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Regelwerk

Erste Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung*)

Vom 14. Februar 2003
(BGBl. I Nr. 7 vom 19.02.2003 S. 235)



Auf Grund des § 1a Abs. 3 in Verbindung mit § 11 des Düngemittelgesetzes vom 15. November 1977 (BGBl. I S. 2134), von denen § 1a Abs. 3 durch Artikel 183 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 11 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705) zuletzt geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

Artikel 1

Die Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 1997 (BGBl. I S. 1835), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 4

Beim Ausbringen von Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft dürfen für Stickstoffverluste die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Ausbringungsverluste, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoffmengen, angerechnet werden.

wird gestrichen.

2. § 3 Abs. 7 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unbeschadet der nach den §§ 2, 3 Abs. 1 bis 6 und § 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft nur ausgebracht werden, wenn die mit diesen ausgebrachte Menge an Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland 210 Kilogramm, auf Ackerland bis zum 30. Juni 1997 210 Kilogramm, ab 1. Juli 1997 auf Ackerland 170 Kilogramm nicht überschritten wird. Dabei sind beim Weidegang anfallende Nährstoffe anzurechnen.  "Unbeschadet der nach den Absätzen 1 bis 6 sowie den §§ 2 und 4 geltenden Grundsätze dürfen im Betriebsdurchschnitt mit Wirtschaftsdüngern tierischer Herkunft höchstens bis zu 210 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Grünland und 170 Kilogramm Gesamtstickstoff je Hektar und Jahr auf Ackerland jeweils ohne Anrechnung von Ausbringungsverlusten aufgebracht werden. Beim Weidegang anfallende Nährstoffe sind zu berücksichtigen."

3. Dem § 4 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

"Als Ausbringungsverluste dürfen die entsprechend dem Ausbringungsverfahren unvermeidlichen Verluste angerechnet werden, jedoch nur bis höchstens 20 vom Hundert der vor der Ausbringung ermittelten Gesamtstickstoffmenge nach Satz 1 Nr. 1 oder Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Satz 2. § 3 Abs. 7 bleibt unberührt."

4. In § 5 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Satz 4 und § 4 Abs. 5 Satz 2" durch die Angabe " § 4 Abs. 5 Satz 2 und 3" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Bonn, den 14. Februar 2003

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/676

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