Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes

Vom: 21. April 2021
(BAnz AT 14.05.2021 B10)


I.

1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG) vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, vor, dass folgende Dokumente nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können:

  1. Anträge auf Eröffnung von Konten im nationalen Emissionshandelsregister ( § 12 Absatz 2 BEHG in Verbindung mit § 12 der Brennstoffemissionshandelsverordnung vom 17. Dezember 2020 (BGBI. I S. 3026)
  2. Anträge auf Ernennung von kontobevollmächtigten Personen ( § 16 der Brennstoffemissionshandelsverordnung).

Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Antrags auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert.

2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 17 Absatz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 genannten Anträge unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.

3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 BEHG vor, dass in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannte Anträge gemeinsam mit den auf sie bezogenen Nachweisunterlagen und Bescheinigungen über das nationale Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannten Anträge können nach § 17 Absatz 1 BEHG nur übermittelt werden, wenn der Antragsteller, im Fall einer juristischen Person, bei deren Registrierung sich im nationalen Emissionshandelsregister über das Zertifikat des elektronischen Steuererklärungsdienstes ELSTER im Sinne des § 87a Absatz 6 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, authentifiziert. Die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a genannten Anträge können nach § 17 Absatz 1 BEHG nur übermittelt werden, wenn der Antragsteller, im Fall einer natürlichen Person, bei deren Registrierung sich im nationalen Emissionshandelsregister über das Zertifikat des elektronischen Steuererklärungsdienstes ELSTER oder über den elektronischen Identitätsnachweis im Sinne des § 18 des Personalausweisgesetzes vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist, authentifiziert.

4. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 17 Absatz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b genannten Anträge gemeinsam mit den auf sie bezogenen Nachweisunterlagen und Bescheinigungen über das nationale Emissionshandelsregister der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b genannten Anträge können nach § 17 Absatz 1 BEHG nur übermittelt werden, wenn die kontobevollmächtigte Person, die durch einen Kontoinhaber ernannt werden soll, sich bei ihrer Registrierung im nationalen Emissionshandelsregister entweder über den elektronischen Identitätsnachweis oder das Zertifikat des elektronischen Steuererklärungsdienstes ELSTER authentifiziert.

5. Die Verpflichtung zur Authentifizierung über das Zertifikat des elektronischen Steuererklärungsdienstes ELSTER oder über den elektronischen Identitätsausweis für Anträge nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b gilt nicht für natürliche oder juristische Personen, bei denen nicht die Möglichkeit besteht, ein Zertifikat des elektronischen Steuererklärungsdienstes ELSTER zu nutzen oder für natürliche Personen, die nicht die Möglichkeit haben, den elektronischen Identitätsnachweis zu nutzen. Für diese natürlichen und juristischen Personen schreibt das Umweltbundesamt nach § 17 Absatz 1 BEHG vor, dass die in Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b genannten Anträge gemeinsam mit den auf sie bezogenen Nachweisunterlagen und Bescheinigungen über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen.

6. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 17 Absatz 1 BEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG versehen sein.

7. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de bekannt gegeben.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse emissionshandel@dehst.de oder beim Umweltbundesamt -

Deutsche Emissionshandelsstelle
City Campus, Buchholzweg 8
13627 Berlin
Telefon: +49 (0) 30/89 03-50 50
Telefax: +49 (0) 30/89 03-50 30

weitere Informationen zu erhalten.

II.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.03.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion