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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
und zur Änderung der Verordnung über Emissionserklärungen

Vom 9. Januar 2017
(BGBl. I Nr. 3 vom 13.01.2017 S. 42)



Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 3756), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1.2.1, Spalte b, werden nach den Wörtern "naturbelassenem Holz" die Wörter "sowie in der eigenen Produktionsanlage anfallendem gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten" eingefügt.

b) Nummer 3.9.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; V


Neu:

3.9.2 durch Flamm-, Plasma- oder Lichtbogenspritzen
3.9.2.1 auf Metalloberflächen mit einer Verarbeitungskapazität von 2 Tonnen oder mehr Rohstahl je Stunde, G E
3.9.2.2 auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit einem Durchsatz an Blei, Zinn, Zink, Nickel, Kobalt oder ihren Legierungen von 2 Kilogramm oder mehr je Stunde; V

c) In den Nummern 4.1.18 und 4.2, jeweils Spalte b, werden jeweils das Wort "Schädlingsbekämpfungsmittel" und das voranstehende Komma gestrichen.

d) Nummer 7.3.1, Spalte b, wird wie folgt gefasst:

alt neu
zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen von Milch, mit einer Produktionskapazität von "zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, mit einer Produktionskapazität von".

e) Die Nummern 7.4 bis 7.4.1.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

7.4 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven mit einer Produktionskapazität von
7.4.1 tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, allein oder mit pflanzlichen Rohstoffen,
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen, V


Neu:

7.4 Anlagen zur Herstellung von Nahrungs- oder Futtermittelkonserven aus
7.4.1 tierischen Rohstoffen, allein, ausgenommen bei Verarbeitung von ausschließlich Milch, oder mit pflanzlichen Rohstoffen, mit einer Produktionskapazität von
7.4.1.1 P Tonnen Konserven oder mehr je Tag gemäß Mischungsregel, G E
7.4.1.2 1 Tonne bis weniger als P Tonnen Konserven je Tag gemäß Mischungsregel, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteurisieren von Nahrungs- oder Futtermitteln in geschlossenen Behältnissen, V

f) In Nummer 7.5.2, Spalte b, wird das Wort "Räucherkapazität" durch das Wort "Produktionskapazität" ersetzt.

g) In Nummer 7.12.1.3, Spalte b, werden nach dem Wort "Stunde" die Wörter "und weniger als 50 Kilogramm je Charge" eingefügt.

h) In Nummer 7.12.2, Spalte b, werden nach dem Wort "ausgenommen" die Wörter "die Aufbewahrung gemäß § 10 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes vom 25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, und" eingefügt.

i) Nummer 7.16 wird wie folgt gefasst:

Alt:

7.16 Anlagen zur Herstellung von Fischmehl oder Fischöl; [Nr. 7.16 Spalte 1] G


Neu:

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