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GeoNutzV - Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes
Vom 19. März 2013
(BGBl. I Nr. 14 vom 22.03.2013 S. 547)
Gl.-Nr.: 2129-52-1
Auf Grund des § 14 Nummer 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes, von denen § 14 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 und § 11 Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.
§ 2 Nutzungen
(1) Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, werden für alle derzeit bekannten sowie für alle zukünftig bekannten Zwecke kommerzieller und nicht kommerzieller Nutzung geldleistungsfrei zur Verfügung gestellt, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist oder vertragliche oder gesetzliche Rechte Dritter dem nicht entgegenstehen.
(2) Die bereitgestellten Geodaten und Metadaten dürfen insbesondere
(3) Die bereitgestellten Geodatendienste dürfen insbesondere
§ 3 Quellenvermerke
Die Nutzer haben sicherzustellen, dass
§ 4 Haftungsbeschränkung
Verletzt die geodatenhaltende Stelle eine ihr gegenüber dem Nutzer obliegende öffentlich-rechtliche Pflicht, so haftet ihr Träger dem Nutzer für den daraus entstehenden Schaden nicht, wenn der geodatenhaltenden Stelle lediglich Fahrlässigkeit zur Last fällt. Dies gilt nicht im Falle einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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ENDE |
(Stand: 10.02.2021)
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