Regelwerk, Immissionsschutz, BImSchVen
13. BImSchV
- Inhalt =>
Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften
Unterabschnitt 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen, Bezugssauerstoffgehalt und Aggregationsregeln
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Bezugssauerstoffgehalt
§ 4 Aggregationsregeln
Unterabschnitt 2
Gemeinsame Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb
§ 5 Anforderungen und im Jahresmittel einzuhaltende Emissionsgrenzwerte zur Absicherung von Umweltqualitätszielen
§ 6 Emissionsgrenzwerte bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 7 Kraft-Wärme-Kopplung und Kopplung von Gas- und Dampfturbinen
§ 8 Wesentliche Änderung einer Feuerungsanlage
§ 9 Anlagen zur Abscheidung und Kompression von Kohlendioxid
§ 10 Begrenzung der Emissionen bei Lagerungs- und Transportvorgängen
§ 11 Ableitbedingungen für Abgase
§ 12 Abgasreinigungseinrichtungen
Unterabschnitt 3
Gemeinsame Vorschriften zur Messung, Überwachung und Berichterstattung
§ 13 Brennstoffkontrolle
§ 14 Energieeffizienzkontrolle
§ 15 Messplätze
§ 16 Messverfahren und Messeinrichtungen
§ 17 Kontinuierliche Messungen
§ 18 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
§ 20 Periodische Messungen
§ 21 Messberichte; Beurteilung von periodischen Messungen
§ 22 Jährliche Berichte über Emissionen
Unterabschnitt 4
Zulassung von Ausnahmen und weitergehende Anforderungen
§ 23 Zulassung von Ausnahmen
§ 24 Weitergehende Anforderungen
Abschnitt 2
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1442 der
Kommission vom 31. Juli 2017 zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 2
§ 25 Anwendungsbereich
§ 26 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 2
§ 27 Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
§ 28 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz fester Brennstoffe, ausgenommen Biobrennstoffe
§ 29 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Biobrennstoffen
§ 30 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz flüssiger Brennstoffe, ausgenommen flüssige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 31 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, ausgenommen gasförmige Brennstoffe aus Produktionsrückständen der chemischen Industrie
§ 32 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von flüssigen und gasförmigen Produktionsrückständen aus der chemischen Industrie
§ 33 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinenanlagen
§ 34 Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoranlagen
§ 35 Netzstabilitätsanlagen
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 2
§ 36 Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
§ 37 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
§ 38 Zusätzliche periodische Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 2
§ 39 Übergangsregelungen
Abschnitt 3
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/687/EU der Kommission vom 26. September 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 3
§ 40 Anwendungsbereich
§ 41 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 3
§ 42 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 43 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfat-Ablaugen der Zellstoffherstellung
§ 44 Zusätzliche Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen bei Einsatz von Sulfit-Ablaugen der Zellstoffherstellung
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 3
§ 45 Übergangsregelungen
Abschnitt 4
Vorschriften für Feuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2014/738/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf das Raffinieren von Mineralöl und Gas
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 4
§ 46 Anwendungsbereich
§ 47 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 4
§ 48 Gemeinsame Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase oder Destillations- oder Konversionsrückstände einsetzen
§ 49 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Destillations- oder Konversionsrückständen
§ 50 Emissionsgrenzwerte für Großfeuerungsanlagen für den Einsatz von Raffinerieheizgasen
§ 51 Emissionsgrenzwerte in Raffinerien bei Betrieb mit mehreren Brennstoffen
§ 52 Emissionsgrenzwerte für Gasturbinen in Raffinerien, die Raffinerieheizgase einsetzen
§ 53 Kompensationsmöglichkeit in Raffinerien
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Anforderungen an Messung und Überwachung zu Abschnitt 4
§ 54 Kontinuierliche Messungen
§ 55 Abweichende Vorschriften zu periodischen Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 4
§ 56 Übergangsregelungen
Abschnitt 5
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen im Anwendungsbereich des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117
der Kommission vom 21. November 2017 zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 5
§ 57 Anwendungsbereich
§ 58 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 5
§ 59 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Zusätzliche Vorschriften zur Messung und Überwachung zu Abschnitt 5
§ 60 Ausnahmen vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen
Unterabschnitt 4
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 5
§ 61 Übergangsregelungen
Abschnitt 6
Vorschriften für Großfeuerungsanlagen in der chemischen Industrie, die der mittelbaren Beheizung von Gütern in Reaktoren dienen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften zu Abschnitt 6
§ 62 Anwendungsbereich
§ 63 Begriffsbestimmungen
Unterabschnitt 2
Zusätzliche Anforderungen an Errichtung und Betrieb zu Abschnitt 6
§ 64 Emissionsgrenzwerte
Unterabschnitt 3
Übergangsvorschriften zu Abschnitt 6
§ 65 Übergangsregelungen
Abschnitt 7
Schlussvorschriften
§ 66 Zugänglichkeit und Gleichwertigkeit von Normen und Arbeitsblättern
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 Brennstoffkontrolle
(zu § 13 Absatz 1)
Anlage 2 Emissionsgrenzwerte für Schwermetalle und krebserzeugende Stoffe
(zu § 20 Absatz 5, § 28 Absatz 1, § 29 Absatz 1 und 8, § 30 Absatz 1, § 32 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 49 Absatz 1 und 6 und § 55)
Anlage 3 Äquivalenzfaktoren
(zu § 20 Absatz 5 und Anlage 2 Nummer 4 und 5)
Anlage 4 Anforderungen an die kontinuierlichen Messeinrichtungen und die Validierung der Messergebnisse
(zu § 16 Absatz 1 und § 19 Absatz 5)
Anlage 5 Umrechnungsformel