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Bekanntmachung nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und § 23 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Vom 14. Februar 2024
(BAnz AT vom 13.03.2024 B9)
Das Umweltbundesamt gibt hiermit nach § 9 Absatz 2 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes ( TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bekannt, dass Anträge nach § 9 Absatz 2 Satz 1 TEHG auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für Anlagen für den Zuteilungszeitraum 2026 bis 2030 innerhalb einer Frist bis Freitag, 21. Juni 2024 (Ende der Antragsfrist), zu stellen sind. Wir weisen darauf hin, dass bei verspätetem Antrag kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Berechtigungen mehr besteht.
II.
Diese Allgemeinverfügung wird im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der DEHSt veröffentlicht. Sie gilt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger gemäß § 41 Absatz 4 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes als bekannt gegeben.
Gegen diese Allgemeinverfügung kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Deutschen Emissionshandelsstelle im Umweltbundesamt, Buchholzweg 8, 13627 Berlin, zu erheben. Die Einlegung des Widerspruchs in elektronischer Form erfordert eine qualifizierte elektronische Signatur im Sinne von Artikel 3 Nummer 12 und Artikel 25 Absatz 2 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014.
Die sofortige Vollziehung dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung angeordnet. Die sofortige Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse und im überwiegenden Interesse der meisten Beteiligten. Die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 1 und 2 dienen der schnellen EDV-basierten Bearbeitung der in Abschnitt II Nummer 1 Satz 1 und 2 genannten Dokumente und die Anordnungen nach Abschnitt II Nummer 3 und 4 dienen der sicheren Übermittlung dieser Dokumente. Die schnelle und sichere Abwicklung der Antragsverfahren wäre gefährdet, wenn Widersprüche gegen diese Allgemeinverfügung aufschiebende Wirkung hätten und die Anträge und Bescheinigungen bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht in elektronischer Form eingereicht werden müssten.
ENDE |
(Stand: 08.04.2024)
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