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Regelwerk, Immissionsschutz

Kälte-Klima-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären und Fahrzeug-Anwendungen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative

Vom 27. August 2020
(BAnz. AT vom 30.11.2020 B5)


Archiv: 2016

1 Förderziel und Zuwendungszweck

Die Bundesregierung hat sich anspruchsvolle Klimaschutzziele gesetzt: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2030 um mindestens 55 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Langfristig soll bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von mindestens 70 Prozent und bis 2050 weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit dem Klimaschutzplan 2050 hat die Bundesregierung im Jahr 2016 die Grundlage und Leitlinie für die weitere Identifikation und Ausgestaltung der jeweiligen Klimaschutzstrategien in den verschiedenen Handlungsfeldern beschlossen.

Das im Oktober 2019 von der Bundesregierung beschlossene Klimaschutzprogramm 2030 setzt den Klimaschutzplan mit konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft, Abfall- und Kreislaufwirtschaft sowie Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft um. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs sowie durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik, die dem modernsten Stand der Technik entsprechen und damit deren Marktdurchdringung unterstützt wird, nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den § § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Investitionszuschüsse gefördert. Die Förderung flankiert zudem die Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 v. 20.5.2014, S. 195), indem ausschließlich Anlagen gefördert werden, in denen nichthalogenierte Kältemittel zur Anwendung kommen.

Im Rahmen dieser Richtlinie erfolgt das durch folgende Förderschwerpunkte:

  1. Förderung von stationären Kälte- und Klimaanlagen,
  2. Förderung von Fahrzeug-Klimaanlagen in Bussen und Schienenfahrzeugen.

Mit den durch diese Richtlinie geförderten Projekten werden über die Wirkdauer der Maßnahmen jährliche, zusätzliche Einsparungen in Höhe von 100.000 Tonnen CO2-Äquivalent (brutto, baselinebereinigt) angestrebt. Ziel ist zudem, den Fördermitteleinsatz pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent auf 55 Euro pro Tonne (brutto, baselinebereinigt) zu begrenzen.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung und maßnahmenspezifische Fördervoraussetzungen

2.1 Stationäre Anlagen

Gefördert werden

  1. stationäre Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, die mit nichthalogenierten Kältemitteln betrieben werden, wenn

    sowie nur in Verbindung mit Buchstabe a

  2. ergänzende Komponenten und Systeme und
  3. zusätzliche Maßnahmen,

die den klimaschützenden Betrieb des Gesamtsystems zusätzlich verstärken.

Im Einzelnen sind dies:

  1. Flüssigkeitskühlsätze und Direktverdampfungsanlagen sowie Wärmepumpen zur Nutzung von Przessabwärme;
  2. Kälteanlagen im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) einschließlich Kühlmöbel wobei steckerfertige Kühlmöbel bis maximal 10 laufende Meter (lfm) gefördert werden;
  3. Ab- und Adsorptionsanlagen (ohne Komponenten und Systeme für den Freikühlbetrieb);
  4. Kälteerzeuger mit indirekter Verdunstungskühlung bzw. mit adiabatischer Kühlung in Rückkühlern;
  5. Kombinationen aus Sorptions- und Kompressionsanlagen (mit jeweils getrennten Förderanträgen);
  6. Komponenten und Systeme wie Tiefkühl-(TK)-Stufen, Luftkühler, Rückkühler, thermische Speicher sowie Rohrleitungen von Kühlsolekreisläufen;
  7. Komponenten für Wärmepumpenbetrieb, Komponenten zur Abwärmenutzung der Kälteanlage (Integration der Wärmerückgewinnung) und Komponenten für den Freikühlbetrieb;
  8. Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen;
  9. Einbindung von Regenerativenergieanlagen.

2.1.1 Pauschale für die Ausführungsplanung bei Flüssigkeitskühlsätzen und Sorptionskältemaschinen

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