Regelwerk, Immissionsschutz

Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes
- Hessen -

(StAnz. Nr. 2 vom 12.01.2004 S. 231)
Gültigkeit


Bezug: Erlass vom 30. April 2001 (StAnz. S. 1916)

Die o. a. Bekanntgaben von Stellen nach § 26 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) haben nach der als Anlage abgedruckten Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes in der vom Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI) auf seiner 106. Sitzung vom 30. September bis 2. Oktober 2003 beschlossenen Fassung zu erfolgen. Ergänzend ergehen dazu noch folgende Hinweise und Regelungen auch hinsichtlich der Durchführung des BImSchG zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen:

  1. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 8 der Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zum Vollzug anderer Rechtsvorschriften - UVP ZustV vom 11. Dezember 2002 (GVBl. I S. 773), ist das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie die zuständige Landesbehörde für die Bekanntgabe von Stellen nach § 26 Satz 1 BImSchG sowie die Bekanntgabe der Stellen zur Kalibrierung von Messeinrichtungen gemäß der in der o. g. Verordnung genannten Rechtsvorschriften.
  2. Der erstmalige Antrag auf Bekanntgabe ist in dem Bundesland zu stellen, in dem die jeweilige Stelle ihren Hauptsitz hat. Dort erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen. Antragsteller mit Hauptsitz in Hessen richten grundsätzlich für alle Tätigkeitsfelder ihren Antrag auf Bekanntgabe dreifach an das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie (HLUG), Außenstelle Kassel, Ludwig-Mond-Straße 33, 34121 Kassel. Anträge für eine Zweitbekanntgabe sind ebenfalls an diese Stelle zu richten. Antragsformulare können beim HLUG direkt oder über das Internet unter der Adressehttp://www.hlug.de/medien/ luft/emisskassel/ index.htm bezogen werden.
    Dem Antrag sind alle in der anliegenden Richtlinie für die Bekanntgabe von sachverständigen Stellen im Bereich des Immissionsschutzes geforderten Unterlagen (Kompetenznachweise, Akkreditierungsurkunde mit Anlagen, Nachweise über Anforderungen an das Personal, Nachweise über die gerätetechnische Ausstattung zum Beispiel gemäß VDI 4220 etc.) beizufügen.
    Die Überprüfung der Kompetenz einer Stelle kann alternativ durch evaluierte Akkreditierungssysteme unter Einbeziehung des Moduls "Fachkundenachweis für Ermittlungen im Bereich des Immissionsschutzes" vom 1. Oktober 2003 oder im Rahmen des Bekanntgabeverfahrens durch die zuständige staatliche Stelle (Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Außenstelle Kassel) erfolgen. In beiden Fällen ist die Existenz und der Betrieb eines Qualitätssicherungssystemes auf der Grundlage der DIN EN ISO/IEC 17025 in der am Tage der Antragstellung gültigen Fassung erforderlich. Für Stellen zur Ermittlung der Geräusch- und Erschütterungsemissionen und -immissionen ist zusätzlich die DIN 45688 in der am Tage der Antragstellung gültigen Fassung, zu beachten.
    Im Rahmen der Antragsbearbeitung wird in der Regel eine Überprüfung der gerätetechnischen Ausstattung in den Räumen des Antragstellers erforderlich.
  3. Die Bekanntgabe wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen oder im Internet veröffentlicht http://www.hlug.de/medien/luft/emisskassel/ em_ueberwl.htm
  4. Die nach § 26 BImSchG bekannt gegebenen Stellen werden in der Regel mit der Ermittlung von Emissionen und Immissionen aufgrund von

    beauftragt.

    Um in diesen Fällen eine einheitliche Durchführung und Beurteilung sicherzustellen und um eine regelmäßige Übersicht über die Tätigkeit und die Qualität der Ermittlungen der Stellen nach § 26 BImSchG zu erhalten, ist Folgendes zu veranlassen:

    1. Die mit der Durchführung der Messungen beauftragte bekannt gegebene Stelle stimmt ihr Messkonzept (Messplan) einschließlich Erfassung der Randbedingungen rechtzeitig vor der Messung (14 Tage) mit der jeweils zuständigen Überwachungsbehörde nach BImSchG und dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie, Außenstelle Kassel, ab. Nach Aufforderung durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie kann zur Abstimmung von Messkonzepten ersatzweise auch die Einbeziehung von Qualitätssicherungsunterlagen (Qualitätsmanagement-Handbücher, Verfahrensanweisungen, Standardarbeitsanweisungen und ähnliche Qualitätsdokumente) gefordert werden.
    2. Bei der Ermittlung der Emissionen von Luftverunreinigungen erfolgt die Dokumentation und Berichterstattung von Messergebnissen gemäß den verbindlich eingeführten Mustermessberichten:
      • Bericht über die Durchführung von Emissionsmessungen (Muster-Messbericht)
      • Musterbericht über die Durchführung von Funktionsprüfungen/Kalibrierungen kontinuierlich arbeitender Messeinrichtungen nach § § 26, 28 der 13. BImSchV, Nr. 3.2 Ta Luft sowie § 10 der 17. BImSchV,
      • Bericht über die Durchführung von Messungen und Prozesskontrollen an Chemischreinigungsanlagen gemäß § 2 BImSchV.

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