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Änderungstext
Verordnung zur Anpassung umweltrechtlicher Verordnungen an die Terminologie der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 *
Vom 20. Dezember 2010
(BGBl. Nr. 66 vom 22.12.2010 S. 2194)
Die Bundesregierung verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
Die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Der Betreiber einer Anlage hat
in kürzest möglicher Frist so weit wie möglich und unter Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der Verwendung und der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen durch weniger schädliche Stoffe oder Zubereitungen zu ersetzen. |
"Der Betreiber einer Anlage hat folgende schädliche Stoffe oder Gemische durch weniger schädliche zu ersetzen:
|
(Stand: 21.02.2020)
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