Regelwerk Immissionsschutz, BImSchVen

26. BImSchVVwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV

Vom 26. Februar 2016
(BAnz AT 03.03.2016 B5)



BR-Drucksache 547/15

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes und auf Grund von § 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266, 3942) in Verbindung mit § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1740) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift konkretisiert § 4 Absatz 2 der Verordnung über elektromagnetische Felder - nachfolgend: 26. BImSchV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013.

Sie beschreibt die Anforderungen an Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen bei der Errichtung und wesentlichen Änderung, um die von der jeweiligen Anlage ausgehenden elektrischen und magnetischen Felder nach dem Stand der Technik unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich zu minimieren.

Sie gilt für Niederfrequenz- und Gleichstromanlagen nach § 1 Absatz 2 Nummer 2 und 3 26. BImSchV.

Die allgemeine Verwaltungsvorschrift dient der zuständigen Behörde als Entscheidungsgrundlage, ob die Minimierung der Felder unter Berücksichtigung von Gegebenheiten im Einwirkungsbereich der jeweiligen Anlage sachgerecht geplant und umgesetzt wird.

Die Anforderungen nach dem Bundesbedarfsplangesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz, dem Energiewirtschaftsgesetz und dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz bleiben unberührt. Die fachrechtlichen Vorgaben, wie die Regelungen des Naturschutzes, insbesondere des Gebiets- und Artenschutzes, bleiben unberührt.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Bahnoberleitungsanlage

Gesamtheit der Betriebsmittel der elektrischen Energieversorgung von Unterwerken zu elektrischen Triebfahrzeugen, zu den Oberleitungen und Bahnenergieleitungen, welche aus Umgehungsleitung, Speiseleitung und Verstärkungsleitung bestehen, gehören.

2.2 Bahnstromumrichteranlage

Anlage zur Umwandlung des Drehstroms der öffentlichen Elektrizitätsnetze in den für die Eisenbahn verwendeten Wechselstrom mit Hilfe elektronischer Bauelemente sowie vor- oder nachgeschalteter Transformatoren, Drosseln, Filtern und Schaltfeldern.

2.3 Bewertungsabstand

Abstand von der Anlage, ab dem die Feldstärken mit zunehmender Entfernung durchgehend abnehmen.

Ausgangspunkt ist jeweils die Bodenprojektion 1 des ruhenden äußeren Leiters einer Freileitung, des äußeren Kabels eines Erdkabels, die Gleismitte bei einer Bahnoberleitung für eine eingleisige Strecke, die Mitte des äußeren elektrifizierten Gleises bei einer Bahnoberleitung für eine mehrgleisige Strecke und die Eingrenzung oder, sofern Letztere nicht vorhanden ist, die Einhausung einer Kabelübergabeanlage, Stromrichteranlage, Bahnstromumrichteranlage, Umspann- oder Schaltanlage.

2.4 Bezugspunkt

Der Bezugspunkt ist ein Punkt, der für maßgebliche Minimierungsorte, die außerhalb des Bewertungsabstandes liegen, ermittelt wird. Er liegt im Bewertungsabstand auf der kürzesten Geraden zwischen dem jeweiligen maßgeblichen Minimierungsort und der jeweiligen Anlagenmitte/Trassenachse.

Der Bezugspunkt ist so gewählt, dass durch eine auf diesen Punkt bezogene Minimierung die Feldstärken in größeren Abständen ebenfalls minimiert werden.

2.5 Einwirkungsbereich

Der Einwirkungsbereich einer Anlage ist der Bereich, in dem die Anlage sich signifikant von den natürlichen und mittleren anthropogen bedingten Immissionen abhebende elektrische oder magnetische Felder verursacht, unabhängig davon, ob die Immissionen tatsächlich schädliche Umwelteinwirkungen auslösen. Im Niederfrequenzbereich wird die Hintergrundexposition dominiert durch die anthropogen vorkommenden Feldstärken, die im Wesentlichen durch die elektrische Hausinstallation und Elektrogeräte verursacht werden. In Deutschland beträgt die niederfrequente anthropogene Magnetfeldstärke im Mittel 0,1 µT und die elektrische Feldstärke weniger als 1 V/m.

Ausgangspunkt ist jeweils die Bodenprojektion 2 des ruhenden äußeren Leiters einer Freileitung, des äußeren Kabels eines Erdkabels, die Gleismitte bei einer Bahnoberleitung für eine eingleisige Strecke, die Mitte des äußeren elektrifizierten Gleises bei einer Bahnoberleitung für eine mehrgleisige Strecke und die Eingrenzung oder, sofern Letztere nicht vorhanden ist, die Einhausung einer Kabelübergabeanlage, Stromrichteranlage, Bahnstromumrichteranlage, Umspann- oder Schaltanlage.

2.6 Erdkabel

Gesamtheit einer Anlage zur unterirdischen Fortleitung von Elektrizität, bestehend aus isolierten Leitern, die im Boden, in Rohren, Tunneln, Mulden oder auf vergleichbare Weise verlegt sind, einschließlich Nebenbauwerken wie zum Beispiel Muffenbauwerken und Kabelübergabeanlagen.

2.7 Freileitung

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion