Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen
33. BImSchV
- Inhalt -
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Immissionswerte
§ 3 Beurteilung der Luftqualität
§ 4 Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 5 Grenzüberschreitende Luftverschmutzung
§ 6 Berichtspflichten
§ 7 Emissionshöchstmengen, -inventare und -prognosen
§ 8 Programm zur Verminderung der Ozonkonzentration und zur Einhaltung der Emissionshöchstmengen
Anlage 1 Regelungen zur Überprüfung der Einhaltung der Zielwerte und langfristigen Ziele
Anlage 2 Information der Öffentlichkeit
Anlage 3 Information an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter
I. Von den Ländern bereitzustellende Informationen:
II. Kriterien für die Aggregation der Daten und die Berechnung statistischer Parameter
Anlage 4 Einstufung, Kriterien und Standorte für ortsfeste Ozonprobenahmestellen
I. Großräumige Standortbestimmung:
II. Kleinräumige Standortbestimmung
III. Dokumentation und Überprüfung der Standortbestimmung
Anlage 5 Mindestzahl von ortsfesten Ozonprobenahmestellen
I. Mindestzahl der Probenahmestellen für kontinuierliche ortsfeste Messungen zur Beurteilung der Qualität der Luft im Hinblick auf die Einhaltung der Zielwerte, der langfristigen Ziele und der Informations- und Alarmschwellen, soweit die kontinuierliche Messung die einzige Informationsquelle darstellt
II. Mindestzahl der Probenahmestellen für ortsfeste Messungen in Gebieten oder Ballungsräumen, in denen die langfristigen Ziele eingehalten werden
Anlage 6 Messung von Ozonvorläuferstoffen
Anlage 7 Datenqualität, Informationen bei Anwendung von Schätzverfahren, Normierung
I. Datenqualitätsziele
II. Ergebnisse der Luftqualitätsbeurteilung
III. Normierung
Anlage 8 Referenzmethoden für Messung, Modellrechnung und Kalibrierung
I. Referenzmethode zur Analyse von Ozon und zur Kalibrierung der Ozonmessgeräte: