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Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

Immi-ZustVO - Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Immissionsschutzes
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Oktober 2015
(GVBl. LSa Nr. 24 vom 15.10.2015 S. 518; 18.12.2018 S. 430 18)
Gl.-Nr.: 7100.21



(Red. Anm.: vorher geregelt in: Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nrn. 9 bis 9.14.1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994)

Aufgrund von § 1 Buchst. d des Gesetzes über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 8. Mai 1991 (GVBl. LSa S. 81), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSa S. 344) und § 2 der Verordnung zur Übertragung von Verordnungsermächtigungen nach dem Gesetz über Zuständigkeiten im Gewerberecht und anderen Rechtsgebieten vom 2. Mai 2008 (GVBl. LSa S. 150) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MB1. LSa S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSa S. 511), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales, dem Ministerium für Wissenschaft und Wirtschaft, dem Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr und dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Immissionsschutzbehörden sind

  1. das für Immissions- und Klimaschutz zuständige Ministerium als oberste Immissionsschutzbehörde,
  2. das Landesverwaltungsamt als obere Immissionsschutzbehörde,
  3. die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Immissionsschutzbehörden,
  4. das Landesamt für Geologie und Bergwesen in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen.

(2) Das Landesamt für Umweltschutz ist Fachbehörde.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit 18

(1) Die in Spalte "zuständige Behörde" des Anhangs genannten Behörden sind für Maßnahmen nach den dort aufgeführten Rechtsvorschriften zuständig.

(2) Die obere Immissionsschutzbehörde ist zuständig, soweit nach dieser Verordnung eine bestimmte Behörde nicht bezeichnet ist.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist die Polizeiinspektion Zentrale Dienste Sachsen-Anhalt bei der Erfüllung der dem Kampfmittelbeseitigungsdienst nach § 4 der Gefahrenabwehrverordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel vom 20. April 2015 (GVBl. LSa S. 167), obliegenden Aufgaben für die Ausführung der Rechtsvorschriften im Bereich des Immissionsschutzrechts zuständig.

§ 3 Bestimmung von Zuständigkeiten

(1) Die für die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung, Genehmigungsfreistellung oder sonstigen Berechtigung zuständige Behörde entscheidet auch über deren Versagung, Rücknahme, Widerruf, Anordnung, Untersagung, Stilllegung, Beseitigung, Änderung oder Aufhebung.

(2) Wird eine Anlage ohne ein erforderliches immissionsschutzrechtliches Verfahren errichtet, geändert oder erweitert, entscheidet die bisher zuständige Behörde über die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Die untere Immissionsschutzbehörde entscheidet über die nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften für ermittelte, aber bisher nicht bekannte immissionsschutzrechtliche Anlagen. Nach Einreichen der erforderlichen Unterlagen durch den Anlagenbetreiber bestimmt sich die zuständige Behörde nach dem Anhang.

§ 4 Übergangsvorschriften

(1) Ändern sich Zuständigkeiten nach dieser Verordnung, so führt die bisher zuständige Behörde grundsätzlich die bei ihr anhängigen Verfahren bis zu deren bestandskräftigen Abschlüssen zu Ende. Die obere Immissionsschutzbehörde kann im Benehmen mit dem für Immissions- und Klimaschutz zuständigen Ministerium bestimmen, dass anhängige Verfahren abweichend von Satz 1 von der nunmehr zuständigen Behörde zu Ende geführt werden.

(2) Führt eine geänderte Zuordnung einer Anlage im Anhang 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670, 674) oder einer anderen bundesrechtlichen Regelung zu einer anderen Zuständigkeit nach dem Anhang zu dieser Verordnung, so findet ein Zuständigkeitswechsel unverzüglich statt.

§ 5 Gleitende Verweisung

Soweit diese Verordnung auf Rechtsvorschriften verweist, bezieht sich die Verweisung auf die Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt Anlage 2 Verzeichnis lfd. Nrn. 9 bis 9.14.1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 636, 889), zuletzt geändert durch § 17 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSa S. 386, 389), außer Kraft.

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