Regelwerk, Immissionsschutz

Kälte-Klima-Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative

Vom 1. Dezember 2016
(BAnz AT vom 19.12.2016 B7; 30.11.2020 B5aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

1 Zuwendungszweck

Die Bundesregierung verfolgt eine ambitionierte Klimaschutzstrategie: Die Treibhausgasemissionen in Deutschland sollen bis zum Jahr 2020 um mindestens 40 Prozent gegenüber dem Niveau von 1990 reduziert werden. Bis zum Jahr 2030 soll eine Reduktion von mindestens 55 Prozent, bis zum Jahr 2040 von mindestens 70 Prozent und bis zur Mitte des Jahrhunderts weitgehende Treibhausgasneutralität erreicht werden. Mit denn Aktionsprogramm Klimaschutz 2020 hat die Bundesregierung am 3. Dezember 2014 ein umfassendes Maßnahmenpaket beschlossen, das die konkreten Beiträge aller Sektoren für die Erreichung des 2020-Ziels umfasst. Ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der Klimaschutzziele für das Jahr 2020 - und darüber hinaus - kann dabei im Bereich der Kälte- und Klimatechnik durch Steigerung der Energieeffizienz, Minderung des Kältebedarfs und durch die weitere Reduktion der Emissionen fluorierter Treibhausgase geleistet werden. Deshalb wird der stärkere Einsatz von Klimaschutz-Technologien in der Kälte- und Klimatechnik nach Maßgabe dieser Richtlinie und nach den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den § § 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) durch Investitionszuschüsse gefördert.

Die Kälte-Klima-Richtlinie ist Bestandteil der Maßnahme zur Reduktion der F-Gas-Emissionen des Aktionsprogramms Klimaschutz 2020 (siehe Nummer 4.7.2). Insgesamt sollen durch diese Maßnahme zusätzlich Treibhausgasemissionen in Höhe von bis zu 0,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente bis zum Jahr 2020 vermieden werden. Diese Richtlinie soll als Bestandteil dieser Maßnahme zu dieser Minderung beitragen.

Ein weiteres Förderziel dieser Richtlinie ist es, den Absatz von Klimaschutz-Technologien im Markt zu stärken und so deren Kosten zu senken und die Wirtschaftlichkeit zu verbessern.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Unternehmen, gemeinnützige Organisationen, Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, Zweckverbände und Eigenbetriebe, Schulen, Krankenhäuser sowie kirchliche Einrichtungen, unabhängig von der Gewinnerzielungsabsicht.

Der Antragsteller ist

  1. entweder Eigentümer, Pächter oder Mieter des Grundstückes, auf dem die Anlage sich befindet,
  2. oder ein von diesem beauftragtes Energiedienstleistungsunternehmen (Kontraktor).

Antragstellern, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist, wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstandes, bei Personengesellschaften darüber hinaus für deren Gesellschafter, die eine Vermögensauskunft gemäß § 802c der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabeordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.

3 Gegenstand der Förderung, Fördervoraussetzungen

3.1 Basisförderung

3.1.1 Art der förderfähigen Anlagen und Leistungsgrenzen

Inn Rahmen der Basisförderung werden Klimaschutz-Maßnahmen an folgenden Arten von Kälte- und Klimaanlagen innerhalb der dargestellten Leistungsgrenzen gefördert:

Art der Anlage Elektrische Leistung Verdichter Kälteleistung
Kleine Kompressions-Kälteanlagen 2 bis 5 kW -
Kompressions-Kälte- und Kompressions-Klimaanlagen 5 bis 300 kW -
(einschl. Mono-Split-Klimaanlagen und Heiz-/Kühlsysteme)
Ammoniakanlagen 5 bis 200 kW -
Sorptionsanlagen - 5 bis 500 kW

Als kleine Kompressions-Kälteanlagen im Sinne der Richtlinie gelten am Standort montierte Anlagen mit mindestens einer Inneneinheit und einer Außeneinheit für die Wärmeabfuhr.

Als Mono-Split-Klimaanlagen im Sinne dieser Richtlinie gelten am Standort montierte Anlagen mit einer Inneneinheit und einer Außeneinheit für die Wärmeabfuhr sowie einer Kältemittelfüllmenge von weniger als drei Kilogramm.

Im Hinblick auf die oben genannten Leistungsgrenzen sind alle miteinander verbundenen Anlagen/Kältekreisläufe an einem Standort zu berücksichtigen. Anlagen, die mit der zu fördernden Anlage kältemittelseitig oder wasser- bzw. soleseitig verbunden sind, gelten als eine Anlage. Bei einer Anlagenkombination bestehend aus einer Kompressionsanlage und einer Sorptionsanlage an einem Standort gelten die jeweiligen Leistungsgrenzen der Einzelanlagen.

3.1.2 Förderfähige Klimaschutz-Maßnahmen

Im Rahmen der Basisförderung sind die in der folgenden Tabelle dargestellten Klimaschutz-Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen förderfähig:

Art der Maßnahme Anforderungen an das Kältemittel der geförderten Anlage
Neuerrichtung (Neuanlage)
  • einer kleinen Kompressions-Kälteanlage
GWP < 750
  • aller anderen Anlagen
nichthalogeniert
Vollsanierung einer Bestandsanlage (mit Kältemittelumstellung)
  • einer Mono-Split-Klimaanlage (mit einer Kältemittelfüllmenge < 3 kg)
GWP < 750
  • aller anderen Anlagen
GWP < 1.500
Teilsanierung einer Bestandsanlage (mit oder ohne Kältemittelumstellung)
  • einer Supermarkt-Kälteanlage
GWP < 1.500
  • aller anderen Anlagen
GWP < 2.500

Neuanlagen sind Anlagen, die an einem Standort errichtet werden, an dem bisher keine Kälteanlage vorhanden war (Neuerrichtung). Ebenfalls um eine Neuanlage handelt es sich, wenn an einem Standort, an dem bereits ein Kältebedarf vorhanden war, die bestehende Anlage in Gänze demontiert wird und hierbei auch sämtliche Leitungen, Installationen und Komponenten der bestehenden Kälteanlage erneuert werden. Neuanlagen sind grundsätzlich mit nichthalogenierten Kältemitteln zu betreiben.

Sorptionskälteanlagen sowie Kompressions-Kälteanlagen mit nichthalogenierten Kältemitteln gelten als Neuanlagen.

Bestandsanlagen sind an einem Standort bereits bestehende Kompressionskälte- bzw. Kompressionsklimaanlagen, die im Sinne dieser Richtlinie saniert werden und bei denen Komponenten der bestehenden Anlage weitergenutzt werden. Bei Vollsanierungen erfolgt der Austausch aller Hauptkomponenten der bestehenden Anlage, d.h. Verdichter und Verflüssiger/Kühlturm und Verdampfer/Luftkühler sowie Mess-, Steuer- und Regeltechnik (MSR-Technik). Bei Teilsanierungen erfolgt der Austausch einer oder mehrerer aber nicht aller Hauptkomponenten. Bei kleinen Kompressionskälteanlagen ist eine Teilsanierung nicht förderfähig.

Nicht förderfähig sind Umstellungen auf ein halogeniertes Kältemittel 'mit einem höheren GWP oder von einem nichthalogenierten auf ein halogeniertes Kältemittel. Ebenfalls nicht förderfähig sind Versuchsanlagen und Anlagen, in die gebrauchte Komponenten eingebaut werden.

3.1.3 Fördervoraussetzungen für Kompressionsanlagen

Kompressionskälte- oder -klimaanlagen sind förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

Bei kleinen Kompressionskälteanlagen sind nur die ersten beiden Bedingungen - zur Leistungsregelung des Verdichters und zu Abtauvorrichtungen - zu erfüllen.

Bei Teilsanierungen gelten die voranstehend genannten Voraussetzungen jeweils für alle sanierten Hauptkomponenten (Verdichter, Verflüssiger/Kühlturm, Verdampfer/Luftkühler).

3.1.4 Fördervoraussetzungen für Sorptionsanlagen

Sorptionsanlagen müssen über eine bereits vorhandene Wärmequelle betrieben werden, die in den Sommermonaten wenig genutzt werden kann oder alternativ über eine neu zu installierende Solarthermieanlage. Der Leistungsbedarf aller elektrisch angetriebenen Zusatzverbraucher, mit Ausnahme der Wasserverteilung, darf 8 Prozent der bereitgestellten Kälteleistung nicht übersteigen.

3.2 Bonusförderung

Die Bonusförderung kann nur dann gewährt werden, wenn die Bonusmaßnahme zusammen mit einer förderfähigen Basismaßnahme beantragt und umgesetzt wird. Einzelne Bonusfördertatbestände sind miteinander kombinierbar.

Im Rahmen der Bonusförderung sind folgende Maßnahmen förderfähig:

Fördervoraussetzung bei Wärmeübertrager- bzw. Wärmepumpeneinbau ist die Nutzung der Abwärme zu Heizzwecken. Fördervoraussetzung beim Einbau eines Kältespeichers ist ein Temperaturniveau des Speichermediums von 0 Grad Celsius oder darunter. Der Freikühler muss in der Lage sein, den Kälteleistungsbedarf unterhalb einer Außenlufttemperatur von +8 Grad Celsius vollständig zu decken. Fördervoraussetzung für Wärmepumpen zur Abwärmenutzung ist der Einsatz eines nichthalogenierten Kältemittels.

4 Art und Höhe der Zuwendung

Bei der Förderung nach Maßgabe diese Richtlinie handelt es sich um eine Projektförderung. Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den beihilfefähigen Investitionskosten im Wege einer Festbetragsförderung gewährt. Die Höhe der Förderung KF wird berechnet nach:

KF= a · C(1-B)

wobei C die Kälteleistung in Kilowatt (kW) bzw. die Speicherkapazität in Kilowattstunden (kWh) ist und A, B Koeffizienten sind, die von der Art der Kälteanlagen bzw. der Anwendung abhängen. Die Kälteleistung bezieht sich auf den Auslegungszustand bei Verdichter-Nenndrehzahl, wofür Verdampfungs- und Verflüssigungstemperaturen anzugeben sind.

4.1 Basisförderung

Zur Bestimmung der Förderhöhe gelten die folgenden Koeffizienten a und B:

Neuerrichtung Vollsanierung
Art der Anlage A B A B
Kleine Kompressions-Kälteanlagen 1.025 0,4052 768,8 0,4052
Kompressions-Kälteanlagen mit Ammoniak als Kältemittel 21.086 0,7579 21.086 0,7579
Kompressions-Kälteanlagen in Supermärkten 35.256 0,8623 26.442 0,8623
Kompressions-Kälteanlagen in der Gewerbe-, Industriekälte und in sonstigen Anwendungen 1.025 0,4052 768,8 0,4052
Kompressionsanlagen in der Klimakälte 342,7 0,2370 285,6 0,2370
Kompressionsanlagen in der Klima- und Prozesskälte (Flüssigkeitskühlsätze) 856 0,4434 642 0,4434
Sorptionskälteanlagen 4.188 0,5437 4.188 0,5437

Teilsanierung

Der Zuschuss für eine Teilsanierung ergibt sich anteilig aus dem für die Vollsanierung angegebenen Förderbetrag nach folgender Tabelle:

Austausch des/der Verdichters) 35 Prozent
Austausch des/der Verflüssigers)/Kühlturms) 15 Prozent
Austausch des/der Verdampfers)/Luftkühlers) 15 Prozent
Austausch der MSR-Technik 15 Prozent

4.2 Bonusförderung

Zur Bestimmung der Förderhöhe von Wärme- und Kältespeichern gelten die folgenden Koeffizienten:

Art der Anlage C a B
Wärmespeicher mit Wärmeübertrager zur Abwärmenutzung Wärmespeicherkapazität in kWh 818 0,4592
Wärmepumpe zur Abwärmenutzung
(für Wärmespeicher)
Aufgenommener Nennwärmestrom
(Kälteleistung) der Wärmepumpe
in kW 642 0,4434
Kältespeicher mit Wärmeübertrager Kältespeicherkapazität in kWh 73 0,2911

Bei Einsatz von Freikühlern erhöht sich die Höhe der Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 30 Prozent.

Bei der Vollsanierung von Bestandsanlagen erhöht sich die Basisförderung der jeweiligen Anwendung um 10 Prozent, wenn das Kältemittel nach der Sanierung ein GWP < 750 aufweist.

4.3 Förderhöchstgrenzen

Für die Basis- und Bonusförderung gilt eine Förderhöchstgrenze von insgesamt 150.000 Euro pro Maßnahme.

5 Förderbedingungen

5.1 Zweckbindungsfrist

Die Anlagen müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach Inbetriebnahme mindestens fünf Jahre zweckentsprechend zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf eine geförderte Anlage nicht stillgelegt oder veräußert werden.

5.2 Kumulierbarkeit

Die Förderung für dieselbe Investitionsmaßnahme ist nicht kumulierbar mit

  1. den folgenden KfW-Förderprogrammen der Bundesregierung:

    CO2-Gebäudesanierungsprogramm

    Produktionsprozesse

  2. den folgenden Förderprogrammen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi):

Die Förderungen nach dieser Richtlinie sind mit anderen Förderungen kumulierbar, soweit

  1. das Zweifache der Förderung aus diesem Förderprogramm für jede geförderte Anlage und
  2. die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden (siehe Nummer 5.7).

Vergütungsansprüche nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) werden nicht als Förderung angerechnet. Antragsteller sind verpflichtet im Antrag diesbezügliche Auskünfte zu erteilen.

5.3 Auskunftserteilung, Vor-Ort-Prüfungen

Den Beauftragten des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) sind auf Verlangen erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Unterlagen sowie Prüfungen zu gestatten.

Der Antragsteller muss sich im Antrag auf eine Zuwendung damit einverstanden erklären, dass

  1. das BMUB dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages und danach auf Verlangen auch anderen Ausschüssen des Deutschen Bundestages im Einzelfall Namen des Antragstellers, Höhe und Zweck der Investitionszuwendung in vertraulicher Weise bekannt gibt, sofern der Haushaltsausschuss dies beantragt;
  2. zum Zwecke einer Evaluierung vom BMUB oder dessen Beauftragten Einsicht in dafür erforderliche Unterlagen des Förderverfahrens genommen werden kann.

Zur Überprüfung der in diesem Förderverfahren gemachten Angaben nimmt die Bewilligungsbehörde im Einzelfall Vor-Ort-Prüfungen vor.

5.4 Wartungsvertrag

Geförderte Kälte- oder Klimaanlagen müssen ab Inbetriebnahme über einen Zeitraum von fünf Jahren einer regelmäßigen Wartung unterzogen werden. Der Bewilligungsbehörde ist der Abschluss eines entsprechenden Wartungsvertrages mit einem Fachbetrieb oder alternativ eine firmeninterne Wartung nachzuweisen. Die firmeninterne Wartung muss von einem Meister, Techniker oder Ingenieur der Kältetechnik durchgeführt, überwacht und bestätigt werden. Die Anforderungen an die Sachkunde gemäß der Chemikalien-Klimaschutzverordnung ( ChemKlimaschutzV) sind zu erfüllen.

5.5 Monitoring

Für geförderte Anlagen stellt der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Inbetriebnahme mindestens einmal jährlich Betriebsdaten zur Verfügung. Die Daten dienen dem regelmäßigen Monitoring. Details regelt die Bewilligungsbehörde.

Die Daten dienen zudem der Ermittlung des Status der Umsetzung der Richtlinie sowie der erzielten Effekte. Damit sollen Qualitätsstandards bei geförderten Anlagen dokumentiert und weiterentwickelt werden.

Die Bewilligung eines Förderantrags ist davon abhängig, dass der Antragsteller die Übermittlung dieser Daten an eine vom BMUB beauftragte Organisation zusichert und sich bereit erklärt auf Nachfrage zusätzliche Auskünfte zu geben. Für die Datenübermittlung ist vom Antragsteller eine gültige E-Mail-Adresse anzugeben.

5.6 Zuwendungsrechtliche Grundlagen

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG), die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen sind. Der Bundesrechnungshof ist gemäß den §§ 91, 100 BHO zur Prüfung berechtigt.

Neben der Aufhebung aufgrund der §§ 48 und 49 VwVfG kann ein Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und die Fördersumme zurückgefordert werden, wenn die zuständige Landesbehörde der Bewilligungsbehörde angezeigt hat, dass gegen den Betreiber einer geförderten Anlage ein Bußgeld wegen Verstoßes gegen die Anforderungen des § 3 Absatz 1 ChemKlimaschutzV verhängt worden ist und alle Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel gegen die Verhängung des Bußgelds ausgeschöpft sind. Diese Aufhebung des Zuwendungsbescheids ist nur innerhalb eines Jahres nach Erlass des Bußgeldbescheids möglich.

Die Angaben zur Antragsberechtigung und zum Verwendungszweck sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

5.7 Beihilferechtliche Grundlagen

Die Förderung erfolgt nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf "Deminimis"-Beihilfen ("Deminimis-VO"), sofern die Höhe der Förderung die Höhe der Förderung nach Nummer 4 der Richtlinie in Summe mit weiteren Deminimis-Beihilfen des Zuwendungsempfängers in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorausgegangenen Steuerjahren die Deminimis-Obergrenze von maximal 200.000 Euro nicht überschreiten.

Sollte die Deminimis-Obergrenze von 200.000 Euro übertroffen werden, ist eine Förderung nach den Kriterien des Artikels 38 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) möglich. Dabei gelten folgende Grenzen: Die Beihilfeintensität darf 30 Prozent der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Bei Beihilfen für kleine Unternehmen kann die Beihilfeintensität jedoch um 20 Prozentpunkte, bei Beihilfen für mittlere Unternehmen um 10 Prozentpunkte erhöht werden.

Eine Förderung erfolgt nach Artikel 1 AGVO nicht für Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, und an Unternehmen in Schwierigkeiten. Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 AGVO veröffentlicht und können im Einzelfall gemäß Artikel 12 AGVO von der EU-Kommission geprüft werden.

Sofern die Höhe der Förderung nach Nummer 4 der Richtlinie die nach den oben genannten beihilferechtlichen Grundlagen zulässigen Förderhöchstgrenzen überschreitet, nimmt die Bewilligungsbehörde Kürzungen vor.

6 Verfahren

6.1 Bewilligungsbehörde

Mit der Abwicklung der Fördermaßnahme hat das BMUB das

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29 - 35, 65760 Eschborn bzw.
Postfach 51 60, 65726 Eschborn
Telefon: (0 61 96) 9 08 12 49
Internet: http://www.bafa.de
E-Mail: kki@bafa.bund.de

beauftragt.

6.2 Antragstellung und Fristen

Die Antragstellung ist ausschließlich über die von der Bewilligungsbehörde im Internet zur Verfügung gestellten elektronischen Antragsformulare zulässig (www.bafa.de). Die Einzelheiten der Antragstellung regelt die Bewilligungsbehörde. Die Zuwendungsbescheide werden getrennt nach den Maßnahmen in der Reihenfolge des Eingangs der vollständigen Anträge erteilt. Soweit für Maßnahmen behördliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese auf Verlangen vorzulegen.

Die Inhalte der Richtlinie werden in einem Merkblatt konkretisiert. Die Einhaltung dieser Vorgaben bildet die Grundlage für die spätere Bewilligung. Die relevanten Dokumente zum Förderantrag können unter www.bafa.de abgerufen werden. Allgemeine Informationen zur Richtlinie sind unter www.klimaschutz.de/kaelteklimarichtlinie zu finden.

Folgende Fristen für Antragstellung, Abnahme und Verwendungsnachweis sind zu beachten:

  1. Anträge auf Förderung nach dieser Richtlinie sind vor Vorhabenbeginn zu stellen.
  2. Mit dem Vorhaben darf nicht vor Erhalt des Zuwendungsbescheids begonnen worden sein. Als Vorhabenbeginn gilt der rechtsgültige Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Planungsleistungen dürfen vor Antragstellung erbracht werden.
  3. Die Anlage muss innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt des Zuwendungsbescheids vom Auftraggeber/Antragsteller abgenommen worden sein (Abnahmefrist). Eine Verlängerung ist möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Abnahmefrist beantragt wird.
  4. Der Verwendungsnachweis ist der Bewilligungsbehörde innerhalb von drei Monaten nach der Abnahme der zu fördernden Anlage, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Vorhabenlaufzeit bzw. der Abnahmefrist vorzulegen. Eine Verlängerung der Einreichungsfrist ist nur im Ausnahmefall und nur dann möglich, wenn sie schriftlich vor Ablauf der Einreichungsfrist beantragt wird.

6.3 Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung der Fördersumme, Energieeffizienzausweis

Die Auszahlung der Fördersumme erfolgt durch die Bewilligungsbehörde nach Prüfung des Verwendungsnachweises, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht. Der Sachbericht besteht aus einer Kurzdokumentation der sanierten bzw. neu errichteten Anlage, dem Rohrleitungs- und Instrumentenfließbild sowie einer Fachunternehmererklärung (BAFA-Formular).

Ergänzend sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Lieferungs- und Leistungsvertrag
  2. Nachweis über die von einem Fachbetrieb im Sinne des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellten Kosten (Rechnung)
  3. Abnahmeprotokoll
  4. Wartungsvertrag bzw. Nachweis einer betriebsinternen Wartung.

Es steht im Ermessen der Bewilligungsbehörde zusätzlich geeignete Unterlagen und/oder Nachweise anzufordern.

Die Bewilligungsbehörde stellt für geförderte Anlagen einen Energieeffizienz-Ausweis aus. Der Anlagenbetreiber/Zuwendungsempfänger muss den Energieeffizienz-Ausweis an geeigneter Stelle für den Publikumsverkehr sichtbar aushängen.

7 Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

Sie ist auf ab diesem Tage eingegangene Anträge anzuwenden. Ihre Gültigkeit ist bis zum 31. Dezember 2019 begrenzt.

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen an Kälte- und Klimaanlagen im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (Kälte-Richtlinie) vom 23. September 2015 (BAnz AT 06.10.2015 B5) wird hierdurch ersetzt. Änderungen bleiben vorbehalten.

ENDE

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