Regelwerk Immissionsschutz, Lärm |
Bayerische Biergartenverordnung
- Bayern -
Vom 20. April 1999
(GVBl S. 142)
Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), zuletzt geändert durch Art.1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche erforderlichen Anforderungen für Biergärten in der Nachbarschaft von Wohnbebauung, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 bestehen.
§ 2 Anforderungen
(1)1Für Biergärten wird als Tageszeit die Zeit von 7.00 bis 23.00 Uhr festgelegt.2In Misch-, Kern- und Dorfgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 65 dB(A).3In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A).4In reinen Wohngebieten gilt tags ein Richtwert von 55 dB(A).5Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der von Biergärten ausgehenden Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm ( Ta Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen.6Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nummer 6.5 Ta Lärm) erfolgt nicht.
( 2) Um sicherzustellen, dass der Biergarten die Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 und die Nachtruhe ab 23.00 Uhr einhält,
( 3) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Absatz 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1999 in Kraft.
1. Allgemeiner Teil
1.1 Die Verordnung regelt die Anforderungen, die an Biergärten zu stellen sind, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) zu vermeiden bzw. nicht vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Biergärten erfreuen sich in Bayern als traditionelle Einrichtungen allgemein großer Wertschätzung und sind in Folge ihrer über lange Zeit gewachsenen Tradition ein Stück angestammten bayerischen Kulturgutes geworden.
Die Beliebtheit der Biergärten führt allerdings auch zu Lasten für die Nachbarschaft, vor allem durch den zu- und abfließenden Verkehr und gegebenenfalls durch laute, verschiedentlich elektronisch verstärkte Musikdarbietungen. Besondere Beachtung verdient dabei die Nachtruhe und ihre Bedeutung für die menschliche Gesundheit.
Entsprechend dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme sucht die Verordnung den gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Allgemeinheit an der Bewahrung der Biergartentradition und dem Ruhebedürfnis der Nachbarschaft, insbesondere während der Nachtzeit. Deren berechtigte Interessen sind folglich abzuwägen mit der Funktionsvielfalt und Bedeutung der Institution Biergarten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Biergartenbetrieb nur an den Tagen und Abenden mit schönem Wetter in der warmen Jahreszeit stattfindet, die nach der Lebenserfahrung ohnehin durch erhöhte und sich in den Abend hinein erstreckende Außenaktivität gekennzeichnet ist.
Die Besonderheiten von Biergärten finden in den allgemeinen Bestimmungen des Gaststätten- und des Immissionsschutzrechts und der darauf fußenden Rechtsprechung keine hinreichende Berücksichtigung.
Die Staatsregierung hält es daher für sachlich gerechtfertigt, für Biergärten wegen ihrer besonderen Betriebsweise und Funktionalität im Unterschied zu anderen Bereichen der Außengastronomie spezielle Regelungen zu treffen. Sie ist der Auffassung, dass die vorgesehenen Nutzungszeiten den Lebensgewohnheiten und den aus Gründen des Gesundheitsschutzes berechtigten Interessen der Nachbarschaft auf ausreichende Nachtruhe entsprechen.
1.2 § 23 Abs. 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen bestimmte Anforderungen an die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen zu stellen. Die Bundesregierung hat keine Verordnung erlassen, die den Betrieb von Biergärten erfasst, folglich insoweit keinen Gebrauch von der Ermächtigung in § 23 Abs. 1 BImSchG gemacht. Sie hat lediglich mit der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm - Ta Lärm vom 26.08.1998 (GMBl. 1998 S. 503 ff.) eine allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Aussagen zur Ermittlung und Beurteilung von Geräuschen erlassen, die zudem keine Festlegungen für Biergärten enthält, sondern nach Nr. 1 Buchst. b Freiluftgaststätten ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt. Nach § 23 Abs. 2 BImSchG ist deshalb die Bayerische Staatsregierung befugt, durch Rechtsverordnung Anforderungen an den Betrieb von Biergärten festzulegen.
2. Zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Zu § 1:
(Stand: 28.02.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion