Regelwerk

GIRL - Geruchsimmissions-Richtlinie
Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen

- Niedersachsen -

Vom 23. Juli 2009
(Nds.MBl. Nr. 36 vom 09.09.2009 S. 794)



Archiv: 2006

1. Die Gremien der Umweltministerkonferenz haben die als Anlage 1 abgedruckte Verwaltungsvorschrift zur Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen (Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL -) mit Auslegungshinweisen ( Anlage 2) verabschiedet und festgestellt, dass die GIRL ein geeignetes Instrument zur Unterstützung des immissionsschutzrechtlichen Vollzugs ist.

Die GIRL ist zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs bei der Erteilung von Genehmigungen nach den § § 4 ff. BImSchG sowie bei der Überwachung nach § 52 BImSchG zugrunde zu legen. Für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen kann die GIRL sinngemäß angewandt werden.

Die beschriebenen Verfahren zur Beurteilung der Geruchssituation sind auf sämtliche im Anhang der 4. BImSchV aufgeführte Anlagenarten anzuwenden. Die in der GIRL genannten Immissionswerte sind unter Berücksichtigung aller gefassten und diffusen Quellen grundsätzlich einzuhalten.

Die Überprüfung der Immissionssituation darf nicht schematisch erfolgen. Vielmehr sind - nachdem die Einhaltung des Standes der Technik sichergestellt und dokumentiert ist - die örtlich spezifischen Aspekte (z.B. Orografie, Nutzung der Grundstücke entsprechend den Festsetzungen in Bebauungsplänen, Bestandsschutz, historische Entwicklung unterschiedlicher Nutzungen, Rücksichtnahmegebot im Nachbarschaftsverhältnis, Geruchsintensität, Hedonik, vegetationstypische Gerüche, sonstige atypische Verhältnisse) in die Entscheidungsfindung einzubeziehen. Als Ergebnis einer intensiven Einzelfallprüfung kann unter Abwägung aller Randbedingungen ein abweichender Immissionswert festgesetzt werden, da die erhebliche Belästigung durch Geruchsimmissionen nach wissenschaftlichen Aussagen zwischen 10 und 20 v. H. relativer Geruchsstundenhäufigkeit beginnt.

Weitere Details sind der Nummer 5 GIRL und den dazugehörigen Auslegungshinweisen zu entnehmen. Dieses Vorgehen erfolgt analog der Verfahrensweise in Nummer 4.8 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft).

Für den Bereich der Landwirtschaft sind zunächst die Ta Luft sowie die VDI-Richtlinien 3471 "Emissionsminderung Tierhaltung - Schweine" und 3472 "Emissionsminderung Tierhaltung - Hühner" im Rahmen ihres jeweiligen Geltungsbereichs anzuwenden. Falls sich damit in der Praxis auftretende Problemkonstellationen nicht lösen lassen, kommen die weiteren Verfahrensschritte der GIRL zur Anwendung. In Dorfgebieten und im Außenbereich ist auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Hinweise zur Prüfung im Einzelfall gelten auch für die Anlagen der Landwirtschaft.

Zum Vorgehen im landwirtschaftlichen Bereich, wenn ausschließlich die Interessen benachbarter Tierhaltungsanlagen betroffen sind, wird auf die Auslegungshinweise zu Nummer 1 GIRL verwiesen.

Bei nicht geruchsrelevanten Vorhaben/Änderungen kann im Einzelfall auf die Anwendung der GIRL verzichtet werden.

Bei der Anwendung der Gewichtungsfaktoren der Tabelle 4 in Anlage 1 Nr. 4.6 sind die folgenden Punkte zu beachten:

Für alle in der Tabelle 4 nicht aufgeführten Tierarten ist der Gewichtungsfaktor 1 heranzuziehen.

2. Dieser Gem. RdErl. tritt mit Wirkung vom 09.09.2009 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

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Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen i. d. F. der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI)
vom 29.02.2008 mit einer Ergänzung vom 10.09.2008
Anlage 1

1. Allgemeines

In der Umwelt können Geruchsbelästigungen vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Tierhaltungsanlagen und Abfallbehandlungsanlagen sowie aus dem Kraftfahrzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation verursacht werden.

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