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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Neuregelung des Hopfenrechts und zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 9. März 2023
(BGBl. I Nr. 62 vom 14.03.2023)



Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor

- nicht dargestellt -

Artikel 2
Änderung der Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung

Die Agrarorganisationen- und- Lieferketten-Verordnung vom 11. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4655) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter", die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/2220 (ABl. L 437 vom 28.12.2020 S. 1) geändert worden ist," gestrichen.

b) In Absatz 4 werden die Wörter "gilt diese Verordnung nicht" durch die Wörter "gelten Teil 1, § 33 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1, § 34 und, soweit die Durchführung des Agrarorganisationenrechts betroffen ist, die §§ 32 und 33 Absatz 3 Nummer 2 und 3 dieser Verordnung nicht, soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften etwas Abweichendes bestimmt ist" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter "167 und 172" durch die Wörter "166a und 167" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Peron" durch das Wort "Person" ersetzt.

4. In § 21 Absatz 4 werden die Wörter", die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1746 (ABl. L 268 vom 22.10.2019 S. 6; L 155 vom 18.05.2020 S. 51) geändert worden ist," gestrichen.

5. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form mit:
  1. zusammen mit der Mitteilung nach § 28 Absatz 1 die in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012 S. 39), die durch die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2000 (ABl. L 292 vom 10.11.2015 S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannten Angaben, soweit sie nicht bereits von § 28 Absatz 1 erfasst werden, sowie
  2. bis zum 1. März eines jeden Jahres die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 genannten Angaben.
"(1) Die zuständigen Stellen haben der Bundesanstalt in elektronisch verarbeitungsfähiger Form bis zum 1. März eines jeden Jahres die Angaben mitzuteilen, die in Artikel 3 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 511/2012 der Kommission vom 15. Juni 2012 über Mitteilungen in Bezug auf Erzeugerorganisationen und Branchenverbände sowie Vertragsverhandlungen und -beziehungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 156 vom 16.06.2012 S. 39) in der jeweils geltenden Fassung genannt sind."

6. In § 28 werden die Absätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die zuständigen Stellen teilen der Bundesanstalt bis zum 10. März eines jeden Jahres in elektronisch verarbeitungsfähiger Form folgende auf das Vorjahr bezogene Angaben mit:
  1. die zum 31. Dezember anerkannten Agrarorganisationen,
  2. die Anerkennungen,
  3. die Versagungen der Anerkennung,

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(Stand: 06.04.2023)

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