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Oberflächenbehandlungs-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter Verwendung organischer Lösungsmittel und der Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit Chemikalien
Vom 25. Juli 2024
(BAnz. AT 05.08.2024 B2)
siehe 1
Auf Grund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
A.
Allgemeines
I.
Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für:
II.
Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft.
B.
Besondere Regelungen für Anlagen der Nummer 5.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Es gelten die Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft. Ergänzend hierzu gelten die nachfolgenden Anforderungen. Sie sind in Bezug auf die Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gleichgestellt.
5.4.5.3: Anlagen der Nummer 5.3 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Anlagen zur Konservierung von Holz
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Bei Anlagen zur Konservierung von Holz und Holzerzeugnissen mit wasserbasierten Holzschutzmitteln sind Spritzprozesse einzuhausen. Overspray ist aufzufangen und wiederzuverwenden.
C.
Besondere Regelungen für Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen
Die Nummern 5.4.5.1 und 5.4.5.1.3 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft sind in der folgenden Fassung anzuwenden. Sie sind in Bezug auf Regelungen zur Konkurrenz unterschiedlicher Anforderungen den Anforderungen nach Nummer 5.4 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft gleichgestellt. Die übrigen Anforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft bleiben unberührt.
5.4.5.1: Anlagen der Nummer 5.1 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen: Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln
Bauliche und betriebliche Anforderungen
Das Verarbeiten (Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen, Trocknen) von Materialien mit flüchtigen organischen Lösungsmitteln im Freien soll vermieden werden.
Bei der Festlegung von Anforderungen an die Einsparung und effiziente Nutzung von Energie kommen neben den in Nummer 5.2.11.2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft genannten Maßnahmen insbesondere die folgenden Maßnahmen in Betracht:
Gesamtstaub
Die staubförmigen Emissionen im Abgas (Lackpartikel) dürfen den Massenstrom 15 g/h oder die Massenkonzentration 3 mg/m3 nicht überschreiten.
Die staubförmigen Emissionen im Abgas von Anlagen zum Lackieren von Flugzeugen (Lackpartikel) dürfen die Massenkonzentration 1 mg/m3 nicht überschreiten.
Abweichend gilt für Anlagen, die in Spalte d der Tabelle des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind:
Messung und Überwachung
(Stand: 09.08.2024)
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