Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen
41. BImschV
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2
Bekanntgabevoraussetzungen
Unterabschnitt 1
Stellen im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 3 Organisationsform von Stellen
§ 4 Fachkunde und gerätetechnische Ausstattung von Stellen
§ 5 Unabhängigkeit von Stellen
§ 6 Zuverlässigkeit von Stellen
Unterabschnitt 2
Sachverständige im Sinne von § 29b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
§ 7 Fachkunde von Sachverständigen
§ 8 Unabhängigkeit von Sachverständigen
§ 9 Zuverlässigkeit von Sachverständigen
§ 10 Gerätetechnische Ausstattung von Sachverständigen
§ 11 Hilfspersonal; Haftpflichtversicherung
Abschnitt 3
Bekanntgabeverfahren; Nebenbestimmungen
§ 12 Antrag; behördliches Verfahren; Bekanntgabeentscheidung
§ 13 Nachweise der Fachkunde und gerätetechnischen Ausstattung
§ 14 Gleichwertigkeit von Befähigungsnachweisen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 15 Nebenbestimmungen
Abschnitt 4
Pflichten bekannt gegebener Stellen und Sachverständiger
§ 16 Pflichten bekannt gegebener Stellen
§ 17 Pflichten bekannt gegebener Sachverständiger
Abschnitt 5
Widerruf
§ 18 Widerruf der Bekanntgabe
Abschnitt 6
Pflichten von Anlagenbetreibern
§ 19 Gleichwertigkeit von Anerkennungen
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 20 Zugänglichkeit der Normen
§ 21 Übergangsvorschriften
Anlage 1 (zu § 2 Absatz 2, § 4 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 13 Absatz 1 und § 16 Absatz 3 und 5)
Prüfbereiche für Stellen