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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
Vom 28. April 2020
(BGBl. I Nr. 20 vom 30.04.2020S. 846)
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Düngeverordnung1
Die Düngeverordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zu den §§ 8 und 9 werden wie folgt gefasst:
" § 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben)".
b) Nach der Angabe zu § 13 wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen".
c) Die Angabe zu Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
"Mittlere Nährstoffausscheidung landwirtschaftlicher Nutztiere je Stallplatz und Jahr oder je Tier".
d) In der Angabe zu Anlage 5 wird das Wort "Nährstoffvergleich" durch das Wort "Nährstoffeinsatz" ersetzt.
e) Die Angabe zu Anlage 6 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 6 (aufgehoben)".
f) In der Angabe zu Anlage 7 wird das Wort "Stickstoffgehalt" durch das Wort "Nährstoffgehalte" ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 8 Absatz 6" durch die Angabe " § 10 Absatz 3" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Düngebedarfs" die Wörter "um höchstens 10 Prozent" eingefügt und das Wort "nur" gestrichen.
bb) In Satz 5 werden die Wörter "gelten Satz 1 und" durch das Wort "gilt" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe "Tabelle 1" gestrichen.
d) Absatz 5 Satz 3
Als Aufbringungsverluste dürfen bei der Verwendung von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft und Düngemitteln, bei denen es sich um Gärrückstände aus dem Betrieb einer Biogasanlage handelt, höchstens die sich aus Anlage 2 Zeile 5 bis 9 ergebenden Werte, bei anderen organischen oder organischmineralischen Düngemitteln höchstens zehn vom Hundert der nach Absatz 4 bekannten, ermittelten oder festgestellten Gehalte an Gesamtstickstoff berücksichtigt werden.
wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Ermittlung der Phosphatabfuhr der angebauten Kulturen sind die Phosphatgehalte pflanzlicher Erzeugnisse nach Anlage 7 Tabelle 1 bis 3 heranzuziehen."
bb) Im neuen Satz 3 wird das Wort "kann" durch das Wort "hat", das Wort "anordnen" durch das Wort "anzuordnen" und das Wort "untersagen" durch die Wörter "zu untersagen" ersetzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 zweiter Halbsatz und Nummer 2 zweiter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter "im Vorjahr" durch die Wörter "zu den Vorkulturen des Vorjahres" ersetzt.
cc) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
dd) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
"7. die Menge an verfügbarem Stickstoff, die nach § 6 Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 zu Winterraps oder Wintergerste ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 1. Oktober aufgebracht worden ist."
b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 zweiter und dritter Teilsatz wird die Angabe "drei" jeweils durch die Angabe "fünf" ersetzt.
(Stand: 29.03.2021)
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