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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 *

Vom 20. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2194)



Die Bundesregierung verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen

Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Betreiber einer Anlage hat
  1. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, denen auf Grund ihres Gehalts an nach der Gefahrstoffverordnung als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 nach der Richtlinie. 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die. Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. EG Nr. L 196 S. 1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. EG Nr. L 199 S. 57), zuletzt angepasst durch die Richtlinie 2000/33/ EG der Kommission vom 25. April 2000 (ABl. EG Nr. L 136 S. 90), in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Zubereitungen, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 20 Abs. 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind,

in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen.

"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
  1. Stoffe oder Gemische, die
    1. eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1), die durch die Verordnung (EG) Nr. 790/2009 (ABl. Nr. L 235 vom 05.09.2009 S. 1) geändert worden ist, als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F oder die R-Sätze R 45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind,
    2. ab dem 1. Juni 2015 eingesetzt werden und denen aufgrund ihres Gehalts an nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als krebserzeugend, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdend eingestuften flüchtigen organischen Verbindungen die Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360D oder H360F zugeordnet sind oder die mit diesen Sätzen zu kennzeichnen sind, oder
  2. eingesetzte Stoffe oder Gemische, die flüchtige organische Verbindungen enthalten, die nach § 21 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung als Stoffe mit einer krebserzeugenden, erbgutverändernd oder fortpflanzungsgefährdenden Wirkung bekannt gegeben worden sind.

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