) zum BImSchG aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Dies sind Kriterien, die bei der Bestimmung des Standes der Technik und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen sowie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf Anlagen einer bestimmten Art, zu berücksichtigen sind. Zu diesen Kriterien gehören u. a. die Nummern 4 (vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Erfolg im Betrieb erprobt wurden), 5 (Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnissen) und 6 (Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen).
3. Neuanlagen zur Lagerung von Schweinegülle
Als Vorsorgemaßnahme hat die Genehmigungsbehörde für Anlagen zur Lagerung von Schweinegülle und die anderen in Nummer 1 genannten Lagergüter im Rahmen eines immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens (Neugenehmigung nach § 4 BImSchG oder Änderungsgenehmigung nach § 16 BImSchG) von der Antragstellerin oder dem Antragsteller in der Regel die Ausführung einer geschlossenen Abdeckung, eines geschlossenen Zeltdaches oder einer geschlossenen Kunststoffabdeckung zu fordern.
4. Bestehende Anlagen zur Lagerung von Schweinegülle
Für bereits bestehende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Lageranlagen für Schweinegülle und andere in Nummer 1 genannte Lagergüter ist von der zuständigen Überwachungsbehörde bis zum 10.4.2016 zu prüfen, ob eine Abdeckung nach dem Stand der Technik gemäß Nummer 3 vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, hat die Überwachungsbehörde gleichzeitig zu prüfen, ob die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen, um eine Nachrüstung entsprechend Nummer 3 zu fordern. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist die Maßnahme mit einer Umsetzungsfrist von maximal einem Jahr anzuordnen.
(Stand: 23.01.2019)
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