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Regelwerk

NaGeMi-VwV - Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Reduzierung von Emissionen und anderer Umweltauswirkungen in der Nahrungsmittel-, Getränke- und Milchindustrie

Vom 10. November 2023
(BAnz. AT 22.11.2023 B5)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

siehe*

Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), von denen § 48 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a des Gesetzes vom 30. November 2016 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, erlässt die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise gemäß § 51 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:

A. Allgemeines

I. Anwendungsbereich

Die vorliegende Allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für

  1. Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren gemäß Nummer 7.5 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I S. 1440), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1799) geändert worden ist,
  2. Anlagen zum Mahlen von Nahrungsmitteln, Futtermitteln oder ähnlichen nicht als Nahrungs- oder Futtermittel bestimmten pflanzlichen Stoffen gemäß Nummer 7.21 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  3. Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen gemäß Nummer 7.22 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  4. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen gemäß Nummer 7.23 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  5. Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker gemäß Nummer 7.24 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  6. Anlagen zur Trocknung von Grünfutter gemäß Nummer 7.25 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  7. Brauereien gemäß Nummer 7.27 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  8. Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee gemäß Nummer 7.29 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  9. Anlagen zum Rösten von Kaffee-Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen gemäß Nummer 7.30 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen,
  10. Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milch in Sprühtrocknern sowie Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen in Sprühtrocknern gemäß Nummer 7.32 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und
  11. Anlagen zur Herstellung von sonstigen Nahrungs- oder Futtermittelerzeugnissen gemäß Nummer 7.34 des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

II. Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen

Es gelten die Begriffsbestimmungen und Einheiten im Messwesen nach Nummer 2 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 18. August 2021 (GMBl 2021 S. 1050). Zusätzlich gilt die folgende Begriffsbestimmung für zum Stichtag 4. Dezember 2019 bestehende Anlagen:

Zum Stichtag 4. Dezember 2019 bestehende Anlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Anlagen,

  1. für die am 4. Dezember 2019
    1. eine Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb nach § 6 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, oder eine Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war und in dieser Zulassung Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind;
    2. eine Teilgenehmigung nach § 8 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder ein Vorbescheid nach § 9 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erteilt war, soweit darin Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgelegt sind, oder
  2. die nach § 67 Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes anzuzeigen sind oder die entweder nach § 67a Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder vor Inkrafttreten des Bundes-Immissionsschutzgesetzes nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung anzuzeigen waren.

III. Zugänglichkeit von Normen und VDI-Richtlinien

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