umwelt-online: Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. Bundes-Immissionsschutzverordnung) - Baden-Württemberg - (2)

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III Anlagen

III.1 Anzeige einer Hochfrequenzanlage nach § 7 Abs. 1 und 3

  1. Grundsatz
    Im Bereich der Hochfrequenzanlagen wird von dem Umstand Gebrauch gemacht, dass die in der Umgebung einer Sendefunkanlage zu erwartenden Immissionen durch elektromagnetische Felder unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch andere Sendefunkanlagen bereits aufgrund telekommunikationsrechtlicher Regelungen von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP) 2 ermittelt und in einer sogenannten Standortbescheinigung niedergelegt werden.
  2. Anzeigepflicht
    Ausnahmemöglichkeiten von der Anzeigepflicht bestehen nicht. Eine Anzeige hat bei Neuerrichtung oder wesentlichen Änderung einer ortsfesten Sendefunkanlage zu erfolgen.
  3. Anzeige, maßgebende Daten und Lageplan
    Der Anzeige sind die von der Reg TP ausgestellte Standortbescheinigung und Anlage zur Standortbescheinigung sowie ein Lageplan beizufügen.
    Die Anlage zur Standortbescheinigung enthält die für die ortsfeste Sendefunkanlage maßgebenden Daten (Muster s. Anhang). Sie ist die Grundlage für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Sendefunkanlage durch die zuständige Behörde und enthält als Anhänge:

    Der der Anzeige nach § 7 Abs. 3 beizufügende Lageplan soll den Standort der Sendefunkanlage hinreichend übersichtlich darstellen (z.B. Kartenausschnitt, Ausschnitt aus Bebauungs- oder Flächennutzungsplan). Eine Musteranzeige ist als Anhang beigefügt.

  4. Datenschutz
    Die Weitergabe der übermittelten Daten ist nur zu dienstlichen Zwecken und unter Beachtung der rechtlichen Bestimmungen - u.a. Datenschutz, Umweltinformation - sowie unter Wahrung des Betriebsgeheimnisses zulässig.
  5. Ermittlungen der zuständigen Behörden
    Die Ermittlung der Vorbelastung im Hochfrequenzbereich ist aufwendig, durch die Reg TP berücksichtigt und als zusätzlich einzuhaltender Abstand in der Anlage zur Standortbescheinigung unter der Bezeichnung "standortspezifischer Sicherheitsfaktor" ausgewiesen.
    Im Regelfall sind die Angaben in der Standortbescheinigung für die Prüfung durch die zuständige Behörde ausreichend. Aus ihr geht hervor, in welchem Abstand zu der geplanten Anlage die in § 2 genannten Werte eingehalten werden (Sicherheitsabstand für den Expositionsbereich 2 nach DIN VDE 0848 Teil 2, Oktober 1991; entspricht im wesentlichen den Grenzwerten der 26. BImSchV).
    In Zweifelsfällen ist der Sachverhalt mit der zuständigen Außenstelle der Reg TP zu klären. Der vollständige Datensatz der Standortbescheinigung kann in diesen Fällen im Rahmen der Amtshilfe bei der zuständigen Außenstelle angefordert werden
    Eigene Feldstärkeermittlungen durch die zuständigen Überwachungsbehörden sind nur in besonders begründeten Ausnahmefällen erforderlich.



Anzeige für Hochfrequenzanlagen - Muster

 

für Vermerke der Behörde

An die zuständige Behörde   Betreiber

Az.

ID-Nr.:

Anzeige einer Hochfrequenzanlage

gem. § 7 Abs. 1 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Zutreffendes bitte ankreuzen

Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Haus-Nr., Flurstück, Bebauungsplan)


Art der Anlage und ggf. Gegenstand der wesentlichen Änderung


voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme

der Neuanlage [ ]

nach wesentlicher Änderung [ ]

Nummer der Standortbescheinigung der Reg TP

Die Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (Reg TP),

Außenstelle _______________ Az. ________________ vom _________

sowie die Anlage zur Standortbescheinigung und ein Lageplan sind Bestandteil dieser Anzeige.

Ort, Datum

Unterschrift/Stempel

Anlagen:

[ ] Standortbescheinigung

[ ] Anlage zur Standortbescheinigung der Reg TP vom .............. mit Anhängen


Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Rostock

Reg TP [ ] Außenstelle Rostock [ ] Postfach 16 10 26 [ ] 18023 Rostock

(Anschrift des Betreibers)

Muster

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom (03 81) 40 22-... oder 40 22-0 Rostock

Standortbescheinigung

Gemäß § 59 TKG in Verbindung mit § 6 TKZulV wird für die beantragte(n)*) ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutzgrenzwerte bescheinigt.

Diese ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) befinden sich am Standort

.........................................................................................................................................
(Straße/Gemarkung, Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort, Betreiberkennzeichnung)

Für diesen Standort wird ein Sicherheitsabstand festgelegt:

.................................. Meter

Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärkenaller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen (soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind).

Der/die festgelegte(n) Sicherheitsabstand bzw. Sicherheitsabstände ist/sind auf die Unterkante der Sendeantenne mit der jeweils geringsten Montagehöhe bezogen. Bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes, sind die dem Standortbescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt.

Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.

Diese Bescheinigung erlischt, wenn sich entweder die technischen Daten (Antrag) oder die Grenzwertanforderungen ändern.

Im Auftrag

______
*) siehe Anlage, Tabelle "beantragte Funksysteme"


Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Außenstelle Rostock

Reg TP [ ] Außenstelle Rostock [ ] Postfach 16 10 26 [ ] 18023 Rostock

(Anschrift des Betreibers)

Muster

Ihr Zeichen, Ihre Nachricht vom Unser Zeichen, unsere Nachricht vom (03 81) 40 22-... oder 40 22-0 Rostock

Standortbescheinigung

Gemäß § 59 TKG in Verbindung mit § 6 TKZulV wird für die beantragte(n)*) ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) die Einhaltung der derzeit gültigen Personenschutz- und Herzschrittmachergrenzwerte bescheinigt.

Diese ortsfeste(n) Sendefunkanlage(n) befinden sich am Standort .........................................................................................................................................
(Straße/Gemarkung, Haus Nr./Flur/Flurstück, PLZ, Ort, Betreiberkennzeichnung)

Für diesen Standort wird ein Sicherheitsabstand festgelegt:

....................................... Meter

Dieser Sicherheitsabstand berücksichtigt die Feldstärkenaller sich am Standort befindlichen Funksysteme unter Einbeziehung umliegender ortsfester Sendefunkanlagen (soweit deren Feldstärken für die Festlegung des Sicherheitsabstandes relevant sind).

Der/die festgelegte(n) Sicherheitsabstand bzw. Sicherheitsabstände ist/sind auf die Unterkante der Sendeantenne mit der jeweils geringsten Montagehöhe bezogen. Bei Einhaltung des festgelegten Sicherheitsabstandes, sind die dem Standortbescheinigungsverfahren zugrunde gelegten Grenzwertanforderungen erfüllt.

Für Personen mit Körperhilfen (Herzschrittmacher) gilt ein Beeinflussungsbereich, der aus beiliegendem Plan ersichtlich ist. Dieser Beeinflussungsbereich ist im Einvernehmen mit den örtlich zuständigen Behörden durch Warnschilder (DIN 40008, Teil 31) zu kennzeichnen. Die Warnschilder sind mit dem Zusatz "Beeinflussung besonders störempfindlicher Herzschrittmacher möglich" zu versehen und an allen Straßen und Wegen die in den Beeinflussungsbereich hineinführen, aufzustellen.

Nach den derzeitigen wissenschaftlich anerkannten Grenzwerten, die den heutigen Stand von Forschung und Technik darstellen, kann von keiner Gesundheitsgefährdung ausgegangen werden.

Diese Bescheinigung erlischt, wenn sich entweder die technischen Daten (Antrag) oder die Grenzwertanforderungen ändern.

Im Auftrag

_____
*) siehe Anlage, Tabelle "beantragte Funksysteme"


Anlage zur Standortbescheinigung - Sicherheitsabstände

gemäß § 7 der 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) zur Vorlage bei der zuständigen Behörde im Bundesland ...................

Adresse: ...................................................

..................................................................

Muster

Für den Senderstandort

(PLZ) (Ort) (Straße, Haus-Nr., ggf. Flurbezeichnung)

ID-Nr. des Betreibers:

wurde die Einhaltung der Personenschutzgrenzwerte von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post für Bereiche in denen ein zeitlich unbegrenzter Aufenthalt von Personen angenommen werden kann, festgestellt und eine Standortbescheinigung erteilt.

Standortbescheinigungsnummer:

Ausstellungsdatum:

Tabelle: beantragte Funksysteme1

lfd. Nr. Funksystem Montagehöhe in Meter über Grund Hauptstrahlrichtung (HSR) Sicherheitsabstand in HSR in Meter *) vertikaler Sicherheitsabstand in Meter *)
           
           
           

Tabelle: bereits vorhandene Funksysteme:1

lfd. Nr. Funksystem Montagehöhe in Meter über Grund Hauptstrahlrichtung (HSR) Sicherheitsabstand in HSR in Meter *) vertikaler Sicherheitsabstand in Meter *)
           
           
           

Die in der Tabelle angegebenen Sicherheitsabstände sind mit dem standortspezifischen Sicherheitsfaktor zu multiplizieren, um den Sicherheitsabstand jedes Einzelsystems unter Berücksichtigung der am Standort bereits vorhandenen Feldstärken durch umliegende ortsfeste Sendefunkanlagen zu erhalten.

Standortspezifischer Sicherheitsfaktor für diesen Standort: ________

Der in der Standortbescheinigung angegebene Sicherheitsabstand für den Standort ergibt sich unter Berücksichtigung des standortspezifischen Sicherheitsfaktors aus der Überlagerung aller o.g. Funksysteme.

Reg TP-Außenstelle

Anhänge:

den (Datum)

(Dienstsiegel)

_______
1) Funksysteme die nicht in den Geltungsbereich der 26. BImSchV fallen, werden nur benannt.
*) ohne Berücksichtigung anderer ortsfester Sendefunkanlagen


III.2 Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach § 7 Abs. 2 und 3

  1. Grundsatz

    Die Anzeige einer Niederfrequenzanlage nach § 7 der 26. BImSchV hat in erster Linie das Ziel, die zuständige Behörde von einer bevorstehenden Inbetriebnahme oder wesentlichen Änderung einer Anlage zu unterrichten und ihr so die Möglichkeit der Prüfung auf Einhaltung der §§ 3 und 4 zu geben.

  2. Anzeigepflicht

    Die Anzeige ist der zuständigen Behörde mindestens zwei Wochen vor der Inbetriebnahme einer neu errichteten oder einer wesentlich geänderten Anlage vorzulegen.

    Im Hinblick auf die große Zahl und die flächenmäßige Verbreitung von Niederfrequenzanlagen erfolgte durch den Verordnungsgeber eine Eingrenzung auf die in diesem Zusammenhang sachlich relevanten Bereiche unter Rückgriff auf baurechtliche Begriffe.

    Eine Anzeigepflicht für Anlagen (bzw. bei Leitungen für diejenigen Leitungsabschnitte) besteht, sofern sie

    belegen sind oder derartige Grundstücke überqueren (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr.1).

    Keine Anzeigepflicht besteht, wenn die Anlage oder ihre wesentliche Änderung bereits Gegenstand einer behördlichen Entscheidung nach anderen Rechtsvorschriften war, bei dem die Belange des Immissionsschutzes berücksichtigt wurden. Ist für die Anlage eine derartige behördliche Entscheidung erforderlich, so prüft die für den Immissionsschutz zuständige Behörde in dem jeweiligen Verfahren, ob die Anforderungen nach §§ 3 und 4 erfüllt werden (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2). Derartige Verfahren können unter Berücksichtigung landesrechtlicher Regelungen u.a. sein:

  3. Bestimmung der maßgebenden Immissionsorte

    Maßgebende Immissionsorte können nur in Gebäuden und auf Grundstücken liegen, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt im Sinne des § 3 Satz 1 und § 4 bestimmt sind. Für die Bestimmung der maßgebenden Immissionsorte der anzuzeigenden Anlage reicht es aus, folgende Bereiche zu betrachten:
    - Freileitungen Breite des jeweils an den ruhenden äußeren Leiter angrenzenden Streifens:  
        380 kV 20 m
        220 kV 15 m
        110 kV 10 m
        unter 110 kV 5 m
    - Erdkabel Bereich im Radius um das Kabel: 1 m
    - Bahnoberleitungen Breite der jeweils zu beiden Seiten an das elektrifizierte Gleis angrenzenden Streifen, von Gleismitte: 10 m
    - Umspannanlagen / Unterwerke Breite des jeweils an die Anlage angrenzenden Streifens: 5 m
    - Ortsnetzstationen / Netzstationen Breite des jeweils an die Einhausung angrenzenden Streifens: 1 m
  4. Berücksichtigung anderer Niederfrequenzanlagen

    Für die maßgebenden Immissionsorte ist eine Summenbetrachtung unter Berücksichtigung relevanter Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen durchzuführen, unabhängig davon, ob diese Anlagen § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung unterfallen.

    Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 der 26. BImSchV erfüllen, können in der Regel nur dann relevant sein, wenn ein maßgebender Immissionsort zugleich in dem unter Pkt. 3 genannten Bereich einer anderen solchen Niederfrequenzanlage liegt. Niederfrequenzanlagen, die nicht diese Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen - insbesondere Niederspannungsanlagen unter 1000 V, tragen nicht relevant zur Vorbelastung bei (weniger als 10 % des Grenzwertes) und machen daher eine gezielte Vorbelastungsermittlung entbehrlich, sofern keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen.

  5. Umfang der Anzeige

    Die Anzeige ist nach dem als Anlage beigefügten Muster der zuständigen Behörde vorzulegen.

    Die maßgebenden Daten der Anlage sind mit den beigefügten Datenblättern mitzuteilen.
    Standardanlagen sind Anlagen, die aufgrund ihrer baulichen und betrieblichen Rahmenbedingungen unabhängig vom Standort stets gleiche Feldverteilungen verursachen. Dazu ist ein Nachweis der zuständigen Behörde als Unterlage für Standardanlagen vorzulegen (z.B. ein Hersteller-Zertifikat), dem mindestens die zugrundeliegenden wesentlichen Anlagendaten sowie die entsprechenden Isoliniendarstellungen (ungestörtes elektrisches Feld: 1/2/5 kV/m; magnetisches Feld: 1/10/50/100 µT) zu entnehmen sein sollten.

    Im Lageplan sind folgende Informationen darzustellen:

    Ba-Wü:

    Der Maßstab des Lageplans kann sich an den beim Anzeigenden vorhandenen Lageplänen orientieren

    Ba-Wü:

    Neuerrichtung oder wesentliche Änderung von Mittelspannungserdkabeln stellen den häufigsten Fall für Anzeigen nach § 7 der 26. BImSchV dar. Der Aufwand für Beschaffung und Bereitstellung der für die Anzeige erforderlichen Informationen können von den Energieversorgungsunternehmen nicht in dem von der 26. BImSchV vorgegebenen Zeitraum geleistet werden. Darüber hinaus würde in den zahlreichen Fällen, in denen sichergestellt ist, dass die Anforderungen der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge von den Mittelspannungserdkabeln sicher eingehalten werden, ein unverhältnismäßig großer Aufwand die Folge sein, wenn die Anzeigen gemäß den Anzeigevordrucken erstattet wird. Auch auf Behördenseite würde ein erheblicher Aufwand entstehen.

    Die Betreiber von Mittelspannungserdkabeln (Nennspannung< 20 kV) können aus diesen Gründen eine vereinfachte Anzeige bei der zuständigen Behörde, dem Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt, erstatten. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen der 26. BImSchV zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen sowie zur Vorsorge von dem jeweiligen Mittelspannungserdkabel sicher eingehalten werden und eine Isoliniendarstellung des magnetischen Feldes für den verwendeten Kabeltyp dem Gewerbeaufsichtsamt vorliegt. In der vereinfachten Anzeige für Mittelspannungserdkabel sind mindestens folgende Parameter anzugeben: Ort/Gemarkung, Streckenbeschreibung (von/über/nach mit Straße und Hausnummer) Datum der Inbetriebnahme bzw. wesentlichen Änderung, Kabeltyp, Nennspannung, Nennstrom, Verlegetiefe und -art. Darüber hinaus werden Anzeigen für Mittelspannungserdkabel, die bis zu 3 Monaten nach Inbetriebnahme oder wesentlicher Änderung bei der zuständigen Behörde eingehen, nicht als Ordnungswidrigkeit geahndet.

    Bei Standardanlagen kann zur Vereinfachung auf der Behörde bereits vorliegende Unterlagen verwiesen werden.

    Zusätzlich zum Lageplan sollte ein Übersichtsplan beigefügt werden, wenn es aufgrund der Ausdehnung der Anlage (z.B. Kabeltrasse) oder der Anzahl der anzuzeigenden Anlagen (z.B. Ortsnetzstationen) notwendig ist, einen Gesamtüberblick über das Vorhaben zu erhalten.

    Anlage:

    Musteranzeige NF-Anlagen mit Datenblättern zu

________
*) die Darstellung der elektrischen Felder entfällt bei Kabeln und eingehausten Netzstationen, da diese durch den Kabelmantel bzw. durch die Einhausung vollständig abgeschirmt werden


Anzeige für Niederfrequenzanlagen - Muster

 

für Vermerk der Behörde

An die zuständige Behörde   Betreiber

Az.

Anzeige einer Niederfrequenzanlage (50 Hz, 16 2/3 Hz)

gem. § 7 Abs. 2 der Sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV)
Zutreffendes bitte ankreuzen

Art der Anlage

Freileitung [ ] Elektroumspannanlage [ ]

Erdkabel [ ] ...................... [ ]

Neuerrichtung [ ] wesentliche Änderung [ ]
Standardanlage [ ] Bezeichnung der Standardanlage*)
voraussichtlicher Termin der Inbetriebnahme Gegenstand der wesentlichen Änderung
Standort der Anlage (PLZ, Ort, ggf. Straße, Hausnummer, Flurstück, Bebauungsplan)
Identifikationsnummer/ Anlagenbezeichnung des Betreibers
*) nach den durch den Betreiber vorgelegten Standardunterlagen

Die beigefügten Anlagen sind Bestandteil dieser Anzeige.

________________

Ort, Datum

Unterschrift/ Stempel

Anlagen:

[ ] Datenblatt

[ ] Lageplan mit Legende

[ ] Übersichtsplan (soweit erforderlich)

[ ] ........................


Datenblatt zur Freileitung

zum Spannfeld (Spannung> 110kV): ..................................

zu den Spannfeldern (Spannung < 110 kV): von ............... bis ........................

.....................................................................
(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers)

Typ der Freileitung: 50 Hz [ ] 16 2/3 Hz [ ]  
    Kraftwerksableitung [ ]
    Übertragungsleitung, Bahnstromfernleitung [ ]
    Verteilungsleitung [ ]
    ........................... [ ]  
Masttyp: Mast 1: ......................  
    Mast 2: .....................  
    ..................................  
  schematische Mastbilder sind beigefügt [ ] wurden bereits vorgelegt [ ]  
Höchste betriebliche Anlagenauslastung:
  Aufgelegte Spannungsysteme    
    Nennspannung System 1: ..................... kV
      System 2: ..................... kV
      .................................
  maximaler betrieblicher Dauerstrom System 1: ..................... kA
      System 2: ..................... kA
      .................................
  Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch:*)

................................................................................................................. .................................................................................................................

 
Minimaler Bodenabstand ermittelt nach DIN VDE 0210:
      System 1: ......... m
      System 2: ......... m
      ................................
Bemerkungen/Ergänzungen:
Datenblatt zur Elektroumspannanlage

.....................................................................

(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers)
  50 Hz [ ] 16 2/3 Hz [ ]    
  Umspannanlage [ ] Ortsnetz-/Netzstation [ ]  
Unterwerk [ ]
  Typ der Ortsnetz-/Netzstationen

...................................................................

Aufstellungsart der Ortsnetz-/Netzstationen
(z.B. Kompaktstationen, Innenraumstationen)

.....................................................................

*) der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z.B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung))

Höchste betriebliche Anlagenauslastung:

  Spannungsebenen Oberspannung: ...... kV
    Unterspannung: ...... kV
       
  Nennleistung der Transformatoren Transformator 1: ..... kVA
    Transformator 2: ..... kVA

Bemerkungen/Ergänzungen:

s. Rückseite [ ]

Datenblatt zum Erdkabel

.....................................................................

(Identifikationsnummer/Anlagenbezeichnung des Betreibers)

50 Hz [ ] 16 2/3 Hz [ ]

Kabeltyp: .......................................

Höchste betriebliche Anlagenauslastung:

  Leistungsdaten  
  Nennspannung: ..... kV
  [ ] Nennstrom oder  
  [ ] in Sonderfällen maximaler betrieblicher Dauerstrom: ..... A
  Begrenzung des maximalen betrieblichen Dauerstromes erfolgt durch:*)
(nur für die Sonderfälle anzugeben)

................................................................................................................. .................................................................................................................

*) der maximale betriebliche Dauerstrom ist durch eine technische Grenze festzulegen (z.B. thermisch maximal zulässiger Dauerstrom, maximal mögliche Übertragungsleistung, maximale Erzeugerleistung (Generatorleistung))
Verlegung:  
  Minimale Verlegetiefe: ..... m
  Abstand der Einzelleiter: ..... m
Darstellung der Verlegeart (Querschnitt) ist beigefügt [ ] wurde bereits vorgelegt [ ]
Bemerkungen/Ergänzungen:  
  s. Rückseite [ ]  

Legende zum Lageplan

Im Lageplan ist folgendes dargestellt:

der Standort der Anlage,

die maßgebenden Immissionsorte (gem. § 3 Satz 1 und § 4) mit

[ ] den dort durch die Anlage zu erwartenden maximalen elektrischen Feldstärken*) und magnetischen Flußdichten

oder

[ ] einer Isoliniendarstellung (ungestörtes elektrisches Feld: 1/2/5 kV/m; magnetisches Feld: 1/10/50/100 µT)

oder

[ ] einem entsprechenden Nachweis über die zu erwartenden elektrischen Feldstärken und magnetischen Flussdichten (z.B. Hersteller-Zertifikat);

bei Standardanlagen:

ein entsprechender Nachweis liegt der Behörde vor [ ], ist beigefügt [ ].

die Standorte und Arten anderer eigener Niederfrequenzanlagen sowie der Niederfrequenzanlagen anderer Betreiber (soweit diese bekannt sind), die an den Immissionsorten relevante Immissionsbeiträge verursachen können (s. Pkt. 4 der Hinweise zur Anzeige).

Bemerkungen/Ergänzungen:

s. Rückseite [ ]

_________
*) die Darstellung des elektrischen Felder entfällt bei Kabeln und eingehausten Netzstationen, da diese durch den Kabelmantel bzw. durch die Einhausung vollständig abgeschirmt werden


III.3 Ermittlung der Feldstärke- und Flussdichtewerte - Anforderungen

DIN VDE 0848-1 gilt für Mess- und Berechnungsverfahren zur Beurteilung der Sicherheit in elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern im Frequenzbereich von 0 Hz bis 300 GHz. Die folgenden Hinweise sind eine Anleitung zu einem praktischen und einheitlichen Vorgehen.

Die Einhaltung der Anforderungen nach der 26. BImSchV kann durch Berechnung, Messung, Herstellerangaben oder Vergleich erfolgen. Eine Übertragung von Ergebnissen bei vergleichbaren Anlagen ist dann möglich, wenn dies aufgrund von Anlagentyp und Randbedingungen begründbar ist (z.B. bei Standardanlagen).

III.3.1 Rechnungen

Eine Reihe von Feldern, besonders im Rundfunkbereich und bei Hochspannungsfreileitungen, lassen sich in der Regel mit guter Genauigkeit berechnen. Dies gilt auch für komplexere Strukturen wie Umspannwerke und Ortsnetzstationen, wenn die komplexen Randbedingungen hinreichend bekannt sind.

Bei Berechnungsprogrammen ist die Genauigkeit der Ergebnisse davon abhängig, wie gut Feldquellen und Randbedingungen in diesen Programmen beschrieben sind. Für jedes verwendete Programm und jeden Typ von Feldquelle muss mindestens einmal eine Vergleichsmessung vorgenommen worden sein.

Die Beschreibbarkeit der Anlage durch die Rechnung für den Einzelfall muss bei komplexen Randbedingungen durch stichprobenhafte messtechnische Überprüfung sichergestellt werden. Rechnungen mit ausreichender Genauigkeit sind nur mit den jeweiligen spezifischen Daten des Betreibers der einzelnen Feldquelle durchführbar. Streufelder, wie sie im Arbeitschutzbereich häufig auftreten, können in der Regel nicht berechnet werden.

Bei der Überlagerung von Feldern verschiedener Quellen (z. B mehrere Erdkabel in einer Trasse) ist zu beachten, dass eine betragsmäßige Addition der Feldgrößen unrealistisch hohe Werte ergeben kann.

III.3.2 Messverfahren

III.3.2.1 Messgeräte

Die Messgeräte müssen den Anforderungen nach DIN VDE 0848-1 "Sicherheit in elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern" genügen. Die Messgeräte zur Beurteilung dieser Felder müssen je nach Frequenzbereich so eingerichtet sein, dass sie die elektrische Feldstärke E, die magnetische Feldstärke H, die magnetische Flussdichte B oder die Leistungsflussdichte S messen. Die Messunsicherheit der Messgeräte sollte insgesamt ± 25 % (±2dB) nicht überschreiten; Messgräte für niederfrequente Magnetfelder sollten ± 10 % Messunsicherheit insgesamt nicht überschreiten.

III.3.2.2 Vorbereitung und Durchführung von Messungen

Zur Messvorbereitung empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

Die Messungen sind bei der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung durchzuführen; anderenfalls sind die Werte entsprechend hochzurechnen.

Gemessen wird grundsätzlich ohne eine mögliche Beeinflussung durch die Anwesenheit von Personen. Die Beurteilung der Messergebnisse erfolgt auf der Basis der maximalen gemessenen Werte der Feldstärke oder Leistungsflussdichte am Messort.

Die das Messgerät bedienende Person hat darauf zu achten, dass sie sich während der Messung nicht zwischen Feldquelle und Feldsonde bzw. Messantenne befindet und sich alle nicht mit der Messung beauftragten Personen aus dem Bereich des Messortes entfernen.

Feldsonden mit isotroper Empfangscharakteristik, die durch eine orthogonale Anordnung von drei Messwertaufnehmern / Detektorkombinationen im Sondenkopf erzielt wird, liefern einen von Einfallsrichtung und Polarisation des zu messenden Feldes weitgehend unabhängigen Messwert und sind Feldsonden mit Richtcharakteristik vorzuziehen.

Feldsonden mit nur einem Messwertaufnehmer/einer Detektorkombination oder Messantennen weisen eine Richtcharakteristik auf und erfordern eine Orientierung der Sonde bzw. Antenne im Feld auf Maximumanzeige am Messgerät. Dieser Maximalwert entspricht in vielen Fällen praktisch der Ersatzfeldstärke nach DIN/VDE 0848-1 (Wenn der Quotient zwischen dem maximalen und minimalen Messwert größer 3 ist, ist ein Fehler in der Größenordnung von 0,5 dB zu erwarten.). Bei bestimmten Feldkonfigurationen, z.B. 50-Hz-Drehstromfelder, ist zur exakten Bestimmung der Ersatzfeldstärke die Sonde nacheinander in x-, y- und z-Richtung auszurichten und aus den Einzelmesswerten die Ersatzfeldstärke zu berechnen.

Treten am Messort gleichzeitig Felder von mehr als einer Feldquelle auf, ist folgendes zu berücksichtigen:

III.3.2.3 Besonderheiten in einzelnen Frequenzbereichen

  1. Niederfrequenzbereich

    Bei zeitabhängiger Richtung der Feldvektoren, z.B. Drehfelder von dreiphasigen Leiteranordnungen, ist die mit eindimensionalen Messwertaufnehmern (Feldsonden mit Richtcharakteristik) gemessene maximale Feldstärke immer kleiner als die Ersatzfeldstärke. In diesem Fall muss in drei orthogonalen Achsen gemessen und aus den Einzelmesswerten die Ersatzfeldstärke berechnet werden.

    Es ist bei der Messung der elektrischen Feldstärke besonders darauf zu achten, dass die Messergebnisse nicht durch die feldverzerrende Wirkung von Personen oder Gegenständen, z.B. Messleitungen, leicht veränderliche Bodenstrukturen und leichtveränderlicher Bewuchs, unzulässig hoch beeinflusst werden. Objekte, die bei Messungen eine unveränderliche Abschirmung hervorrufen (Bäume, Büsche), müssen berücksichtigt und im Messprotokoll dargestellt werden. Deshalb werden die Geräte zur Messung der elektrischen Feldstärke entweder an einer Isolierstange ins Feld gehalten oder das Messgerät befindet sich auf einem Stativ, und die Messwertübertragung erfolgt über einen Lichtwellenleiter zu einem abgesetzten Anzeigeteil. Auf diesbezügliche Angaben des Geräteherstellers ist zu achten.

    Bei inhomogenen elektrischen Feldern sind Verfahren zur Bestimmung der elektrischen Ersatzfeldstärke (DIN DE 0848-1) über die Messung des Gesamtkörperableitstroms zugelassen, wenn der dabei entstehende Fehler bekannt ist.

    Bei inhomogenen magnetischen Feldern dürfen die maximalen Feldstärken, gemittelt über eine kreisförmige Fläche von 100 cm2, den zulässigen Wert nicht überschreiten.
    Nennenswerte Verzerrungen des magnetischen Feldes sind nur durch Gegenstände aus ferromagnetischen Metallen (Stahlträger, Armierungen, Blechtüren und -bedachungen, Fahrzeuge) zu erwarten. Personen beeinflussen das magnetische Feld nicht, so dass die Messgeräte vom Messenden direkt ins Feld gebracht werden dürfen.

    Für die höchste betriebliche Anlagenauslastung sind die Angaben aus der Anzeige nach § 7 zu verwenden. Dabei muss nur von einer symmetrischen Strombelastung durch die Verbraucher und einer gleichmäßigen Verteilung der Last ausgegangen werden. (In der Praxis ist dies nicht immer gegeben, besonders bei Ortsnetzstationen kann die Unsymmetrie groß sein. Dies wird aber weitgehend durch die Verwendung der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung berücksichtigt.) Wird die Anlage mit verschiedenen Schaltzuständen betrieben, müssen alle Schaltzustände berücksichtigt werden, die im Betrieb eine Wahrscheinlichkeit von über 5% pro Jahr haben.

    Können die Messungen nicht bei der höchsten betrieblichen Anlagenauslastung durchgeführt werden, muss bei Freileitungen mit einem Feldberechungsprogramm auf diese Werte hochgerechnet werden, da z.B. die Leiterseilhöhe nichtlinear vom Leiterstrom abhängt. Eine lineare Hochrechnung mit dem Leiterstrom ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass es keine nichtlinearen Einflussgrößen gibt.

    Werden für Standardanlagen (z.B. Kompaktstationen) "Hersteller-Zertifikate" ausgestellt, so sind diese immer für die höchsten betrieblichen Anlagenauslastungen zu berechnen oder bei diesen zu messen. Die Bezugsebene für die Rechen- oder Messwerte bei Elektroumspannanlagen liegt in 20 cm Abstand von der berührbaren und zugänglichen Oberfläche

    (Ba-Wü: Zur Vorsorge bei freistehenden Transformatorstationen sind 40 cm maßgeblich).

    Werden Messungen unter anderen als den höchsten betrieblichen Anlagenauslastungen durchgeführt, ist zu berücksichtigen, dass die Messgröße nicht immer eine reine Sinusschwingung ist. Im Hinblick auf die Hochrechnung der Messergebnisse auf die höchste betriebliche Anlagenauslastung müssen daher mögliche Oberwellen durch eine Spektralanalyse oder Breitbandmessung berücksichtigt werden.

    Bei der Bestimmung der Gesamtexposition durch verschiedene Anlagen einer Frequenz ist eine phasenrichtige Addition der Feldgrößen einer beragsmäßigen vorzuziehen. Eine Addition der Beträge führt immer zu einer konservativen Abschätzung der Gesamtexposition.

    Liegen Felder von Anlagen der öffentlichen Stromversorgung und Bahnstromanlagen gleichzeitig vor, so sind neben der Gesamtexposition auch die Feldanteile für die jeweilige Frequenz anzugeben.

  2. Hochfrequenzbereich

    Für die Messung der elektrischen Feldstärke gelten nicht die Abstandsforderungen von Personen und Gegenständen zur Feldsonde wie im Niederfrequenzbereich. Ein Mindestabstand von 0,8 m zwischen Sondenkopf und Messenden sollte allerdings nicht unterschritten werden.

    In der Regel gibt es Probleme, wenn die Messung zur Überprüfung der Einhaltung der Grenzwerte mit rundfunktechnischen Messgeräten oder allgemeinen Messgeräten der EMV-Messungen durchgeführt werden, da von diesen Geräten die Reflexionen nicht immer richtig berücksichtigt werden können.

    Die Reg TP verwendet für ihre Messungen im Hochfrequenzbereich eigene Messvorschriften (BAPT 212 MV20, MV21 und MV22). Wenn Berechnungen oder Messungen der Reg TP nach-vollzogen oder überprüft werden sollen, sind dabei diese Messvorschriften mit zu berücksichtigen. Die genannten Messvorschriften können bei der Reg TP gegen ein Entgelt abgefordert werden.

    Bei Immissionen durch Felder unterschiedlicher Frequenzen sind die dafür vorgesehen Summenformeln zu verwenden (BAPT 212 MV 20 bzw. DIN VDE 0848-2).

  3. Gepulste Felder

    Bei der Messung pulsmodulierter Felder mit Thermokoppler-Feldsonden, insbesondere an Radaranlagen, sollte 1/10 des maximalen Messbereichs nicht überschritten werden, da die Impuls-Spitzenleistung den Detektor zerstören kann (Warnhinweise des Herstellers beachten!). Das gilt auch für Messungen mit Kombinationen aus Höchstfrequenz-Leistungsmessern und angepassten Antennen, sofern nicht zum Schutz des Leistungsmesskopfes und zur Messbereichserweiterung zwischen Antenne und Leistungsmesskopf Dämpfungsglieder geschaltet wurden. Dabei muss aber für die verwendeten Antennen die jeweils frequenzabhängige Wirkfläche bekannt sein.

    Die Messung der Exposition im Strahlungsbereich einer Radaranlage ist z.B. wie folgt vorzunehmen:

Bei dem gleichzeitigen Vorliegen von Exposition durch Feldstärken unterschiedlicher Frequenzen sind die dafür vorgesehen Summenformeln zu verwenden (BAPT 212 MV 20 bzw. DIN VDE 0848-2).

III.3.2.4 Messorte und Messpunkte

Die Lage des Messortes sollte durch Entfernungsangaben zu mindestens zwei Bezugspunkten und/oder Bezugslinien in horizontaler Ebene angegeben werden. Messpunkte werden am jeweiligen Messort durch die Höhenangabe festgelegt.

Messorte und Messpunkte werden nach den jeweiligen Erfordernis der maßgebenden Immissionsorte ausgewählt. Die Anzahl der Messpunkte muss ausreichend sein, um alle für die Bewertung der Anlage relevanten Inhomogenitäten des Feldes zu erfassen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Intensität des Feldes im Fernfeld mit der Funktion 1/r von der Quelle abnimmt, wobei r den Abstand zur Quelle bezeichnet. Im Nahfeld ist eine genauere Betrachtung erforderlich.

Bei Messungen niederfrequenter Felder im Freien unter Hochspannungsleitungen und anderen homogenen Feldern genügt es im allgemeinen, an einem Messort einen Messpunkt in einer Höhe von 1 m über Standfläche und bei Erdkabeln einen Messpunkt in einer Höhe von 20 cm vorzusehen.

Bei inhomogenen Feldern ist es in der Regel ausreichend, Messungen in drei Höhen durchzuführen. Um die Vergleichbarkeit der Messergebnisse zu gewährleisten, wird die Verwendung einheitliche Messpunkthöhen über der Standfläche (1,55 m, 0,90 m und 0,45 m) empfohlen.

III.3.2.5 Messprotokoll/Kontrollmessungen/Nachkalibrierungen

Messwerte sind mit der gesamten Messunsicherheit anzugeben.

Für reproduzierbare Messergebnisse sollen im Messprotokoll folgende Angaben enthalten sein:

Die Einhaltung eines Grenzwertes ist nur dann gegeben, wenn alle Messwerte zuzüglich der gesamten Messunsicherheit unterhalb des Grenzwertes liegen.

Zur Sicherung korrekter Feldstärke- bzw. Leistungsflussdichte-Messergebnisse sind in regelmäßigen Abständen Nachkalibrierungen der Messgeräte durch ein anerkanntes Kalibrierlabor oder durch den Hersteller zu veranlassen. Die Bescheinigung hierfür ist auf Verlangen vorzulegen.

_________
*) zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen nach § 3 Satz 2 Nr. 1 ist die tatsächliche Einwirkungszeit der Messgröße am maßgebenden Immissionsort zu berücksichtigen und ggf. darzustellen

III.3.3 Mess- und Berechnungsgrundlagen

III.4 Sachverständige Stellen

III.4.1 Allgemeines

Messungen können durch den Betreiber der Anlage durchgeführt werden, wenn dieser über ausreichenden eigenen Sachverstand und eine entsprechende Geräteausstattung verfügt.

Bei nach DIN VDE 0848 akkreditierten Stellen oder bei Sachverständigen der Industrie und Handelskammern für die elektromagnetische Umweltverträglichkeit kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass wesentliche Punkte der Anforderungen an Sachverständige erfüllt sind.

Es wird empfohlen, in strittigen Fällen, in denen die Feldstärken in der Größenordnung der Grenzwerte liegen, eine unabhängige sachverständige Stelle einzubeziehen.

III.4.2 Grundsätzlichen Anforderungen an die sachverständige Stelle

Die sachverständige Stelle muss über ausreichend qualifiziertes Fachpersonal zur Durchführung der Ermittlungen verfügen.

Neben den Fachkenntnissen sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der technischen Normen erforderlich.

Werden Messungen oder Berechnungen durch den Betreiber einer Anlage durchgeführt, gelten die Anforderungen analog.

Eine sachverständige Stelle muss nicht den gesamten Frequenzbereich abdecken, sondern kann sich nur auf den Bereich Hochfrequenz oder Teilbereiche davon oder den Bereich Niederfrequenz beschränken.

Innerhalb der vorgegebenen Bereiche ist auch eine Beschränkung auf bestimmte Anlagenarten mit dann eingeschränkten Anforderungen möglich.

III.4.2.1 Fachkunde

Der fachlich Verantwortliche sollte über die folgenden Qualifikationen verfügen:

ein erfolgreich abgeschlossenes naturwissenschaftliches oder technisches Hochschulstudium (Universität, Gesamthochschule oder Fachhochschule),

eine mindestens einjährige Tätigkeit ausgeübt haben, bei der Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Ermittlung von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern vermittelt worden sind,

während dieser Zeit wiederholt Ermittlungen vorgenommen haben.

Darüber hinaus sind Kenntnisse der einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie technischen Normen erforderlich.

III.4.2.2 Personelle Ausstattung

Die sachverständige Stelle muss neben dem fachlich Verantwortlichen in ausreichendem Maße auch Zugriff auf Hilfspersonal haben; es sollten daher mindestens zwei weitere Personen (Messtechniker, Messgehilfen) zur Verfügung stehen, da ohne sie umfangreichere Messungen nicht durchzuführen sind. Das Hilfspersonal soll über eine einschlägige Fachausbildung und über praktische Erfahrung verfügen.

III.4.2.3 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung

Die gerätetechnische Ausstattung der sachverständige Stelle muss dem Stand der Technik entsprechen. Hierzu gehören sowohl die eigentlichen Messgeräte als auch notwendige Hilfsgeräte. Eine sachverständige Stelle darf nur mit Prüfungen beauftragt werden, zu der sie gerätetechnisch ausgestattet ist.

III.4.3 Sachverständige Stellen für Hochfrequenzanlagen

III.4.3.1 Fachkunde

Auf den folgenden Gebieten sollen die fachlich Verantwortlichen Kenntnisse während der Ausbildung oder während einer fachbezogen Tätigkeit erworben haben:

Der fachlich Verantwortliche soll während seiner fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - folgende Aufgaben, soweit zutreffend, gelöst haben:

  1. Ermittlung der immissionswirksamen Emissionen:
  2. Messungen an einem Immissionsort.
  3. Überschlägige rechnerische Emissionsermittlung einer Anlage und Prognose für einen Immissionsort.

III.4.3.2 Personelle Ausstattung

wie zu III.4.2.2

III.4.3.3 Anforderungen an eine gerätetechnische Ausstattung

Um die Vielzahl der zu betrachtenden Anlagen und möglichen Problemstellungen weitestgehend abzudecken, sollte die gerätetechnische Ausstattung einer sachverständigen Stelle für Hochfrequenzanlagen den Mindestanforderungen entsprechen. Diese können im Einzelfall sein:

Anmerkung: Klammerausdrücke beschreiben ein Optimum.

III.4.4 Sachverständige Stellen für Niederfrequenzanlagen

III.4.4.1 Fachkunde

Auf den folgenden Gebieten sollen die fachlich Verantwortlichen Kenntnisse während der Ausbildung oder während einer fachbezogen Tätigkeit erworben haben:

Der fachlich Verantwortliche soll während seiner fachbezogenen Tätigkeit - durch Gutachten oder Messberichte nachweisbar - mindestens folgende Aufgaben gelöst haben:

  1. Ermittlung der immissionswirksamen Emissionen:
  2. Messungen an einem Immissionsort;
  3. Rechnerische Emissionsermittlung einer Anlage und Prognose für einen Immissionsort.

III.4.4.2 Personelle Ausstattung

wie zu III.4.2.2

III.4.4.3 Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung

Um die Vielzahl der zu betrachtenden Anlagen und möglichen Problemstellungen weitestgehend abzudecken, sollte die gerätetechnische Ausstattung einer sachverständigen Stelle für Niederfrequenzanlagen mindestens folgenden Umfang besitzen:

Anmerkung:

Klammerausdrücke beschreiben ein Optimum.

III.4.5 Bekanntgabe als Messstelle nach § 26 BImSchG

Messstellen, die auf der Grundlage des § 26 BImSchG durch die zuständige oberste Landesbehörde für das jeweilige Bundesland bekanntgegeben werden können, haben ggf. zusätzliche Voraussetzungen für eine solche Bekanntgabe zu erfüllen.

Auf die Bekanntgabe besteht kein Rechtsanspruch.

Grundlage für die Bekanntgabe sind die derzeit in den Ländern bestehenden Bekanntgaberichtlinien. Zu folgenden Bereichen werden in diesen Richtlinien Voraussetzungen für eine Bekanntgabe genannt:

Da diese Richtlinien noch keine expliziten Anforderungen an Messstellen für elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder enthalten, sind sie - ggf. nur für den Einzelfall - sinngemäß anzuwenden.

IV Materialien


1) BR-Drucksache 393/96 und 393/96 (Beschluss)
2) bis 1997: Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT)

ENDE

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