Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Immissionsschutz

Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Vom 14. Februar 2024
(BAnz AT vom 13.03.2024 B9)


Archiv: 2014, 2019

I.

Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ( TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bekannt, dass Anträge nach § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für Anlagen für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Freitag, 21. Juni 2024 (Ende der Antragsfrist), zu stellen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.

II.

  1. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 1 TEHG vor, dass Anträge auf kostenlose Zuteilung von Emissionsberechtigungen für Anlagen ( § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG) nur in elektronischer Form beim Umweltbundesamt formwirksam eingereicht werden können.
    Das Formerfordernis für Dokumente schließt immer auch Angaben ein, die der Antragsteller bei Unvollständigkeit des jeweiligen Dokuments auf Nachforderung des Umweltbundesamtes nachliefert. Bescheinigungen und Prüfungsberichte von Prüfstellen nach § 21 Absatz 1 TEHG, die sich auf die in Satz 1 genannten Dokumente beziehen, müssen in elektronischer Form ausgestellt sein.
  2. Das Umweltbundesamt schreibt nach § 23 Absatz 1 Satz 3 TEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente unter Verwendung von elektronischen Formularvorlagen eingereicht werden müssen, soweit das Umweltbundesamt solche Formularvorlagen auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt.
  3. Das Umweltbundesamt schreibt weiterhin nach § 23 Absatz 1 Satz 2 TEHG vor, dass die in Nummer 1 genannten Dokumente gemeinsam mit den auf sie bezogenen Bescheinigungen und Prüfungsberichten nach Nummer 1 Satz 3 über die Virtuelle Poststelle (VPS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt eingereicht werden müssen. Die Bescheinigungen und Prüfungsberichte müssen dem Antragsteller von der Prüfstelle übermittelt worden sein. Die Kommunikation hat gemäß den Vorgaben des Umweltbundesamtes zu erfolgen. Betreiber von Anlagen sowie Prüfstellen, die in den Anwendungsbereich des TEHG fallen, werden verpflichtet, einen Zugang für die Kommunikation über die VPS zu eröffnen.
  4. Die VPS-Nachrichten, mit denen die in Nummer 1 Satz 1 bis 3 genannten Dokumente übermittelt werden, müssen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 TEHG mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 versehen sein. Die Prüfstellen müssen die Nachrichten, mit denen sie die Bescheinigungen und Prüfungsberichte dem Antragsteller übermitteln, mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen.
  5. Die elektronischen Formularvorlagen und die Erfordernisse, die für die elektronische Kommunikation jeweils zu erfüllen sind, werden auf der Internetseite des Umweltbundesamtes unter http://www.dehst.de zur Verfügung gestellt beziehungsweise bekannt gegeben.

III.

Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.

IV.

Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.

V.

Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt II Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge und Bescheinigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.


ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.04.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion