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BremGeoZG - Bremisches Geodatenzugangsgesetz
Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten des Landes Bremen
- Bremen -
Vom 24. November 2009
(GBl. Nr. 65 vom 09.12.2009 S. 531; 15.11.2016 S. 803 16; 20.10.2020 S. 1172 20)
Siehe Fn *
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 Ziel des Gesetzes
Dieses Gesetz dient dem Aufbau der Geodateninfrastruktur des Landes Bremen als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für
(1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Landes Bremen, der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie der der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Geodatenhaltende Stellen im Sinne des Satzes 1 sind die informationspflichtigen Stellen nach § 2 Absatz 1 und 2 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen.
(2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Geodatendienste sowie Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen.
Teil 2
Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Begriffe
(1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen:
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
(5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen.
(6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.
(7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste 16
(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:
oder werden für diese bereitgehalten;
(Stand: 16.03.2021)
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