Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe *

Vom 3. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 39 vom 10.07.2009 S. 1720, ber. S. 3140)



Es verordnen

Artikel 1

Die Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff und von Dieselkraftstoff zum Betrieb von Dieselmotoren.

" § 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für den Schwefelgehalt von leichtem und schwerem Heizöl zur Verwendung als Brennstoff sowie von Dieselkraftstoff und von Schiffskraftstoffen zum Betrieb von Dieselmotoren. Die in dieser Verordnung festgelegten Grenzwerte für den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe, die aus Erdöl gewonnen werden, gelten nicht für Kraft- oder Brennstoffe zur Verwendung auf Kriegsschiffen und anderen zu militärischen Zwecken eingesetzten Schiffen."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse, die nach der ASTM D86-Methode bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben. "(1) Leichtes Heizöl und Dieselkraftstoff im Sinne dieser Verordnung sind Erdölerzeugnisse mit Ausnahme von Schiffskraftstoffen für den Seeverkehr, die nach der DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001, bei 350 Grad Celsius mindestens 85 oder bei 360 Grad Celsius mindestens 95 Raumhundertteile Destillat ergeben."

b) In Absatz 2 wird das Wort "ASTM D86-Methode" durch die Wörter "DIN EN ISO 3405, Ausgabe August 2001," ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Seeschiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, die dem Absatz 1 entsprechen oder deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte für Schifffahrtsdestillate nach Tabelle 1 der ISO-Norm 8217 (1996) liegen. "(3) Schiffskraftstoff ist jeder zur Verwendung auf einem Schiff bestimmte oder auf einem Schiff verwendete aus Erdöl gewonnene flüssige Kraft- oder Brennstoff, einschließlich eines Kraft- oder Brennstoffs, der der Definition der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993 entspricht."

d) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 3a bis 3c eingefügt:

"(3a) Gasöl für den Seeverkehr im Sinne dieser Verordnung sind für Schiffe bestimmte Kraft- und Brennstoffe, deren Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMX und DMa nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3b) Schiffsdiesel ist jeder Schiffskraftstoff, dessen Viskosität und Dichte im Rahmen der Werte für Viskosität und Dichte der Güteklassen DMB und DMC nach Tabelle 1 der DIN ISO Norm 8217, Ausgabe Dezember 1993, liegen.

(3c) Sonstige Schiffskraftstoffe sind die nicht in den Absätzen 3a und 3b genannten Schiffskraftstoffe."

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 06.07.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion