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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Vom 28. Mai 2021
(BGBl. I Nr. 27 vom 04.06.2021 S. 1251)



Siehe Fn. *

Auf Grund des § 47f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung

Die Verordnung über die Lärmkartierung vom 6. März 2006 (BGBl. I S. 516), die zuletzt durch Artikel 111 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ", erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München" gestrichen.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter "Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung" durch die Wörter "Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17; L 158 vom 19.06.2012 S. 25) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für
  1. den LDEN über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A), über 70 dB(A) bis 75 dB(A) sowie über 75 dB(A), und
  2. den LNight über 50 dB(A) bis 55 dB(A), über 55 dB(A) bis 60 dB(A), über 60 dB(A) bis 65 dB(A), über 65 dB(A) bis 70 dB(A) sowie über 70 dB(A) und optional über 45 dB(A) bis 50 dB(A),

mit den Farben nach DIN 18005 Teil 2, Ausgabe September 1991, erschienen bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, und archivmäßig niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München,

"1. einer graphischen Darstellung der Lärmsituation mit den Isophonen-Bändern für
  1. den LDENab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A), ab 70 dB(A) bis 74 dB(A) sowie ab 75 dB(A) und
  2. den LNightab 50 dB(A) bis 54 dB(A), ab 55 dB(A) bis 59 dB(A), ab 60 dB(A) bis 64 dB(A), ab 65 dB(A) bis 69 dB(A) sowie ab 70 dB(A) und optional ab 45 dB(A) bis 49 dB(A)

mit den Farben nach DIN 45682, Ausgabe April 2020, wobei auf ganze Zahlen auf- oder abzurunden ist,"

bb) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummer 9 wird angefügt:

"9. tabellarischen Angaben über

  1. die geschätzte Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten,
  2. die geschätzte Zahl der Fälle starker Belästigung und
  3. die geschätzte Zahl der Fälle starker Schlafstörung

in Gebieten, die innerhalb der Isophonen-Bänder nach Nummer 1 liegen."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Die Zahl der Fälle gesundheitsschädlicher Auswirkungen und Belästigungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 ist separat für jede Lärmart anzugeben. Die Angabe zu ischämischen Herzkrankheiten hat für Straßenlärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Belästigungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LDEN zu erfolgen. Die Angabe zu starken Schlafstörungen hat jeweils für die Lärmarten Straßenlärm, Schienenlärm und Fluglärm für den LNight zu erfolgen. Die Angaben sind auf ganze Zahlen zu runden."

3. In § 5 werden nach Absatz 3 die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:

"(3a) Die geschätzte Zahl der gesundheitsschädlichen Auswirkungen und Belästigungen nach § 4 Absatz 7 wird berechnet nach den Methoden zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen, die in Anhang III der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm (ABl. L 189 vom 18.07.2002 S. 12), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2020/367 (ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(3b) Für die Ermittlung der Zahlen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 sind als mittlere Werte jedes Isophonen-Bandes anzusetzen:

  1. für den LDEN 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A), 72 dB(A) sowie 77 dB(A) und
  2. für den LNight 52 dB(A), 57 dB(A), 62 dB(A), 67 dB(A) sowie 72 dB(A) und optional 47 dB(A).

Die Inzidenzrate von ischämischen Herzkrankheiten in Deutschland, die als Eingangsgröße für die Ermittlung der Zahl der Fälle ischämischer Herzkrankheiten für Straßenverkehrslärm nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 9 Buchstabe a dient, wird aus den aktuellen Gesundheitsstatistiken ermittelt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die aktuelle Inzidenzrate im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt."

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu

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