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Ta Luft - Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft
Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
Begründung
Vom 18. August 2021
(Bundesrat-Drucksache 767/20 vom 17.12.2020)
A Allgemeiner Teil
I Inhalte und Ziel der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
Die Ta Luft ist das zentrale Regelwerk zur Verringerung von Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen aus genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Ta Luft legt den Stand der Technik für über 50.000 Anlagen in Deutschland fest.
Die Ta Luft findet in der Industrie und Öffentlichkeit eine breite Akzeptanz. Sie entfaltet nicht nur - wie sonst bei Verwaltungsvorschriften der Fall - eine verwaltungsinterne Bindung, sondern hat als sog. normenkonkretisierende Verwaltungsvorschrift eine die Gerichte bindende Außenwirkung
Ziel der Ta Luft ist es, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag zur Normkonkretisierung nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) den zuständigen Behörden - und damit mittelbar auch den Betreibern von Anlagen - unter Beachtung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bzw. Union, des Bodenschutzrechts und anderer Rechtsvorschriften den heutigen Erkenntnissen entsprechende bundeseinheitliche Vorgaben für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung von Luftverunreinigungen, insbesondere aus genehmigungsbedürftigen Anlagen, an die Hand zu geben.
Um dem Anspruch an eine konsistente, vollzugsvereinfachende und -vereinheitlichende und rechtssichere Verwaltungsvorschrift weiterhin gerecht zu werden, ist eine Anpassung der Ta Luft mit einer unmittelbaren und mittelbaren Umsetzung zahlreicher insbesondere immissionsschutzrechtlicher Regelungen des EU-Rechts sowie eine Anpassung an den aktuellen Stand der Technik erforderlich.
II Wesentlicher Inhalt der Anpassung der Ta Luft
Aufgrund von Durchführungsbeschlüssen der Europäischen Kommission wurde die Bindungswirkung seit Inkrafttreten der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010 S. 17) (IE-Richtlinie) 2013 zu einer Reihe von Vorsorgeanforderungen zu bestimmten Anlagenarten in der Ta Luft aufgehoben und durch Vollzugsempfehlungen der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz oder durch sektorale Verwaltungsvorschriften gemäß § 48 BImSchG ersetzt. Diese sind im Internet unter www.laiimmissionsschutz.de/Veroeffentlichungen-67.html abrufbar. Darüber hinaus haben weitere EU-rechtliche Vorgaben Einfluss auf die Regelungsinhalte der Ta Luft und sind in das Regelwerk aufzunehmen. Mit der Anpassung der Ta Luft werden die entsprechenden Regelungsinhalte in die Verwaltungsvorschrift aufgenommen.
Industrieanlagen tragen in erheblichem Maß zu den Emissionen an Luftschadstoffen bei, die EU-weit Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit haben und deshalb in EU-Richtlinien sowohl emissions- wie auch immissionsseitig begrenzt werden. Dies betrifft Feinstaub und Stickstoffoxide im Rahmen der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.06.2008, _S. 1) (Luftqualitäts-Richtlinie) und Stickstoffoxide, Ammoniak, Schwefeloxide und Feinstaub im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016 S. 1) (neue NEC-Richtlinie). Anlagenübergreifend wird für diese relevanten Luftschadstoffe jeweils der Stand der Technik angepasst.
Von besonderer Bedeutung für die menschliche Gesundheit sind die Emissionen an besonders gesundheitsschädlichen Stoffen, zu denen in erster Linie solche zählen, die karzinogen, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch sind oder bei denen der Verdacht auf eine entsprechende Wirkung besteht. Auch hierzu wurden die Anforderungen in der Ta Luft überprüft und wo erforderlich, angepasst.
Berücksichtigt werden zudem Anforderungen an die Geruchsimmissionen.
III Alternativen
Keine. Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift dient wesentlich einer bundeseinheitlichen Umsetzung europäischer Vorgaben Bei Verzicht einer Änderung der Ta Luft müssten diese in Einzelvorschriften umgesetzt werden oder es würden weitreichende Planungs- und Auslegungsunsicherheiten bestehen.
IV Umsetzung von Europarecht
Durch die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift werden Vorgaben aus folgenden Regelungen der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt:
(Stand: 23.06.2022)
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