Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Dritte Verordnung zur Änderung der Düngemittelverordnung
Vom 2. Oktober 2019
(BGBl. I Nr. 35 vom 09.10.2019 S. 1414)
Siehe Fn. 1
Auf Grund des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 und des § 7 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Düngegesetzes, von denen § 7 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Die Düngemittelverordnung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2482), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7 folgende Angabe eingefügt:
" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes".
2. Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel, die nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr gebracht werden, gelten § 6 Absatz 10 und § 7a."
3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c wird jeweils die Angabe "2 mm" durch die Angabe "1 mm" ersetzt.
5. Dem § 6 wird folgender Absatz 10 angefügt:
"(10) Düngemittel, die entsprechend den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 oder des § 7a gekennzeichnet sind, dürfen nicht gleichzeitig als "EG-Düngemittel" nach § 7 gekennzeichnet sein."
6. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
" § 7a Kennzeichnung bei Inverkehrbringen nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes
Wer Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate oder Pflanzenhilfsmittel nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Düngegesetzes in den Verkehr bringt, hat dafür zu sorgen, dass der jeweilige Stoff
gekennzeichnet ist. Andere Sprachen dürfen zusätzlich verwendet werden."
7. Dem § 10 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Düngemittel, die § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b und c, und Stoffe, die § 4 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b und c, jeweils in der bis zum 9. Oktober 2019 geltenden Fassung entsprechen, dürfen noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in den Verkehr gebracht werden."
8. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Tabelle 2 wird unter 2.1 folgende Nummer 2.1.9 angefügt:
"2.1.9 | Isomerengemisch von 2-(3,4-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure und 2-(4,5-Dimethyl-1 Hpyrazol-1ylbernsteinsäure (DMPSA) | 0,8 | Maximal 1,6 % bezogen auf den Gesamtgehalt an Ammonium- und Carbamidstickstoff." |
b) Tabelle 6, Nummer 6.2.4. wird wie folgt gefasst:
Alt:
6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
|
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2. |
Neu:
"6.2.4 | Phosphatfällung | Fällen mineralischer Phosphate mit
|
Soweit nicht Düngemittel nach Anlage 1 Abschnitt 1.2 Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2.
Calciumsilikathydrat nur aus originärer Herstellung, keine Rest- oder Abfallstoffe." |
c) Tabelle 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7.1.6 wird wie folgt gefasst:
Alt:
7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. |
Neu:
"7.1.6 | Pflanzliches Abfisch- und Rechengut | Bestandteile des Treibsels aus der Gewässerbewirtschaftung und der Strandräumung | Naturbelassene Ausgangstoffe nach aerober oder anaerober Behandlung. Im Rahmen der regionalen Verwertung kann eine Freistellung von der Behandlungspflicht nach den Vorgaben des § 10 Absatz 2 der Bioabfallverordnung erteilt werden." |
bb) Abschnitt 7.4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 7.4.4 Spalte 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Sammlung und vor dem ersten biologischen Behandlungsprozess der organischen Abfälle ist eine Reduzierung der Fremdbestandteile nach Nummer 8.3.9, insbesondere von Kunststoff, anzustreben."
(Stand: 31.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion