Regelwerk, Immissionsschutz

REF-VwV
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1. Anwendungsbereich

2. Begriffsbestimmung Altanlagen

3. Besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen, insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW

4. Besondere Regelungen für Mischfeuerungen und Mehrstofffeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW

5. Besondere Regelungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz anderer als in Nummer 1.2 genannter fester oder flüssiger Brennstoffe

5.1 Stroh oder ähnliche pflanzliche Stoffe

5.2 Destillations- oder Konversionsrückstände

6. Besondere Regelungen für Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 MW, einschließlich Gasturbinenanlagen der Nummer 1.2 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen

7. Besondere Regelungen für Anlagen zur Herstellung von Schwefel

8. Besondere Regelungen für Mineralöl-, Schmierstoff- und Gasraffinerien

9. Zulassung von Ausnahmen

10. Sanierungsfrist

11.