Regelwerk; Imissionsschutz; BImSch

Luftqualitätsverordnung - Kleinfeuerungsanlagen
Verordnung der Landesregierung über Betriebsbeschränkungen für kleine Feuerungsanlagen

- Baden-Württemberg -

Vom 31. Januar 2017
(GBl. Nr. 2 vom 08.02.2017 S. 56)


Auf Grund von § 47 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für den Betrieb von Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe sind Einzelraumfeuerungsanlagen nach § 2 Nummer 3 1. BImSchV, offene Kamine nach § 2 Nummer 12 1. BImSchV und Grundöfen nach § 2 Nummer 13 1. BImSchV, die jeweils mit festen Brennstoffen betrieben werden und für die die Anforderungen des § 4 1. BImSchV gelten.

(2) Diese Verordnung gilt im Gemeindegebiet Stuttgart.

(3) Sonstige anlagebezogene Bestimmungen für die in Absatz 1 genannten Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe bleiben unberührt.

§ 2 Betriebsverbot

(1) Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe dürfen in der Zeit vom 15. Oktober bis 15. April nicht betrieben werden, wenn die Gefahr der Überschreitung des in § 4 Absatz 1 39. BImSchV festgelegten, über den Tag gemittelten Immissionsgrenzwerts für Partikel PM10 besteht.

(2) Der Beurteilung der Gefahr nach Absatz 1 legt die zuständige Behörde insbesondere

  1. Messwerte für Partikel PM10,
  2. Prognosen des Deutschen Wetterdienstes hinsichtlich des Niederschlags und des Austauschvermögens der Atmosphäre

für das Gemeindegebiet Stuttgart zugrunde.

(3) Das Betriebsverbot wird durch die zuständige Behörde öffentlich durch ortsübliche Bekanntmachung bekannt gegeben. Die Öffentlichkeit wird am Tag der Bekanntgabe zusätzlich über Rundfunk (Radio und Fernsehen), Zeitungen oder Internet informiert.

(4) Das Betriebsverbot gilt ab 18 Uhr des auf die öffentliche Bekanntgabe folgenden Tages.

(5) Für das Ende des Betriebsverbots gilt Absatz 3 entsprechend. Das Betriebsverbot endet zu dem in der Bekanntgabe nach Satz 1 genannten Zeitpunkt.

(6) Gibt die zuständige Behörde bereits bei der Bekanntgabe nach Absatz 3 Satz 1 einen Geltungszeitraum des Betriebsverbots an, so endet das Betriebsverbot mit dem Ablauf des angegebenen Zeitraums. Einer Bekanntgabe nach Absatz 5 bedarf es nicht. Eine Verlängerung des Geltungszeitraums bedarf der erneuten Bekanntgabe nach Absatz 3.

§ 3 Ausnahmen

(1) Von dem Betriebsverbot nach § 2 Absatz 1 ausgenommen sind:

  1. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe in Wohneinheiten (Wohngebäude, Wohnung, Wohnraum), deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt,
  2. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, mit denen die Nutzungspflicht nach § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 5 EWärmeG oder nach § 26 EWärmeG in Verbindung mit § 4 Absatz 2 und 5 des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes in der bis zum 30. Juni 2015 geltenden Fassung erfüllt wird,
  3. Herde mit oder ohne indirekt beheizte Backvorrichtung,
  4. automatisch beschickte Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die aufgrund ihrer bestimmungsgemäßen Funktion ausschließlich mit festen Brennstoffen nach § 3 Absatz 1 Nummer 5a 1. BImSchV betrieben werden (Pelletfeuerungen),
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe, die nach dem 31. Dezember 2014 errichtet werden und für die die Grenzwerte der Stufe 2 der Anlage 4 Nummer 1 1. BImSchV gelten.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Betriebsverbot nach § 2 Absatz 1 zulassen, wenn die Ausnahmen im öffentlichen Interesse oder zur Abwendung unverhältnismäßiger Nachteile für die Betroffenen erforderlich sind. Die Ausnahmen sollen befristet werden.

(3) Die zuständige Behörde lässt auf Antrag Ausnahmen von dem Betriebsverbot nach § 2 Absatz 1 zu, wenn die Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe mit einer nachgeschalteten Einrichtung zur Reduzierung der Staubemissionen nach dem Stand der Technik nachgerüstet ist. § 4 Absatz 6 1. BImSchV gilt entsprechend. Die Nachrüstung ist durch geeignete Nachweise zu belegen.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und am 15. April 2022 außer Kraft.

ENDE

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