Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

39.BImSchV
- Inhalt =>

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmungen

Teil 2
Immissionswerte

§ 2 Immissionsgrenzwerte, Alarmschwelle und kritischer Wert für Schwefeldioxid

§ 3 Immissionsgrenzwerte und Alarmschwelle für Stickstoffdioxid (NO2); kritischer Wert für Stickstoffoxide (NOx)

§ 4 Immissionsgrenzwerte für Partikel (PM10)

§ 5 Zielwert, Immissionsgrenzwert, Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration sowie nationales Ziel für die Reduzierung der Exposition für Partikel (PM2,5)

§ 6 Immissionsgrenzwert für Blei

§ 7 Immissionsgrenzwert für Benzol

§ 8 Immissionsgrenzwert für Kohlenmonoxid

§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon

§ 10 Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 3
Beurteilung der Luftqualität

§ 11 Festlegung von Gebieten und Ballungsräumen

§ 12 Einstufung der Gebiete und Ballungsräume für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel
(PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 13 Vorschriften zur Ermittlung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5)), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 14 Probenahmestellen zur Messung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5)), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 15 Indikator für die durchschnittliche PM2,5)-Exposition

§ 16 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5)), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 17 Vorschriften zur Ermittlung von Ozonwerten

§ 18 Probenahmestellen zur Messung von Ozonwerten

§ 19 Referenzmessmethoden für die Beurteilung von Ozonwerten

§ 20 Vorschriften zur Ermittlung von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren und Quecksilber

Teil 4
Kontrolle der Luftqualität

§ 21 Regelungen für die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Partikel
(PM10 und PM2,5)), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid

§ 22 Anforderungen an Gebiete und Ballungsräume, in denen die Zielwerte für Arsen, Kadmium, Nickel
und Benzo[a]pyren überschritten sind

§ 23 Einhaltung von langfristigem Ziel, nationalem Ziel und Zielwerten

§ 24 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten durch Emissionsbeiträge aus natürlichen Quellen

§ 25 Überschreitung von Immissionsgrenzwerten für Partikel PM10 auf Grund der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst

§ 26 Erhalten der bestmöglichen Luftqualität

Teil 5
Pläne

§ 27 Luftreinhaltepläne

§ 28 Pläne für kurzfristige Maßnahmen

§ 29 Maßnahmen bei grenzüberschreitender Luftverschmutzung

Teil 6
Unterrichtung der Öffentlichkeit und Berichtspflichten

§ 30 Unterrichtung der Öffentlichkeit

§ 31 Übermittlung von Informationen und Berichten für Schwefeldioxid, Stickstoffoxide, Partikel PM10, Partikel PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid, Staubinhaltsstoffe und Ozon

§ 32 Übermittlung von Informationen und Berichten für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Teil 7
Emissionshöchstmengen,
Programme der Bundesregierung

§ 33 Emissionshöchstmengen, Emissionsinventare und -prognosen

§ 34 Programm der Bundesregierung zur Verminderung der Ozonwerte und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen

§ 35 Programme der Bundesregierung zur Einhaltung der Verpflichtung in Bezug auf die PM2,5)- Expositionskonzentration sowie des nationalen Ziels für die Reduzierung der PM2,5)-Exposition

Teil 8
Gemeinsame Vorschriften

§ 36 Zugänglichkeit der Normen

Anlagen

Anlage 1 Datenqualitätsziele
A. Datenqualitätsziele für die Luftqualitätsbeurteilung
B. Ergebnisse der Beurteilung der Luftqualität
C. Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität - Validierung der Daten

Anlage 2 Festlegung der Anforderungen für die Beurteilung der Werte für SO2, NO2 und NOx, Partikel (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums

A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
B Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 3 Beurteilung der Luftqualität und Lage der Probenahmestellen für Messungen von SO2, NO2, und NOx, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft
A. Allgemeines
B. Großräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
C. Kleinräumige Ortsbestimmung der Probenahmestellen
D. Dokumentation und Überprüfung der Ortswahl

Anlage 4 Messungen an Messstationen für den ländlichen Hintergrund (konzentrationsunabhängig)
A Ziele
B Stoffe
C Standortkriterien

Anlage 5 Kriterien für die Festlegung der Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte für SO2, NO2 und NOx, Partikel (PM10, PM2,5), Blei, Benzol und Kohlenmonoxid in der Luft

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zur Beurteilung für den Schutz der menschlichen Gesundheit in Ballungsräumen

B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen, um zu beurteilen, ob die Vorgaben für die Reduzierung der PM2,5)-Exposition zum Schutz der menschlichen Gesundheit eingehalten werden

C. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen zum Schutz der Vegetation in Nicht-Ballungsräumen

Anlage 6 Referenzmethoden für die Beurteilung der Konzentrationen von Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxiden, Partikeln (PM10 und PM2,5), Blei, Benzol, Kohlenmonoxid und Ozon

A. Referenzmessmethoden
B. Nachweis der Gleichwertigkeit
C. Normzustand
D. Neue Messeinrichtungen
E. (aufgehoben)

Anlage 7 Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
Zielwerte und langfristige Ziele für Ozon
A. Kriterien
B. Zielwerte
C. Langfristige Ziele

Anlage 8 Kriterien zur Einstufung von Probenahmestellen für die Beurteilung der Ozonwerte und zur Bestimmung ihrer Standorte

A. Großräumige Standortbestimmung
B. Kleinräumige Standortbestimmung
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung

Anlage 9 Kriterien zur Bestimmung der Mindestzahl von Probenahmestellen für die ortsfesten Messungen von Ozonwerten

A. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Einhaltung der Zielwerte, der Informations- und Alarmschwellen und der Erreichung der langfristigen Ziele, soweit solche Messungen die einzige Informationsquelle darstellen
B. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten und Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele erreicht werden

Anlage 10 Messung von Ozonvorläuferstoffen
A. Ziele
B. Stoffe
C. Standortkriterien

Anlage 11 Immissionsgrenzwerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit
A. Kriterien
B. Immissionsgrenzwerte

Anlage 12 Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll, Ziel- und Immissionsgrenzwert für PM2,5

A. Indikator für die durchschnittliche Exposition
B. Nationales Ziel, auf das die Exposition reduziert werden soll
C. Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration
D. Zielwert
E. Immissionsgrenzwert

Anlage 13 Erforderlicher Inhalt von Luftreinhalteplänen

Anlage 14 Unterrichtung der Öffentlichkeit

Anlage 15 Festlegung der Anforderungen an die Beurteilung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren innerhalb eines Gebiets oder Ballungsraums
A. Obere und untere Beurteilungsschwellen
B. Ermittlung der Überschreitung der oberen und unteren Beurteilungsschwellen

Anlage 16 Probenahmestellen für die Messung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

A. Großräumige Standortkriterien
B. Kleinräumige Standortkriterien
C. Dokumentation und Überprüfung der Standortwahl
D. Kriterien zur Festlegung der Zahl von Probenahmestellen für ortsfeste Messungen der Werte von Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren

Anlage 17 Datenqualitätsziele und Anforderungen an Modelle zur Bestimmung der Werte für Arsen, Kadmium, Nickel und Benzo[a]pyren
A. Datenqualitätsziele
B. Anforderungen an Modelle zur Beurteilung der Luftqualität
C. Anforderungen an objektive Schätzungstechniken
D. Standardbedingungen

Anlage 18 Referenzmethoden für die Beurteilung der Werte und der Ablagerungsraten von Arsen, Kadmium, Nickel, Quecksilber und Benzo[a]pyren

A. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Arsen, Kadmium und Nickel in der Luft
B. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe in der Luft
C. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse von Quecksilber in der Luft
D. Referenzmethode für die Probenahme und Analyse der Ablagerung von Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
E