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OGC-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/2117 der Kommission vom 21. November 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen in Bezug auf die Herstellung von organischen Grundchemikalien
Vom 15. September 2020
(GMBl Nr. 37 vom 28.09.2020 S. 788)
Regelungsgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
A. Allgemeines
I Anwendungsbereich
Diese Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für folgende Anlagen:
II Begriffsbestimmungen
Es gelten die Begriffsbestimmungen der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz ( Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - Ta Luft) vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511). Zusätzlich gelten die folgenden Begriffsbestimmungen.
Anlagen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen zur Herstellung der unter Buchstabe A, Nummer I.2 genannten Stoffe in kontinuierlichen Prozessen mit einer auf diese Stoffe bezogenen Herstellungskapazität von insgesamt mehr als 20.000 Tonnen pro Jahr.
Kurzkettige Olefine im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien oder Mischungen aus diesen Stoffen.
Prozessfeuerungen oder Prozessöfen zur Herstellung organischer Grundchemikalien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind zur Herstellung organischer Grundchemikalien eingesetzte Feuerungsanlagen, deren Rauchgase durch unmittelbaren Kontakt zur thermischen Behandlung von Objekten oder Einsatzstoffen eingesetzt werden sowie Feuerungsanlagen, deren Strahlungs- und/oder Konduktionswärme auf Objekte oder Einsatzstoffe ohne Einsatz einer intermediären Wärmeträgerflüssigkeit durch eine feste Wand übertragen wird.
B. Anforderungen an Feuerungsanlagen
Anlagen der Nummern 1.2.2 und 1.2.3 des Anhangs 1 der 4. BImSchV:
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in Feuerungsanlagen durch den Einsatz von gasförmigen Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 50 Megawatt
Die Nummer 5.4.1.2.3 der Ta Luft ist in der folgenden Fassung anzuwenden; die übrigen Anforderungen der Ta Luft bleiben unberührt.
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(Stand: 28.08.2023)
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