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Regelwerk; Immissionsschutz, BImSchVen

28. BImSchV - Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Vom 21. Juli 2021
(BGBl. I Nr. 48 vom 27.07.2021 S. 3125)
Gl.-Nr.: 2129-8-28-2


Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Archiv: 2004

Es verordnen auf Grund

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. September 2016 über die Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte für gasförmige Schadstoffe und luftverunreinigende Partikel und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1024/2012 und (EU) Nr. 167/2013 und zur Änderung und Aufhebung der Richtlinie 97/68/EG (ABl. L 252 vom 16.09.2016 S. 53) in Verbindung mit

  1. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/654 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich technischer und allgemeiner Anforderungen in Bezug auf die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 102 vom 13.04.2017 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
  2. der Delegierten Verordnung (EU) 2017/655 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Überwachung der Emissionen gasförmiger Schadstoffe von in Betrieb befindlichen Verbrennungsmotoren in nicht für den Straßenverkehr bestimmten mobilen Maschinen und Geräten (ABl. L 102 vom 13.04.2017 S. 334) in der jeweils geltenden Fassung, sowie
  3. der Durchführungsverordnung (EU) 2017/656 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Festlegung der verwaltungstechnischen Anforderungen für die Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung von Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1628 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 102 vom 13.04.2017 S. 364) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Motoren der Klassen IWP und IWa im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung (EU) 2016/1628.

§ 2 Verhaltenspflichten

(1) Marktteilnehmer haben bei der Angabe von Tatsachen zur Geltendmachung einer Ausnahme im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, 2 Unterabsatz 1, Absatz 4, 5, 6, 7 und 8 und des Artikels 35 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628 und in Verwaltungsverfahren zum Zwecke des Rückrufs von Motoren wahrheitsgemäße Angaben zu machen.

(2) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass die Ergebnisse der Prüfung von Motoren nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1628

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(Stand: 27.06.2022)

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