Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

41. BImschV
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen

Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 3 Organisationsform von Stellen

§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen

§ 5 Unabhängigkeit von Stellen

§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen

Unterabschnitt 2
Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

§ 7 Fachkunde von Sachverständigen

§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen

§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen

§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen

§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung

Abschnitt 3
Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen

§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung

§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung

§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union

§ 15 Nebenbestimmungen

Abschnitt 4
Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger

§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen

§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger

Abschnitt 5
Widerruf

§ 18 Widerruf der Bekanntgabe

Abschnitt 6
Pflichten von Anlagenbetreibern

§ 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

§ 20 Zugänglichkeit der Normen

§ 21 Übergangsvorschriften

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)
Prüfbereiche für Stellen

Anlage 2