umwelt-online: Multikomponenten-Protokoll (5)

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Tabelle 2: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ESC ("European steady-state cyclel- und ELR ("European load-response")-Prüfungen

Reihe gilt aba Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Kohlenwasser-
stoffe
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(g/kWh)
Partikel
(g/kWh)
Trübung
(m-1)
A 1.10.2001 2,1 0,66 5,0 0,10/0,13b) 0,8
B1 1.10.2006 1,5 0,46 3,5 0,02 0,5
B2 1.10.2009 1,5 0,46 2,0 0,02 0,5
a) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

b) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3.000 min-1.

Tabelle 3: Grenzwerte für schwere Nutzfahrzeuge - ETC ("European transient cycle")-Prüfunga

Reihe gilt abb Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Nicht-Methan-
Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Methanc
(g/kWh)
Stickstoff-Oxide
(g/kWh)
Partikeld
(g/kWh)
a (2000) 1.10.2001 5,45 0,78 1,6 5,0 0,16/0,21e
B1 (2005) 1.10.2006 4,0 0,55 1,1 3,5 0,03
B2 (2008) 1.10.2009 4,0 0,55 1,1 2,0 0,03
a) Die Bedingungen für die Überprüfung der Akzeptanz von ETC-Prüfungen bei der Messung der Emissionen von gasbetriebenen Motoren im Hinblick auf die gültigen Grenzwerte in Reihe a sind einer erneuten Prüfung zu unterziehen und, wo erforderlich, in Einklang mit dem in Artikel 13 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Verfahren zu ändern.

b) Mit Wirkung ab den angegebenen Zeitpunkten und mit Ausnahme von Fahrzeugen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, und von Ersatzmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge verbieten die Vertragsparteien die Zulassung, den Verkauf, die Inbetriebnahme oder den Einsatz von neuen Fahrzeugen, die über einen Diesel- oder Gasmotor angetrieben werden, und den Verkauf und den Einsatz von neuen Diesel- oder Gasmotoren, wenn deren Emissionen nicht im Einklang mit den jeweiligen Grenzwerten sind. Mit Wirkung ab zwölf Monaten vor diesen Zeitpunkten kann die Typzulassung verweigert werden, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.

c) Gilt nur für erdgasbetriebene Motoren.

d) Gift nicht für gasbetriebene Motoren der Stufen A, B1 und B2.

e) Motoren mit einem Hubraum unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nenndrehzahl von mehr als 3.000 min-1.

Tabelle 4: Grenzwerte (Stufe I) für Dieselmotoren von nicht auf Straßen benutzten mobilen Maschinen (Messverfahren ISO 8178)

Nettoleistung
(P)
(kW)
gilt aba Kohlenmonoxid
(g/kWh)
Kohlenwasserstoffe
(g/kWh)
Stickstoffoxide
(g/kWh)
Partikel
(g/kWh)
130< P < 560 31.12.1998 5,0 1,3 9,2 0,54
75< P < 130 31.12.1998 5,0 1,3 9,2 0,70
37< P < 75 31.3.1998 6,5 1,3 9,2 0,85
a) Mit Wirkung ab dem angegebenen Zeitpunkt und mit Ausnahme von Maschinen und Motoren, die in Länder ausgeführt werden, die Nichtvertragsparteien dieses Protokolls sind, genehmigen die Vertragsparteien die Zulassung, wo anwendbar, und die Vermarktung von neuen Motoren, ob in Maschinen eingebaut oder nicht, nur, wenn diese die in der Tabelle festgelegten Grenzwerte erfüllen. Die Typzulassung für einen Motortyp oder eine Motorenfamilie wird ab dem 30. Juni 1998 verweigert, wenn die Grenzwerte nicht eingehalten werden.
Anmerkung: Bei diesen Grenzwerten handelt es sich um Rohgasemissionsgrenzwerte, die vor einer Abgasnachbehandlung erreicht sein müssen.

Tabelle 5:

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(Stand: 06.07.2018)

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