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Bekanntmachung des 1. Fortschreitens des Standes der Technik für bestimmte Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft aufgrund des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 26. September 2014 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Herstellung von Zellstoff, Papier und Karton ( 2014/687/EU) sowie 2. neuen Standes der Technik aufgrund der Vollzugsempfehlung der LAI vom 11. April 2018
Vom 17. April 2018
(BAnz. AT vom 03.05.2018 B4)
In der Anlage wird das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung bestimmter Vorsorgeanforderungen der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 ( Ta Luft) bekannt gegeben. Diese Bekanntgabe richtet sich ausschließlich an die im Anwendungsbereich des in Nummer 1 genannten Durchführungsbeschlusses entsprechenden Anlagenarten nach der Ta Luft.
Die Europäische Kommission erarbeitet Merkblätter über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Merkblätter) in einem besonderen Büro in Sevilla. Rechtsgrundlage für die Erarbeitung eines BVT-Merkblattes ist die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IE-Richtlinie). Aus den BVT-Merkblättern erstellt die Europäische Kommission entsprechende Durchführungsbeschlüsse, die die Schlussfolgerungen über die besten verfügbaren Techniken (BVT-Schlussfolgerungen) für alle EU-Mitgliedstaaten verbindlich vorgeben. Die in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Anforderungen müssen von bestehenden Anlagen vier Jahre nach der Veröffentlichung des Durchführungsbeschlusses eingehalten werden.
Die Ta Luft eröffnet in Nummer 5.1.1 Absatz 5 die Möglichkeit, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) das Fortschreiten des Standes der Technik oder die Notwendigkeit einer Ergänzung im Bundesanzeiger veröffentlichen kann. Dies setzt voraus, dass aus den Informationen der BVT-Merkblätter weitergehende oder ergänzende emissionsbegrenzende Anforderungen hervorgehen, als sie in den Anforderungen der Ta Luft enthalten sind.
Nummer 5.1.1. Absatz 5 der Ta Luft sieht eine Prüfung eines vom BMU eingerichteten beratenden Ausschusses vor. Dieser Ausschuss setzt sich aus sachkundigen Vertretern der beteiligten Kreise im Sinne von § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ( BImSchG) zusammen. Nach der erfolgten Prüfung äußert sich der Ausschuss, inwieweit sich der Stand der Technik fortentwickelt hat oder die Festlegungen der Ta Luft von 2002 ergänzungsbedürftig sind. Im Anschluss daran kann das BMU das Fortschreiten des Standes der Technik oder eine notwendige Ergänzung in einem dem § 31a Absatz 4 BImSchG entsprechenden Verfahren bekannt machen. Der ehemalige § 31a Absatz 4 BImSchG entspricht dem jetzigen § 51a Absatz 2 BImSchG. Das Verfahren sieht eine Bekanntmachung im Bundesanzeiger nach vorheriger Anhörung der für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden vor.
Der beratende Ta Luft-Ausschuss wurde im Jahre 2014 aufgelöst. Eine Befassung des Gremiums mit dem Durchführungsbeschluss ist daher nicht erfolgt. Es wurde jedoch Ende 2016 eine Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG zu den erarbeiteten Maßgaben zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses durchgeführt. Damit wurde dem Sinn und Zweck des beratenden Ausschusses - die Einbindung der beteiligten Kreise - entsprochen. Eine Bekanntmachung des Fortschreitens des Standes der Technik im Bundesanzeiger durch das BMU in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach Nummer 5.1.1 der Ta Luft ist daher vorliegend gerechtfertigt. Die für den Immissionsschutz zuständigen obersten Landesbehörden wurden über die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) beteiligt. Mit Beschluss der LAI auf der 135. Sitzung vom 10. bis 11. April 2018 in top 11.1 wurde das BMU gebeten, das Fortschreiten des Standes der Technik sowie den neuen Stand der Technik, der in der entsprechenden LAI-Vollzugsempfehlung abgebildet ist, zu veröffentlichen.
Mit dieser Veröffentlichung ist die für die jeweilige Anlagenart angegebene Vorsorgeanforderung der Ta Luft für die Genehmigungs- und Überwachungsbehörden nicht mehr bindend. Sie legen den neuen Stand der Technik unter Berücksichtigung der LAI-Vollzugsempfehlung im Einzelfall fest. Sollten davon abweichend andere Anforderungen an die Anlagen gestellt werden, ist auf das Verschlechterungsverbot hinzuweisen. Das heißt, dass der festzulegende Stand der Technik anspruchsvoller sein muss, als die jeweilige Vorsorgeanforderung nach der Ta Luft vom 24. Juli 2002.
Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Anlage |
(Stand: 06.07.2018)
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