Regelwerk

Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) *

Vom 5. Juli 2012
(BAnz. AT 10.07.2012 B2)



Archiv: 2010

Die Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 15. Dezember 2011 (BAnz. S. 4578) wird wie folgt neu gefasst:

1 Zuwendungszweck

1.1 Förderziel

Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit einem finanziellen Anreiz eine zusätzliche Nachrüstung von Personenkraftwagen (Pkw) und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) mit Partikelminderungssystemen zu erreichen. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssystemen erreicht werden.

1.2 Deminimis -Beihilfe für Unternehmen

Die Zuwendung ist für Unternehmen eine Deminimis -Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Deminimis-Beihilfen (ABl. Nr. L 379 vom 28.12.2006 S. 5). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.

1.3 Zuwendungsgewährung

Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht daher nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.4 Rechtsgrundlage

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den § § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).

2 Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung

2.1.1 Pkw

Gefördert werden im Verkehr befindliche Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in Pkw mit Selbstzündungsmotor ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013.

2.1.2 Leichte Nutzfahrzeuge

Gefördert werden im Verkehr befindliche leichte Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Diesel), die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden. Förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor ab 1. Januar 2012 bis einschließlich 31. Dezember 2013.

2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin

Antragsberechtigt ist der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin, auf den/die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Fahrzeug nach den Nummern 4.1 und 4.2 oder 4.3 und 4.4 zugelassen ist. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin ist der Antragsteller/die Antragstellerin.

2.3 Nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen

Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in Verbindung mit der Nummer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244 vom 01.10.2004 S. 2).

3 Allgemeine Verfahrensvorschriften

3.1 Bundeshaushaltsordnung

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die § § 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die § § 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

3.2 Auskunft

Der Antragsteller/die Antragstellerin willigt ein, dass das BAFa zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes registrierten Daten abgleichen kann. Zudem willigt der Antragsteller/die Antragstellerin ein, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin sowie Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt geben darf, sofern ein Ausschuss dies beantragt. Das BAFa ist berechtigt, Daten zu Fahrzeugen, für die eine Förderung gewährt wurde, an die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden zu übermitteln, um nach der Nummer 6 auszuschließen, dass für das Fahrzeug bereits eine steuerliche Förderung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (Kraft StG) in Anspruch genommen wurde.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Pkw im Sinne dieser Richtlinie

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