Regelwerk |
Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einbaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) *
Vom 6. Mai 2010
(BAnz. Nr. 72 vom 12.05.2010 S. 1694aufgehoben)
1 Zuwendungszweck
1.1 Förderziel
Die Bundesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, mit einem finanziellen Anreiz eine zusätzliche Nachrüstung von Personenkraftwagen (Pkw) und leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) mit Partikelminderungssystemen auch noch in diesem Jahr zu erreichen. Damit soll ein weiterer Beitrag zur Reduzierung der Feinstaubbelastung der Luft geleistet und gleichzeitig eine Stärkung der Nachfrage nach Partikelminderungssystemen erreicht werden.
1.2 "Deminimis"-Beihilfe für Unternehmen
Die Zuwendung ist für Unternehmen eine "Deminimis"-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "Deminimis"-Beihilfen (ABl. L 379 vom 28. Dezember 2006, S. 5). Die in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein.
1.3 Zuwendungsgewährung
Die Gewährung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers/der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht daher nicht. Vielmehr entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nach pflichtgemäßem Ermessen.
1.4 Rechtsgrundlage
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO).
2 Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung
2.1.1 Pkw
Gefördert werden im Verkehr befindliche Pkw mit Selbstzündungsmotor (Diesel), die bis einschließlich 31. Dezember 2006 erstmals zugelassen wurden. Förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in Pkw mit Selbstzündungsmotor in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis einschließlich 31. Dezember 2010.
2.1.2 Leichte Nutzfahrzeuge
Gefördert werden im Verkehr befindliche leichte Nutzfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Diesel), die bis einschließlich 16. Dezember 2009 erstmals zugelassen wurden. Förderfähig ist die Nachrüstung von Partikelminderungssystemen in leichten Nutzfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor ab Inkrafttreten dieser Richtlinie bis einschließlich 31. Dezember 2010.
2.2 Antragsberechtigung und Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
Antragsberechtigt ist der Fahrzeughalter/die Fahrzeughalterin, auf den/die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein Fahrzeug nach den Nummern 4.1 und 4.2 oder 4.3 und 4.4 zugelassen ist. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin ist der Antragsteller/die Antragstellerin.
2.3 Nicht zuwendungsberechtigte Unternehmen
Nicht zuwendungsberechtigt sind Unternehmen entsprechend Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 in Verbindung mit der Nummer 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vom 1. Oktober 2004 (ABl. C 244 vom 1. Oktober 2004, S. 2).
3 Allgemeine Verfahrensvorschriften
3.1 Bundeshaushaltsordnung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 23 und 44 BHO, die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie die in den § § 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
3.2 Auskunft
Der Antragsteller/die Antragstellerin willigt ein, dass das BAFa zur Prüfung der Antragsvoraussetzungen Daten mit den im Zentralen Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes registrierten Daten abgleichen kann. Zudem willigt der Antragsteller/die Antragstellerin ein, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und das Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Stadtentwicklung Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall den Namen des Antragstellers/der Antragstellerin sowie Höhe und Zweck der Zuwendung in vertraulicher Weise bekannt geben darf, sofern ein Ausschuss dies beantragt. Das BAFa ist berechtigt, Daten zu Fahrzeugen, für die eine Förderung gewährt wurde, an die für die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden zu übermitteln, um nach der Nummer 6 auszuschließen, dass für das Fahrzeug bereits eine steuerliche Förderung nach § 3c des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) in Anspruch genommen wurde.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Pkw im Sinne dieser Richtlinie
Pkw im Sinne dieser Richtlinie sind für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und die in den Zulassungsdokumenten als Pkw oder Fahrzeug der Klasse M, ausgewiesen sind. Als Pkw gelten auch Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und mit folgenden besonderen Zweckbestimmungen:
4.2 Voraussetzungen bezüglich des Pkws
4.3 Leichte Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie
Leichte Nutzfahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie sind für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 3,5 Tonnen und die in den Zulassungsdokumenten als Lkw oder Fahrzeug der Klasse N, ausgewiesen sind.
4.4 Voraussetzungen bezüglich des leichten Nutzfahrzeugs
4.5 Weitere Voraussetzungen für Unternehmen
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ("Deminimis"-Beihilfen) genannten Voraussetzungen müssen für die Gewährung der Zuwendung gegeben sein. Mit der Zuwendung dürfen in keinem Fall die in dieser Verordnung genannten Schwellenwerte überschritten werden.
5 Höhe der Förderung
Die Höhe der Förderung beträgt 330 Euro (Festbetragszuschuss) und darf pro Fahrzeug nur einmal gezahlt werden.
6 Kumulierbarkeit
6.1 Eine Kumulierung mit anderen öffentlichen Mitteln ist nicht zulässig.
6.2 Ausschluss der Förderung
Die Inanspruchnahme der Förderung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn für das Fahrzeug eine Steuerbefreiung nach § 3c des KraftStG oder eine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einhaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 gewährt wurde. Eine Kumulierung mit anderen Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer ist zulässig.
7 Verfahren der Antragstellung und Nachweisführung
7.1 Verfahren der Antragstellung
Der Antrag ist nach der Umrüstung des Fahrzeuges und der Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu stellen. Die Antragstellung ist frühestens ab dem 1. Juni 2010 möglich. Antragsteller/Antragstellerinnen, die sämtliche vorgenannten Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung erfüllt haben, müssen den Antrag unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsformulars mit zwei Originalunterschriften zusammen mit dem folgenden Nachweis vollständig bis zum Ablauf des 15. Februar 2011 (Eingang im BAFA) einreichen:
Für den Nachweis
ist die Vorlage einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil 1 (Fahrzeugschein) erforderlich.
Die Antragstellung erfolgt ausschließlich über das vom BAFa im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellte Antragsformular.
Anträge, die unter Verwendung anderer Formulare oder unvollständig gestellt werden, können vom BAFa nicht bearbeitet werden und werden daher an den Antragsteller/die Antragstellerin zurückgeschickt.
Bei Unternehmen muss dem Antrag eine Erklärung beigefügt werden, dass die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission ("Deminimis"-Beihilfen) als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch die Fördermaßnahme die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden. Als Vordruck ist die vom BAFa im Internet (www.bafa.de) zur Verfügung gestellte "Deminimis-Erklärung" zu verwenden.
7.2 Auszahlung
Die Auszahlung der Förderung erfolgt nach Prüfung der unter Nummer 7.1 angeführten Unterlagen durch das BAFa auf ein vom Antragsteller/von der Antragstellerin angegebenes Konto. Eine Abtretung des Zuschusses ist ausgeschlossen.
Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der im Antrag abgegebenen Erklärung, dass für dasselbe Fahrzeug kein weiterer Antrag auf Gewährung einer Förderung für Partikelminderungssysteme beim BAFa gestellt wird, keine Steuerbefreiung nach § 3c des KraftStG und keine Förderung nach der Richtlinie zur Förderung des nachträglichen Einhaus von Partikelminderungssystemen bei Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotor (Diesel) vom 27. Juli 2009 gewährt wurde.
7.3 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29-35
65760 Eschborn
Telefon: 0 30-3 46 46 54 80
Internet: www.bafa.de
E-Mail: partikelfilter@bafa.bund. de
7.4 Antragsformular
Die nach Nummer 7.1 erforderlichen Antragsformulare werden auf der Internetseite des BAFa (www.bafa.de) zur Verfügung gestellt.
7.5 Reihenfolge der Bearbeitung
Die Zuwendungsbescheide werden in der Reihenfolge des vollständigen Eingangs der Antragsunterlagen (des unterschriebenen Antragsformulars einschließlich der Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I und - bei Unternehmen der Erklärung zur "Deminimis"-Beihilfe) erteilt.
7.6 Prüfungsrecht
Der Antrag mit den in Nummer 7.1 der Richtlinie genannten Unterlagen gilt gleichzeitig als Verwendungsnachweis. Gegenüber dem Antragsteller/der Antragstellerin besteht ein Prüfungsrecht seitens des BAFA. Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs ergibt sich aus den §§ 91 und 100 BHO.
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes sind im Förderantrag bezeichnet.
9 Inkrafttreten, Ausschlussfrist und Änderungsvorbehalt
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Sofern die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ausgeschöpft sind, können weitere Bewilligungen vom BAFa nicht erteilt werden. Die Frist (Ausschlussfrist) für die Beantragung der Förderung endet mit Ablauf des 15. Februar 2011 (Eingang der vollständigen Antragsunterlagen nach Nummer 7.1 beim BAFA). Änderungen dieser Richtlinie bleiben vorbehalten.
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 Ober ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Nonnen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21. Juli 1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EC vom 20. November 2006 (ABl. L 363 vom 20. Dezember 2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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