Regelwerk |
Luftqualitätsverordnung-Baumaschinen
1. Verordnung der Landesregierung zur Verbesserung der Luftqualität in Gebieten mit hoher Luftschadstoffbelastung
- Baden-Württemberg -
Vom 15. Dezember 2015
(GBl. Nr. 25 vom 29.12.2015 S. 1249; 23.02.2017 S. 99 17; 28.02.2023 S. 70aufgehoben)
Auf Grund von § 47 Absatz 7 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1275), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 3 1. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487) geändert worden ist, wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für den Einsatz von Baumaschinen mit Dieselmotorantrieb auf Baustellen in Gemeindegebieten, in welchen nach § 47 Absatz 1 BImSchG ein Luftreinhalteplan aufgrund von Grenzwertüberschreitungen wegen einer hohen Feinstaubbelastung oder der Gefahr einer Grenzwertüberschreitung in Kraft ist (Luftreinhaltegebiete). Gebiete mit Feinstaubgrenzwertüberschreitungen im Sinne dieser Verordnung sind Gemeindegebiete, in denen der in § 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen ( 39. BImSchV) festgelegte Immissionsgrenzwert für Partikel (PM10) überschritten wurde.
(2) Luftreinhaltegebiete im Sinne des Absatz 1 bestehen in den Gemeinden Ludwigsburg, Markgröningen, Reutlingen, Stuttgart und Tübingen. Baumaschinen im Sinne dieser Verordnung sind mobile Maschinen und Geräte sowie sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern auf der Straße bestimmt sind, sondern für den Einsatz auf Baustellen einschließlich des Garten- und Landschaftsbaus und von einem Verbrennungsmotor mit Selbstzündung und einer Leistung von mehr als 18 kW angetrieben werden. Eine Baustelle und ein Bauvorhaben im Sinne dieser Verordnung sind Baustellen und Bauvorhaben nach § 1 Absatz 3 der Baustellenverordnung.
(3) Partikelminderungssysteme halten durch mechanische beziehungsweise aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- beziehungsweise Trägheitseffekte kontinuierlich während des Motorbetriebes die partikelförmigen Bestandteile aus dem Abgasstrom von Verbrennungsmotoren zurück. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen. Partikelminderungssysteme, die keine dauerhaften gravimetrischen Partikelrückhaltegrade, ermittelt nach § 2 Absatz 2 von mindestens 90 Prozent, gewährleisten, zählen nicht als Partikelminderungssysteme im Sinne dieser Verordnung.
(4) Die Verordnung gilt für Baustellen, mit deren Einrichtung beziehungsweise Betrieb zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht begonnen wurde.
§ 2 Anforderungen an Baumaschinen und Partikelminderungssysteme 17
(1) Die auf Baustellen in Luftreinhaltegebieten eingesetzten Baumaschinen müssen mindestens die nachfolgenden Emissionsanforderungen einhalten, die sich an der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.02.1998 S. 1), die zuletzt durch Richtlinie 2012/46/EU vom 6. Dezember 2012 (ABl. L 353 vom 21.12.2012 S. 80) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung orientieren:
Eine Nachrüstung ist nur einmal erforderlich.
(2) Partikelminderungssysteme werden als zulässig angesehen, wenn sie nach Prüfverfahren und Prüfkriterien geprüft sind, die dem Stand der Technik entsprechen und insbesondere dauerhafte gravimetrische Partikelrückhaltegrade von mindestens 90 Prozent gewährleisten. Entsprechende Prüfverfahren und Prüfkriterien werden in einer Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums definiert.
(3) Die Emissionsanforderungen sind für folgende Maschinenkategorien einzuhalten:
Die Maschinenkategorien Hubbühnen, Winden, Rammen, Grader, Straßenfertiger und deren Beschicker, Guss asphaltkocher, Mobil- und Autokräne und Mischanlagen für Schwarzdecken sowie sonstige, nicht in der Liste aufgeführte Maschinenkategorien sind aufgrund der geringen Beiträge zur Gesamtemission von Dieselruß aus Baumaschinen von der Einhaltung der Anforderungen befreit.
(4) Statt der Emissionsanforderungen und Termine nach Absatz 1 werden bei Maschinen mit in der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung genannten Genehmigungen die dort für eine gleichzeitige Straßen-Erstzulassung von Fahrzeugen der Klasse N geforderten Emissionsanforderungen nachgewiesen. Für Fahrzeuge der Klassen T und C (Traktoren) mit Emissionsgenehmigung gemäß Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.07.2000 S.1), die zuletzt durch Richtlinie 2014/43/EU (ABl. L 82 vom 20.03.2014 S. 12) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, einschließlich der im Anhang III der Richtlinie 2000/25/EG genannten alternativen Genehmigungen gelten die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß.
§ 3 Nachweise
(1) Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderungen des § 2 erfolgt nach folgenden Maßgaben:
(2) Die Bescheinigungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Genehmigungen nach Absatz 1 Nummer 3 sind auf der Baustelle aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuzeigen.
§ 4 Ausnahmeregelungen
(1) Die zuständige Behörde kann für Baumaschinen ohne Partikelminderungssysteme eine Ausnahmegenehmigung erteilen, sofern ein Nachweis von einer sachkundigen Person vorgelegt wird, aus dem hervorgeht, dass aus technischen Gründen keine Nachrüstung möglich ist oder eine Nachrüstung wirtschaftlich unverhältnismäßig wäre. Die Maschinenbetreiber müssen zudem nachweisen, dass keine andere Maschine derselben Kategorie, die den Anforderungen entspricht, zur Verfügung steht.
(2) Setzt ein Bauunternehmen auf einer Baustelle drei oder mehr Baumaschinen ein, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung für Baumaschinen erteilen, die den Anforderungen nach § 2 nicht genügen, sofern der Mindestanteil der Baumaschinen des Maschinenparks auf der jeweiligen Baustelle, die den Anforderungen nach § 2 genügen, in den Jahren 2016 und 2017 80 Prozent, in den Jahren 2018 und 2019 90 Prozent und im Jahr 2020 100 Prozent entspricht. Es wird jeweils auf ganze Maschinen abgerundet.
(3) Droht einem Bauunternehmen durch die Vorgaben dieser Verordnung nachweislich die Existenzgefährdung oder liegt aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte vor, so kann die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen. Die Existenzgefährdung ist durch eine begründete Stellungnahme eines Steuerberaters oder eines Wirtschaftsprüfers nachzuweisen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 07.03.2023)
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