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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften

Vom 28. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 846)



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung1

Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)

§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)".

b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen".

c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

"Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier".

d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort "Nährstoffvergleich" durch das Wort "Nährstoffeinsatz" ersetzt.

e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:

"Anlage 6 (aufgehoben)".

f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Düngebedarfs" die Wörter "um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort "nur" gestrichen.

bb) In Satz 5 werden die Wörter "gelten Satz 1 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.

d) Absatz 5 Satz 3

Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.

wird aufgehoben.

e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen."

bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.

bb) In Nummer 5 werden die Wörter "im Vorjahr" durch die Wörter "zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt.

cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."

b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.

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