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Regelwerk, Immissionsschutz

Bekanntmachung nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Emissionshandelsverordnung 2030
(Befreiung von Kleinemittenten)

Vom 9. Mai 2019
(BAnz. AT vom 17.05.2019 B10)



I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 17 Absatz 1 Satz 2 der Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538) bekannt, dass Anträge für Anlagen nach § 16 Absatz 1 dieser Rechtsverordnung auf Befreiung von der Pflicht nach § 7 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 37) geändert worden ist, für den Zuteilungszeitraum 2021 bis 2025 in der Handelsperiode 2021 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Samstag, 29. Juni 2019, 24.00 Uhr (Ende der Antragsfrist) zu stellen sind.

Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Befreiung von Kleinemittenten mehr besteht ( § 17 Absatz 1 Satz 3).

Es besteht die Möglichkeit, über die E-Mail-Adresse

emissionshandel@dehst.de,

oder unter

Umweltbundesamt - Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt),
Postfach 33 00 22,
14191 Berlin,
Telefon: +49 (0)30/89 03-50 50,
Telefax: +49 (0)30/89 03-50 30,

weitere Informationen zu erhalten.

II.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

III.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Bismarckplatz 1, 14193 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

IV.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet.

Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht eingereicht werden müssten.

ENDE

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(Stand: 03.06.2019)

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