Regelwerk, Immissionsschutz, Lärm
Sachverständige nach
§ 29a BImSchG
- Inhalt =>
1 Anwendungsbereich
2 Gegenstand und rechtliche Bedeutung der Bekanntgabe
3 Voraussetzungen der Bekanntgabe
3.1 Fachkunde
3.1.1 Grundlagen
3.1.2 Fachgebiete
3.2 Zuverlässigkeit
3.3 Unabhängigkeit
3.4 Sachliche Ausstattung, Hilfspersonal
4 Antrag und Bekanntgabeverfahren
4.1 Antrag
4.2 Prüfung des Antrags
4.3 Nebenbestimmungen
4.4 Form der Bekanntgabe
4.5 Bekanntgabe in weiteren Ländern
4.6 Bekannt zu gebende Sachverständige, die ihren Sitz in einem anderen
Anhang 1 Bisherige praktische Tätigkeit
Anhang 2 Antrag auf Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
Anhang 3 Antragsunterlagen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
I. Bekanntgabebescheid
II. Nebenbestimmungen
III. Begründung
IV. Antragsunterlagen
V. Hinweise
VI. Kostenfestsetzung