Regelwerk, Immissionsschutz

Richtlinie für die Bekanntgabe und Arbeitsweise von Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 30. Dezember 2003
(MBl. Nr. 13 vom 29.03.2004 S. 157)


RdErl. des MLU - 34.1-44060

1. Bekanntgabe

In der Anlage werden Stellen bekannt gegeben für die

  1. Durchführung von Ermittlungen nach den § § 26 und 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i. d. F. der Bek. vom 26.09.2002 (BGBl. I S. 3830), geändert durch Art. 41 der Verordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304, 2308), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. Überprüfung des ordnungsgemäßen Einbaus und Durchführung von Funktionsprüfungen und Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messgeräte nach
    aa) § 17a Abs. 2 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 14.03.1997 (BGBl. I S. 490), geändert durch Art. 4 der Verordnung vom 14.08.2003 (BGBl. I S. 1614, 1976),
    bb) § 12 Abs. 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10.12.1990, (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 21.08.2001 (BGBl. I S. 2180, 2209),
    cc) § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen (13. BImSchV) vom 22.06.1983 (BGBl. I S. 719), geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632),
    dd) § 10 Abs. 3 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) i. d. F. der Bek. vom 14.08.2003 (BGBl. I S. 1633), nach § 7 Abs. 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19.03.1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Art. 11 des Gesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632, 633),
    ee) § 8 der Verordnung über Anlagen zu biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20.02.2001 (BGBl. I S. 305, 317),
    ff) § 5 und Anhang IV der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21.08.2001 (BGBl. I S. 2180),
    gg) Nr. 5.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (Ta Luft) vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511). Einschränkungen der Bekanntgabe und ihre Befristungen sind zu beachten.

2. Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen

Aufgabe der bekannt gegebenen Stellen ist es, die Überwachungstätigkeit der Behörden von eigenen sachverständigen Ermittlungen zu entlasten und zugleich einen hohen Qualitätsstandard der Ermittlungen, Messungen, Kalibrier oder Prüfungstätigkeiten sicherzustellen. Dabei kommt es auf die Feststellung eines bestimmten zu untersuchenden Sachverhaltes an. Ein entsprechender Messplan und der Messtermin sind durch die bekannt gegebene Stelle rechtzeitig, d. h. mindestens 14 Tage vor Messdurchführung, bei der zuständigen Überwachungsbehörde und dem Landesamt für Umweltschutz einzureichen. Die Bewertung und Beurteilung, ob z.B. Emissionen einer Anlage oder Immissionen den geltenden Grenzwerten oder Begrenzungen entsprechen oder ob sie Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zur Folge haben können, obliegt ausschließlich der Überwachungsbehörde. In komplizierten Fällen kann eine Abstimmung mit dem Landesamt für Umweltschutz erforderlich sein. Für die Ermittlung von Luftverunreinigungen sowie Kalibrier- oder Prüftätigkeiten sind im betreffenden Messplan die gemäß VDI 2448 Blatt 1 1 festzulegenden Angaben aufzuführen.

Soweit der Einsatz bekannt gegebener Stellen nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, kann die zuständige Überwachungsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufgaben auch andere Sachverständige heranziehen. Beauftragt diese Behörde z.B. im Rahmen des § 52 BImSchG oder im Zusammenhang mit einem Genehmigungsverfahren einen Sachverständigen, ist sie an die bekannt gegebenen Stellen nicht gebunden. Das Landesamt für Umweltschutz wird grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse tätig. Es ist sachverständiger Berater - insbesondere auch Obergutachter - der Behörden, Einrichtungen, Gerichte sowie Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes Sachsen-Anhalt und kommt insoweit für messtechnische Ermittlungen i. S. der § § 26, 28 und 29 BImSchG allgemein nicht in Betracht. Die Überwachungsbehörden können das Landesamt für Umweltschutz um Amtshilfe ersuchen, wenn es sich um besonders schwierige Feststellungen oder Ermittlungen überörtlicher oder wissenschaftlicher Bedeutung handelt.

3. Auftragserteilung an die bekannt gegebenen Stellen

In allen von Nr. 1 erfassten Fällen werden die bekannt gegebenen Stellen auf Grund eines Antrages durch einen Anlagenbetreiber, nicht aber durch unmittelbar behördlichen Auftrag tätig. Dem Anlagenbetreiber ist die Auswahl darüber zu belassen, welche der bekannt gegebenen Stellen er einschalten will. Nur unter besonderen Umständen, z.B. um Interessenkonflikte zu vermeiden oder spezielle Kenntnisse oder Erfahrungen bei einer einzelnen Stelle nutzbar zu machen, ist es begründet, die zu beauftragende Stelle behördlich festzulegen.

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