Regelwerk

Richtlinie zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 3. November 2006
(ABl. Nr. 50 vom 20.11.2006 S. 860)


zur aktuellen Fassung

1 Anlass

Mit dieser Verwaltungsvorschrift soll die Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten - 2001/331/EG - (ABl. EG Nr. L 118 S. 41) umgesetzt werden.

Die Empfehlung 2001/331/EG bezieht sich auf die Überwachung aller Industrieanlagen oder sonstigen Unternehmen und Einrichtungen, deren Emissionen in die Luft oder Ableitungen in Gewässer oder Abfallentsorgungs- beziehungsweise Abfallverwertungstätigkeiten aufgrund des Gemeinschaftsrechts einer Genehmigung, Erlaubnis oder Lizenz bedürfen ("kontrollierte Anlagen"). Die gemeinschaftsrechtlichen Genehmigungserfordernisse, für die die Empfehlung 2001/331/EG gilt, fallen im deutschen Recht in die Bereiche des Immissionsschutzrechts, des Gewässerschutzrechts und des Abfallrechts.

Für den Bereich des Immissionsschutzrechts werden von der Empfehlung 2001/331/EG die unter den Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft (ABl. EG Nr. L 309 S. 1), der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (ABl. EG Nr. L 194 S. 39), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/350/EG (ABl. EG Nr. L 135 S. 32), und der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. EG Nr. L 332 S. 91) fallenden Anlagen erfasst.

2 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Anhang der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist. Bei den nicht unter den Anwendungsbereich der Empfehlung 2001/331/EG fallenden Anlagen kann unter Berücksichtigung der Arbeitslast und der personellen Besetzung der Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur von den in Anhang I vorgegebenen Überwachungsrhythmen abgewichen werden. Ein Überwachungsrhythmus von mehr als fünf Jahren sollte aber vermieden werden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen, die Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind, sind die Vorgaben der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S.1598) maßgebend. Danach sind Betriebsbereiche mit erweiterten Pflichten (Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung) zumindest alle zwölf Monate einer Vor-Ort-Inspektion zu unterziehen. Für die Betriebsbereiche mit Grundpflichten (kein Sicherheitsbericht gemäß § 9 der Störfall-Verordnung) sind die Überwachungsrhythmen nach den Vorgaben des Anhangs I dieser Verwaltungsvorschrift zu planen.

3 Reichweite der Überwachungspflicht

Gegenständlich erstreckt sich die Überwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf die Einhaltung aller Normen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der hierauf gestützten Rechtsverordnungen. Auf der Grundlage von § 40 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619) geändert worden ist, ist die Einhaltung der anlagenbezogenen Pflichten der Abfallvermeidung, -behandlung und -entsorgung zu überwachen.

4 Grundlagen der Ermessenskonkretisierung

4.1 Regelüberwachung

Die immissionsschutz- und abfallrechtliche Regelüberwachung soll gewährleisten, dass die zuständige Behörde sich in einem festen Turnus vor Ort einen Überblick über die Einhaltung der Betreiberpflichten im Sinne des § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verschafft und, soweit erforderlich, sichert, dass der Betreiber seine Betreiberpflichten gemäß § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt.

Durch regelmäßige Vor-Ort-Präsenz der staatlichen Überwachungsbehörde soll der tatsächliche Anlagenzustand nach Lage, Beschaffenheit und Betrieb auf der Grundlage einheitlicher Prüfkriterien erfasst und mit dem betreffenden Genehmigungssachverhalt abgeglichen werden. Der nach Anhang I zu wählende Überwachungsrhythmus leitet sich risikoproportional vor allem von Kriterien wie der Art der Genehmigung und dem spezifischen Umweltgefährdungspotential entsprechend dem Anlagentyp ab.

Regelüberwachung soll in erster Linie präventiv wirken und die Möglichkeiten einer frühzeitigen Einflussnahme auf die Vermeidung von erkennbaren Umweltgefahren erweitern.

Betreibereigene Maßnahmen beziehungsweise beauftragte sachverständige Dritte entlasten und ergänzen die staatliche Überwachung dann, wenn sichere Anhaltspunkte für Sachkunde und Objektivität dieser Eigenüberwachung gegeben sind.

Die turnusmäßige Überwachung erfolgt auch dann, wenn keine Beschwerden von Dritten über die Anlage vorliegen. Auf sie kann verzichtet werden, wenn aufgrund vorangegangener Anlässe wie Beschwerden und Ähnliches, eine Vor-Ort-Überwachung zeitnah erfolgte.

4.2 Betriebliche Eigenüberwachung

Die im Anhang I vorgegebenen Rhythmen der Regelüberwachung können verlängert werden, soweit durch betriebliche Eigen- und Fremdüberwachung die Einhaltung immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Betreiberpflichten auf gleichwertige Weise sichergestellt wird.

Im Rahmen von Managementsystemen, wie zum Beispiel nach der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666), der DIN EN ISO 9000 "Qualitätsmanagementsysteme - Grundlagen und Begriffe", Ausgabe Dezember 2005, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom 10. September 1986 (BGBl. I S. 1421), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), oder der Entsorgergemeinschaftsrichtlinie vom 9. September 1996 (BAnz. Nr. 178 S. 10.909) findet eine der staatlichen Überwachung funktional teilweise gleichwertige Eigen- und Fremdüberwachung der Einhaltung von Umweltvorschriften durch Private statt. Solange und soweit die Eigen- und Fremdüberwachung nach den Anforderungen der Managementsysteme stattfindet und die Umwelterklärungen und/oder Berichte der Fremdüberwacher sowie die jährlichen Fortschreibungen der Überwachungsbehörde zur Verfügung gestellt werden, kann die staatliche Überwachung der Einhaltung von Umweltverwaltungsrecht gelockert werden (zum Beispiel Verlängerung der Überwachungsintervalle, Verringerung der Überwachungstiefe). Aber auch eine umfassende Eigen- und Fremdüberwachung kann niemals die behördliche Prüfung vor Ort ersetzen. Vielmehr ist im Einzelfall durch Einsichtnahme in die betreffenden Unterlagen zu prüfen, ob und in welcher Weise eine ordnungsgemäße Eigen- oder Fremdüberwachung tatsächlich stattfindet und wieweit diese durch staatliche Überwachung gegebenenfalls zu ergänzen ist. Die Plausibilität der Eigen- und Fremdüberwachung soll im Rahmen eines Informationsgespräches geprüft werden.

4.3 Sonderüberwachung oder Anlassüberwachung

Die Sonderüberwachung als Überwachung nach Schwerpunkten (zum Beispiel erzeugnis-, stoff- oder technologiebezogen) wird unabhängig von der Regelüberwachung durchgeführt. Bestimmte Teilaspekte werden bei dieser Form der behördlichen Kontrolle gezielt ermittelt und auch im Zusammenhang ausgewertet. Sofern infolge von Beschwerden oder auf andere Weise ernsthafte Unfälle, Zwischenfälle, die Nichteinhaltung von Umweltrechtsvorschriften oder Verstöße gegen erteilte Genehmigungsauflagen bekannt werden, sind Untersuchungen zu führen. Die Ursachen des Vorfalls, seine Auswirkungen auf die Umwelt und seine Folgen sind störerbezogen zu ermitteln und gegebenenfalls sind erforderliche Maßnahmen einzuleiten. Sofern keine eigene Zuständigkeit gegeben ist, ist die für die Durchsetzung von Schlussfolgerungen zuständige Behörde zu unterrichten.

4.4 Inbetriebnahmebesichtigung

Im Anschluss an eine erteilte Genehmigung nach den § § 4, 8 oder 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes prüft die Genehmigungs- oder Überwachungsbehörde, ob die Anlage entsprechend der Genehmigung und den genehmigten Unterlagen errichtet wurde. Dazu ist ein Ortstermin zu bestimmen, zu dem die im Genehmigungsverfahren maßgeblich beteiligten Fachbehörden und Gutachter geladen werden. Über das Ergebnis der Inbetriebnahmebesichtigung ist ein Aktenvermerk mit Festlegung von Terminen und Zuständigkeiten für die Verfolgung gegebenenfalls nicht realisierter Forderungen zu fertigen, der allen Beteiligten und dem Betreiber zugesandt wird. Es ist festzulegen, dass der Genehmigungsbehörde durch die Fachbehörden die ausstehenden Realisierungen abschließend mitgeteilt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen kann eine Inbetriebnahme beziehungsweise ein Weiterbetreiben nicht gestattet werden. Die Schlussabnahme kann als ein alle Überwachungsgegenstände zusammenfassender Termin gestaltet werden oder als Abfolge mehrerer Teilabnahmen. Die Art der Schlussabnahme ist mit dem Anlagenbetreiber abzustimmen. Seinen betrieblichen Belangen ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen. Bei länger währenden Bau- und Montagearbeiten sowie bei besonderem Erfordernis soll auch während der Bau- beziehungsweise Errichtungsphase durch die fachlich zuständige Behörde überwacht werden, dass die Anlage entsprechend der Genehmigung errichtet oder geändert wird.

Die Erfüllung von Auflagen, die laut Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt als dem der Schlussbesichtigung abgeschlossen ist, ist entsprechend einer im Genehmigungsbescheid aufzunehmenden Forderung durch den Betreiber der dafür zuständigen konkret zu benennenden Fachbehörde mitzuteilen. Die Realisierung ist durch diese Behörde zu überwachen. Der Genehmigungsbehörde soll entsprechend Nachricht gegeben werden. Die Durchsetzung der Auflagen des Genehmigungsbescheides obliegt in der Konsequenz der Genehmigungsbehörde.

5 Planung der Überwachung

Die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur stellen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich einen allgemeinen Plan der Umweltüberwachung für alle im Zuständigkeitsbereich befindlichen genehmigungsbedürftigen Anlagen auf.

Folgendes ist bei der Aufstellung des allgemeinen Planes der Umweltüberwachung zu berücksichtigen:

Bei der Erarbeitung des allgemeinen Überwachungsplanes sind besonders die Berichtspflichten nach der Empfehlung 2001/331/EG zu beachten. Diese sind im oben angeführten Leitfaden konkretisiert. Es ist daher Folgendes zu berücksichtigen:

Der allgemeine Überwachungsplan soll die Gesamtheit der Überwachungstätigkeit der Behörde für einen bestimmten Zeitraum darstellen.

Auf seiner Grundlage ist für jede Anlage ein konkreter Überwachungsplan aufzustellen und abzuarbeiten. Der konkrete Überwachungsplan gibt den Ablauf der einzelnen Regelüberwachung vor. Er ist unter Berücksichtigung von Art, Menge und Gefährlichkeit der Emissionen, Immissionen und Abfälle sowie der konkreten Standortsituation zu erarbeiten. Als Orientierung für die Aufstellung des konkreten Überwachungsplanes und als Datenerhebungsanleitung für die künftige Berichterstattung nach der Empfehlung 2001/331/EG kann die in Anhang II beigefügte Unterlage in Verbindung mit dem Datensatz nach Anhang III über Berichte der Behörden über Inspektionen vor Ort verwendet werden.

6 Vorbereitung des Überwachungstermins

Die Durchführung der Regelüberwachung erfolgt mit folgenden Zielstellungen:

Die Regelüberwachung ist - wenn möglich - mit der Regelüberprüfung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu verbinden.

Die Regelüberwachung beschränkt sich auf eine Situationsbeschreibung und -erfassung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuständigkeit und der oben erwähnten Zielstellungen.

Dies setzt voraus, dass der jeweilige Inspekteur (Überwachungsbeamte) über die notwendigen Kenntnisse zu den zu überwachenden Anlagen verfügt; dies sind insbesondere:

Zu den notwendigen Kenntnissen sollten aber auch folgende Punkte zählen:

Die Regelüberwachung soll sich an folgenden Schwerpunkten orientieren:

Im Gegensatz zur Anlassüberwachung ist die Regelüberwachung beim Betreiber anzukündigen. Neben den notwendigen Angaben zu Ort, Termin und Zeitdauer sollte dem Betreiber der Umfang der Inspektion mitgeteilt werden. Dazu gehören insbesondere der Umfang der vorzulegenden Dokumente und die anwesenden Personen. Es sollte darauf Wert gelegt werden, dass der Immissionsschutzbeauftragte, der Störfallbeauftragte und/oder der Abfallbeauftragte anwesend sind.

Weitere Anhaltspunkte sollten den Anforderungen an die Überwachungspläne entnommen werden, damit notwendige Informationen in einem engen zeitlichen Rahmen ohne unnötigen Aufwand beschafft und ausgewertet werden können.

7 Durchführung der Regelüberwachung

7.1 Zusammenarbeit mit anderen Fachbehörden

Über eine gegebenenfalls notwendige Beteiligung anderer maßgebender Fachbehörden an dem Kontrolltermin beziehungsweise über vorab einzuholende Informationen aus anderen Fachbereichen ist im Einzelfall im Rahmen der Planung des Überwachungstermins zu entscheiden.

Bei Betriebsbereichen nach Störfall-Verordnung sind die Überwachungstätigkeiten zur Sicherstellung einer systematischen und zielgerichteten Prüfung nach § 16 der Störfall-Verordnung in jedem Fall mit den für den Gewässer-, Arbeits-, Brand- und Katastrophenschutz zuständigen, Behörden zu koordinieren.

Können beim Betrieb einer Anlage Freisetzungen in Wasser und Boden erfolgen, sind auch hier gegebenenfalls die zuständigen Fachbehörden zu beteiligen. Insbesondere bei Anlagen, die dem Geltungsbereich der Richtlinie 96/61/EG unterliegen, ist durch einen Austausch von Informationen und gegebenenfalls notwendige Koordinierungen von Besichtigungen vor Ort ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu gewährleisten.

7.2 Überwachungstermin

Die Regelüberwachung ist vor Ort durchzuführen. Der für die einzelne Anlage nach Anhang II erarbeitete konkrete Überwachungsplan ist dabei umzusetzen.

Der Vor-Ort-Termin soll auch der Information des Anlagenbetreibers über aktuelle rechtliche Aspekte in Bezug auf die Anlage dienen.

8 Auswertung und Berichterstattung

Die bei der Besichtigung festgestellten Mängel werden in einem Abschlussgespräch mit der Geschäftsleitung oder mit dem von dort beauftragten Verantwortlichen unmittelbar nach der Anlagenbesichtigung erörtert und es werden Maßnahmen zur Abstellung der Mängel und verbindliche Termine dafür festgelegt. Über das Ergebnis wird der Betreiber zudem umgehend schriftlich informiert. Dem Betreiber ist die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen. Es wird je nach Art der festgestellten Mängel über ein geeignetes Verwaltungshandeln die Abstellung der Mängel zu den vorgegebenen Terminen erwirkt. Die gegebenenfalls betroffenen Fachbehörden werden entsprechend informiert.

Über jede Überwachung ist ein schriftlicher Bericht nach Anhang III zu erarbeiten. Dieser Bericht ist der Öffentlichkeit nach dem Landes-Umweltinformationsgesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 568) zugänglich zu machen.

Der erstellte Überwachungsbericht und die mögliche schriftliche Ergänzung sind Teil der Überwachungsakte, die durch die Behörde geführt wird. Giese ist auch die Grundlage für die Erfüllung der Berichtspflichten nach den EG-Mindestkriterien.

9 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. November 2006 in Kraft. Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Vollzugshinweise zur Regelüberwachung der genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz in Mecklenburg-Vorpommern vom 27. März 2003 (unveröffentlicht) außer Kraft.

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Notwendiger Überwachungsrhythmus in Jahren für die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftigen Anlagen in der Regelüberwachung nach § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Anhang I

Die Überwachung nach den vorstehend genannten Handlungsempfehlungen zur Regelüberwachung hat entsprechend den nachfolgenden Zeitabständen unter Verweis auf die in den Fußnoten Buchstaben a bis c gemachten Vorgaben stattzufinden. Bezug genommen wird auf die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen. Erfasst sind die derzeit in Mecklenburg-Vorpommern betriebenen Anlagen.

1 Jährliche Überwachung

Anlagen der Nummern 1.1; 2.8; 3.7; 4.1; 5.1; 5.2; 6.3; 7.16; 7.24; 8.1 Sp. 1a; 8.6 Sp. 1a u. b; 8.8; 8.10; 8.12 Sp. 1; 8.12 Sp. 2a; 9.2; 9.7; 9.14; 10.1; 10.20

2 Überwachung alle zwei Jahre

Anlagen der Nummern 2.10; 3.4; 3.8; 3.9 Sp. 1; 4.8; 5.7; 5.8; 6.2; 7.20 (einschließlich Nebenanlagen); 7.21; 7.23; 8.1 Sp. l b u. 2a u. 2b; 8.5; 8.6 Sp. 2a u. b; 8.7; 8.11; 8.12 Sp. 2b; 8.13; 8.14; 9.21; 9.35

3 Überwachung alle drei Jahre

Anlagen der Nummern 1.3; 1.4; 1.13; 2.2; 2.5; 2.7; 2.15 (einschließlich Nebenanlagen 8.11 u. 8.12); 3.9 Sp. 2; 3.10; 3.18; 4.3; 7.2; 7.5; 7.9; 7.12; 8.2; 8.4; 8.9; 8.15; 9.1 Sp. 1; 9.11; 10.17; 10.18

4 Überwachung alle vier Jahre

Anlagen der Nummern 2.13; 2.14; 3.15; 3.20; 7.1 Sp. 1 (einschließlich Nebenanlagen 9.36), außer 7.1 Sp. 1e und f

5 Überwachung alle fünf Jahre

Anlagen der Nummern 1.2; 1.5; 1.6; 1.8; 1.9; 7.1 Sp. l e und f; 7.1 Sp. 2; 7.4; 7.22; 7.27; 7.28; 7.32; 9.1 Sp. 2; 9.9; 9.36; 10.15; 10.25

___________

a) Wenn eine Eigen- oder Fremdüberwachung nach Managementsystemen, wie zum Beispiel nach der EMASPrivilegierungs-Verordnung, DIN ISO 9000, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung oder der Entsorgergemeinschaftsrichtlinie, stattfindet, sind Erleichterungen zu prüfen.

b) Eine jährliche Kontrolle ist zu prüfen, sofern Anlagen für die Verwendung von Einsatzstoffen geeignet oder genehmigt sind, die ganz oder teilweise aus Abfällen bestehen.

c) Sofern eine Anlage Betriebsbereich oder Teil eines Betriebsbereichs nach § 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetztes ist, gelten mindestens die Anforderungen nach § 16 Störfall-Verordnung.

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Hinweise zur Formulierung eines Überwachungsplanes für eine nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigungsbedürftige Anlage Anhang II

Überwachungsplan gemäß § 52 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die

Anlage: ......................, Nr. ... der 4. BImSchV

Überwachung am: ...

  1. allgemeine Angaben zur Anlage und zum Betreiber
  2. beabsichtigter Schwerpunkt bzw. Umfang der Überwachung
  3. Vorlage notwendiger Unterlagen und Dokumente, insbesondere durch Betreiber
  4. notwendiger Personenkreis (Betrieb und Behörde)
  5. stillgelegte Anlagen oder Anlagenteile
  6. tabellarische Aufzählung möglicher konkreter Überwachungstatbestände (nicht abschließend)
konkreter Überwachungsumfang verbale Einschätzung der Erfüllung oder Einhaltung, auch weitere Schlussfolgerungen
Nebenbestimmungen der Genehmigung oder einer wesentlichen Änderung (Immissionsschutz)

Aufzählung konkreter Nebenbestimmungen

 
Nebenbestimmungen der Genehmigung oder einer wesentlichen Änderung (Abfallrecht)

Aufzählung konkreter Nebenbestimmungen

 
Messberichte, Abnahmeprotokolle  
Übereinstimmung der Anlage mit erteilten Bescheiden und erfolgten Anzeigen

Plausibilitätsprüfung

 
Frage nach der Überwachungstätigkeit anderer Behörden

Wann und wie?

 
Sicherheitsaspekte wie beispielsweise Brandschutz, Flucht- und Rettungswege, Umgang mit gefährlichen Stoffen  
Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz, Abfall, Sicherheit / betriebliche Verantwortung und Organigramm / Mitteilungspflichten nach BImSchG  
Qualifizierung des Personals  
Besichtigung der Nachbarschaft und der Umgebung  
noch offene Termine oder Forderungen an den Betreiber (Erfüllungsgrad aus vorangegangenen Genehmigungen)  
Aufnahme des aktuellen Zustandes der Anlage, insbesondere Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb  
Betriebsanweisungen mit Bedeutung für Immissionsschutz und Abfall  
Einsatz von Brennstoffen sowie anderer Einsatzstoffe  
Unterlagen und Berichte zur Umweltbetriebsprüfung bzw. zum Ökoaudit  
besondere Kontrolle auf Grund vorangegangener Beschwerden  
Prüfung der abfallrechtlichen Stoffströme anhand des Betriebshand- und -tagebuches  
Erfüllung der Auflagen nachträglicher Anordnungen  

.

Datensatz für Berichte der Überwachungsbehörden über Besichtigungen vor Ort Anhang III


lfd. Nr. Feldbezeichnung Typ Länge
  Betreiber    
1 Betreibername Text 56
2 Straßenname (Adresse des Betreibers) Text 60
3 Hausnummer Text 10
4 Postleitzahl Text 6
5 Ortsname Text 40
  Werks- oder Anlagenbezeichnung    
6 Anlagentyp gem. Anhang der 4. BImSchV, Spalte 1, Nummer Text 120
7 Abwasserbehandlungsanlage: kommunal (> 2000 EW) oder industriell/gewerblich Text 120
8 Deponie Text 120
  Werks- oder Anlagenstandort    
9 Straßenname (Adresse des Werks oder der Anlage) Text 60
10 Hausnummer Text 10
11 Postleitzahl Text 6
12 Ortsname Text 40
13 Weitere Kriterien zur Identifikation der Anlege Text 100
  Überwachungsbehörde    
14 Zuständige Überwachungsbehörde Text 40
15 Telefonnummer der Überwachungsbehörde Text 16
16 E-Mail-Adresse der Überwachungsbehörde Text 40
  Ortsbesichtigung    
17 Termin der Ortsbesichtigung Datum 10
18 Regelüberwachung ja/nein 1
19 Bei immissionsschutzrechtlicher und abfallrechtlicher Text 20
  Regelüberwachung: Einzelprüfung oder Systemprüfung    
20 Bei wasserrechtlicher Regelüberwachung: Text 20
  Einleiterüberwachung oder Anlagenüberwachung    
21 Anlassüberwachung ja/nein 1
22 Ergebnis der Überwachung: Beanstandung (ja/nein) ja/nein 1
23 Schlussfolgerung / Folgemaßnahme Text 500
24 Memofeld mit zusätzlichen Informationen Text 2000


ENDE

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