Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen

1. BImSchV
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Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Brennstoffe

Abschnitt 2
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 4 Allgemeine Anforderungen

§ 5 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr

Abschnitt 3
Öl- und Gasfeuerungsanlagen

§ 6 Allgemeine Anforderungen

§ 7 Ölfeuerungsanlagen mit Verdampfungsbrenner

§ 8 Ölfeuerungsanlagen mit Zerstäubungsbrenner

§ 9 Gasfeuerungsanlagen

§ 10 Begrenzung der Abgasverluste

§ 11 (aufgehoben)

Abschnitt 4
Überwachung

§ 12 Messöffnung

§ 13 Messeinrichtungen

§ 14 Überwachung neuer und wesentlich geänderter Feuerungsanlagen

§ 15 Wiederkehrende Überwachung

§ 16 Zusammenstellung der Messergebnisse

§ 17 Eigenüberwachung

§ 18 (aufgehoben)

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19 Ableitbedingungen für Abgase

§ 20 Anzeige und Nachweise

§ 21 Weitergehende Anforderungen

§ 22 Zulassung von Ausnahmen

§ 23 Zugänglichkeit der Normen

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Abschnitt 6
Übergangsregelungen

§ 25 Übergangsregelung für Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen

§ 26 Übergangsregelung für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe

§ 27 Übergangsregelung für Schornsteinfegerarbeiten nach dem 1. Januar 2013

Abschnitt 7
Schlussvorschrift

§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 Messöffnung

Anlage 2 Anforderungen an die Durchführung der Messungen im Betrieb

1. Allgemeine Anforderungen

2. Messungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

3. Messungen an Öl- und Gasfeuerungsanlagen

3.4 Bestimmung der Abgasverluste

4. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe

5. Inhalt der Bescheinigung über die Überwachungsmessungen an Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe

Anlage 3 Bestimmung des Nutzungsgrades und des Stickstoffoxidgehaltes unter Prüfbedingungen

1. Bestimmung des Nutzungsgrades

2. Bestimmung des Stickstoffoxidgehaltes

Anlage 4 Anforderungen bei der Typprüfung

1. Emissionsgrenzwerte und Mindestwirkungsgrade für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe (Anforderungen bei der Typprüfung)

2. Grenzwerte für Anlagen mit den in § 3 Absatz 1 Nummer 8 und 13 genannten Brennstoffen (Anforderungen bei der Typprüfung)

3. Durchführung der Messungen und Bestimmung des Wirkungsgrades:

3.1 Kohlenstoffmonoxid

3.2 Staub

3.3 Wirkungsgrad

3.4 Stickstoffoxide

3.5